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Steuerberatung

Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst

BFH v. 4.4.2019 - VI R 27/17

Ein Po­li­zei­be­am­ter im Ein­satz- und Strei­fen­dienst verfügt an sei­nem ihm zu­ge­ord­ne­ten Dienst­sitz, den er ar­beitstäglich auf­sucht, um dort zu­min­dest in ge­rin­gem Um­fang Tätig­kei­ten zu er­brin­gen, die er dienst­recht­lich schul­det und die zu dem Be­rufs­bild ei­nes Po­li­zei­voll­zugs­be­am­ten gehören, über eine er­ste Tätig­keitsstätte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Po­li­zei­voll­zugs­be­am­ter bei der Po­li­zei be­schäftigt. Laut ei­ner von der Po­li­zei­di­rek­tion aus­ge­stell­ten "Be­schei­ni­gung des Ar­beit­ge­bers über das Be­schäfti­gungs­verhält­nis" von Ja­nuar 2017 ist der Kläger seit De­zem­ber 2004 An­gehöri­ger der Po­li­zei­in­spek­tion Z und ver­sieht sei­nen Dienst als Sach­be­ar­bei­ter im Ein­satz- und Strei­fen­dienst am Sitz der Po­li­zei­in­spek­tion Z. Hierzu sucht er die Dienst­stelle ar­beitstäglich auf, zieht dort seine Uni­form an, nimmt an Dienst­an­tritts­be­spre­chun­gen teil und er­le­digt an­fal­lende Schreib­ar­bei­ten.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2015 be­gehrte der Kläger den Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei Auswärtstätig­keit mit ei­ner Ab­we­sen­heit von min­des­tens acht Stun­den für 115 Tage. Ne­ben an­de­ren Auf­wen­dun­gen machte er auch Fahrt­kos­ten zu sei­ner Dienst­stelle an 180 Ta­gen mit der Ent­fer­nungs­pau­schale i.H.v. rd. 650 € gel­tend.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht an. Die Fahrt­kos­ten des Klägers zur Dienst­stelle berück­sich­tigte er an­trags­gemäß mit 650 €. Im Kla­ge­ver­fah­ren be­gehrte der Kläger nun­mehr auch für die Fahr­ten von der Woh­nung zur Dienst­stelle Fahrt­kos­ten nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen an­stelle der Ent­fer­nungs­pau­schale so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für 180 Tage i.H.v. rd. 2.200 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass der Kläger am Sitz der Po­li­zei­in­spek­tion Z seine er­ste Tätig­keitsstätte hat. Es hat des­halb zu Recht die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung dort­hin le­dig­lich mit der Ent­fer­nungs­pau­schale so­wie die gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­ge­las­sen.

Steu­er­recht­lich sind be­ruf­lich ver­an­lasste Fahrt­kos­ten von nicht­selbständig Be­schäftig­ten grundsätz­lich in Höhe des tatsäch­li­chen Auf­wands als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Ab­zugs­be­schränkun­gen be­ste­hen al­ler­dings für den Weg zwi­schen der Woh­nung und dem Ar­beits- oder Dienst­ort. Wer­bungs­kos­ten lie­gen hier nur im Rah­men der sog. Pkw-Ent­fer­nungs­pau­schale i.H.v. 0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter vor. Da­bei de­fi­niert das neue Recht den Ar­beits- oder Dienst­ort als "er­ste Tätig­keitsstätte" (bis­her: "re­gelmäßige Ar­beitsstätte"). Nach dem neuen Recht be­stimmt sich die er­ste Tätig­keits­stelle an­hand der ar­beits­ver­trag­li­chen oder dienst­recht­li­chen Zu­ord­nung durch den Ar­beit­ge­ber (§ 9 Abs. 4 EStG). Dem­ge­genüber kam es zu­vor auf den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers an. Diese Ände­rung ist für die Be­stim­mung des An­wen­dungs­be­reichs der Ent­fer­nungs­pau­schale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) so­wie der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Be­deu­tung.

Nach neuem Recht ist ent­schei­dend, ob der Ar­beit­neh­mer oder Be­amte ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte durch ar­beits- oder dienst­recht­li­che Fest­le­gun­gen so­wie diese ausfüllende Ab­spra­chen und Wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers (Dienst­herrn) dau­er­haft zu­ge­ord­net ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen der bis 2013 gel­ten­den Rechts­lage nicht an. Aus­rei­chend ist, dass der Ar­beit­neh­mer (Be­amte) am Ort der ers­ten Tätig­keitsstätte zu­min­dest in ge­rin­gem Um­fang Tätig­kei­ten zu er­brin­gen hat. Dies war nach den Fest­stel­lun­gen des FG bei dem kla­gen­den Strei­fen­po­li­zis­ten im Hin­blick auf Schreib­ar­bei­ten und Dienst­an­tritts­be­spre­chun­gen der Fall.

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die Neu­re­ge­lung be­ste­hen in­des nicht. Der Ge­setz­ge­ber hat sein Re­ge­lungs­er­mes­sen nicht über­schrit­ten, da sich Ar­beit­neh­mer in un­ter­schied­li­cher Weise auf die im­mer glei­chen Wege ein­stel­len und so auf eine Min­de­rung der We­ge­kos­ten hin­wir­ken können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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