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Steuerberatung

Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten

BFH 23.8.2017, I R 52/15

Steuer- und Fest­stel­lungs­be­scheide, die die Adres­sa­ten le­dig­lich in einem Be­scheid­kopf mit der je­wei­li­gen Steu­er­num­mer be­nen­nen und we­der eine (vollständige oder ab­gekürzte) Fir­men­be­zeich­nung noch eine An­schrift tra­gen ("lee­res Adress­feld"), erfüllen nicht die Vor­aus­set­zun­gen an die hin­rei­chende Be­stimmt­heit oder Be­stimm­bar­keit ih­res In­halts­adres­sa­ten.

Der Sach­ver­halt:
Kläge­rin­nen sind ins­ge­samt sie­ben Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, die von ih­rer je­wei­li­gen Al­lein­ak­tionärin, der A-AG, durch No­tar­verträge aus Au­gust 2000 als sog. Vor­rats­ge­sell­schaf­ten (Grund­ka­pi­tal: 50.000 €) mit dem Zweck ei­ner späte­ren (An­teils-)Veräußerung an Dritte (ohne vor­he­rige Auf­nahme ei­nes un­ter­neh­me­ri­schen Ge­schäfts­be­triebs) gegründet wor­den wa­ren. In den Gründungs­ur­kun­den heißt es, dass "der ein­ge­zahlte Be­trag" 50.000 € be­trage. Der Auf­sichts­rat je­der Kläge­rin be­stellte je­weils B. zum ein­zi­gen Vor­stands­mit­glied.

Strei­tig wa­ren letzt­lich Ein­kom­mens­erhöhun­gen (ent­gan­ge­ner Zins) in den Streit­jah­ren 2000 bis 2007 und die Rechtmäßig­keit der Be­kannt­gabe von Steuer- bzw. Fest­stel­lungs­be­schei­den. Das Fi­nanz­amt hatte zu­vor Körper­schaft­steuer-Ein­ga­be­da­tenbögen mit den Fir­men­be­zeich­nun­gen der Kläge­rin­nen und den behörden­in­tern zu­ge­teil­ten Steu­er­num­mern er­stellt. Ent­spre­chend druckte es für jede Kläge­rin Körper­schaft­steuer-Be­scheide für 2000 bis 2007 aus. Nach dem Erläute­rungs­text der Be­scheide be­ruh­ten die Fest­set­zun­gen auf Schätzun­gen der Be­steue­rungs­grund­la­gen gem. § 162 AO. Da­bei ging die Behörde von ei­ner ein­kom­mens­erhöhen­den ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung aus.

Das Fi­nanz­amt er­stellte eben­falls Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen gem. § 47 Abs. 1 KStG und Be­scheide über die ge­son­derte Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen so­wie eine Fest­stel­lung des Körper­schaft­steu­er­gut­ha­bens. Die Adress­fel­der der Be­scheide blie­ben leer. Die Be­scheide ent­hiel­ten auch sonst keine (vollständige oder ab­gekürzte) Fir­men­be­zeich­nung der Kläge­rin­nen. In den Be­schei­den wa­ren le­dig­lich die behörden­in­tern zu­ge­teil­ten Steu­er­num­mern an­ge­ge­ben.

Die Be­scheide wur­den zunächst we­der an die Kläge­rin­nen noch an die A-AG noch an sons­tige Per­so­nen über­sandt. Statt­des­sen ver­an­lasste das Fi­nanz­amt für jede Kläge­rin die öff­ent­li­che Zu­stel­lung der Be­scheide "gem. § 10 Abs. 1 VwZG". Die ent­spre­chen­den Be­nach­rich­ti­gun­gen wur­den zwei Wo­chen aus­gehängt. In den aus­gehäng­ten Be­nach­rich­ti­gun­gen wurde für sämt­li­che Kläge­rin­nen nicht der volle Fir­men­name, son­dern eine Abkürzung an­ge­ge­ben. Auf dem Aus­hang war fer­ner nach dem Wort "Ge­schäfts­zei­chen" die Steu­er­num­mer an­ge­ge­ben, als zu­letzt be­kannte An­schrift "0000 Un­be­kannt".

