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Steuerberatung

Besteuerung der durch Versicherungsgesellschaft erstatteten Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg 20.11.2017, 10 K 3494/15

Er­stat­tet eine Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die auf eine Ab­fin­dungs­zah­lung ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer, ist diese steu­er­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Der selbständig tätige Kläger wurde bei einem Ver­kehrs­un­fall er­heb­lich ver­letzt. Er und die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ver­ein­bar­ten die Zah­lung ei­nes Ver­dienst­aus­fall­scha­dens. Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zahlte dem Kläger die Ab­fin­dung 2011 i.H.v. 300.000 € "netto" aus. Netto be­deu­tete, dass die Ab­fin­dung den auf den Ver­dienst­aus­fall ent­fal­len­den Steu­er­scha­den nicht um­fasste. Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zahlte dem Kläger nach Vor­lage des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für 2011 die auf den Ver­dienst­aus­fall ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer i.H.v. rd. 125.000 € aus.

Die­sen Be­trag be­steu­erte das Fi­nanz­amt. Nach An­sicht des Klägers ist die ihm zu­ge­flos­sene Ver­dienst­aus­fall­ent­schädi­gung nach der Net­to­me­thode be­rech­net wor­den. Die spätere Er­stat­tung der Ein­kom­men­steuer stelle einen sog. nicht steu­er­ba­ren Scha­dens­er­satz dar. Be­trof­fen sei die pri­vate Vermögens­ebene. Steu­ern seien Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung. An­sons­ten komme es zu ei­ner "End­los­be­steue­rung". Jede Er­stat­tung löse ih­rer­seits eine steu­er­pflich­tige Er­stat­tung aus.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft er­stat­tete Ein­kom­men­steuer als Ent­schädi­gung für ent­gan­gene Ein­nah­men (Ver­dienst­aus­fall nach Un­fall) ist steu­er­pflich­tig.

Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft hat nach dem In­halt der Ent­schädi­gungs­ver­ein­ba­rung den Scha­den ab­ge­gol­ten, den der Kläger durch den ent­gan­ge­nen Ge­winn aus ge­werb­li­cher Tätig­keit er­lit­ten hat. In­folge des Un­falls hatte die­ser einen An­spruch auf eine Ver­dienst­aus­fall­ent­schädi­gung. Der Schädi­ger hat ihm den Net­to­ver­dienst­aus­fall zzgl. der hier­auf ent­fal­len­den Ein­kom­men­steuer zu er­stat­ten. Mit der Er­stat­tung der Steuer erfüllt die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft den aus dem Un­fall als schädi­gen­dem Er­eig­nis ent­stan­de­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die Über­nahme der steu­er­li­chen Last stellt keine ge­son­dert zu be­ur­tei­lende Scha­dens­po­si­tion dar. Sie tritt an die Stelle weg­ge­fal­le­ner Ein­nah­men und ist un­mit­tel­bare Folge des schädi­gen­den Er­eig­nis­ses.

Er­folgt die Aus­zah­lung in Teil­ak­ten in ver­schie­de­nen Jah­