Mit den der A-AG zu­ge­stell­ten Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen, in de­nen die Steu­er­num­mer der je­wei­li­gen Kläge­rin an­ge­ge­ben war, pfändete das Fi­nanz­amt An­sprüche der Kläge­rin­nen ge­gen die A-AG auf Leis­tung der Ein­lage bzw. auf Er­stat­tung des zurück­ge­zahl­ten Grund­ka­pi­tals und ord­nete die Ein­zie­hung der gepfände­ten An­sprüche an. Die Ein­zie­hungs­klage vor dem LG blieb er­folg­los. Die Klage vor dem FG blieb wei­test­ge­hend er­folg­los. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin­nen hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für rechts­wirk­same Fest­set­zun­gen bzw. Fest­stel­lun­gen sind - ent­ge­gen der An­sicht des FG - nicht erfüllt. Be­scheide, die die Adres­sa­ten le­dig­lich in einem Be­scheid­kopf mit der je­wei­li­gen Steu­er­num­mer be­nen­nen und we­der eine (vollständige oder ab­gekürzte) Fir­men­be­zeich­nung noch eine An­schrift tra­gen ("lee­res Adress­feld"), sind bezüglich ih­res In­halts­adres­sa­ten nicht hin­rei­chend be­stimmt.

Ob die Über­sen­dung der Ko­pien sämt­li­cher Steuer- und Fest­stel­lungs­be­scheide die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Be­kannt­gabe als zu­re­chen­ba­ren behörd­li­chen Akt erfüllt, hat das FG nicht geprüft. Es hat ohne wei­tere Erörte­rung of­fen­sicht­lich an­ge­nom­men, dass die Über­mitt­lung der Ko­pien die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner wirk­sa­men Be­kannt­gabe auch dann erfüllen kann, wenn der Be­amte der Behörde bei der Über­mitt­lung der Ko­pie in der An­nahme, die Ur­schrift sei be­reits be­kannt­ge­ge­ben (hier: durch öff­ent­li­che Zu­stel­lung), nicht die Vor­stel­lung hatte, da­durch eine Be­kannt­gabe zu be­wir­ken.

Da­ge­gen spricht al­ler­dings, dass die Ko­pien le­dig­lich zum Zwecke der Un­ter­rich­tung über­sandt wur­den, da das Fi­nanz­amt mehr­mals auf die öff­ent­li­che Zu­stel­lung und eine wirk­same Be­kannt­gabe hin­ge­wie­sen hat. Wenn aber der Be­kannt­ga­be­vor­gang nach Über­zeu­gung des Fi­nanz­am­tes be­reits im Mai 2009 ab­ge­schlos­sen war, kommt es je­den­falls nicht in Be­tracht, einen in­so­weit nachträgli­chen und darüber hin­aus außer­halb des Steu­er­fest­set­zungs­ver­fah­rens lie­gen­den Vor­gang (hier: die Zu­stel­lung der Pfändungs- und Ein­zie­hungs­verfügun­gen an die A-AG als Schuld­ne­rin/Dritte i.V.m. der Zu­ord­nung der je­wei­li­gen Steu­er­num­mer) zur Aus­le­gung der Ver­wal­tungs­akte her­an­zu­zie­hen.

Auch kann der vor­lie­gend zu be­ur­tei­lende Sach­ver­halt im Hin­blick auf die Be­stimm­bar­keit des In­halts­adres­sa­ten nicht ei­ner (ausdrück­li­chen) Ver­wei­sung im Ver­wal­tungs­akt auf an­dere - dem Empfänger der Ver­wal­tungs­akte im Zeit­punkt der Be­kannt­gabe be­reits be­kannte - Sach­umstände oder dem Um­stand ei­ner bei­gefügten An­lage zum Ver­wal­tungs­akt (z.B. einem Außenprüfungs­be­richt) gleich­ge­stellt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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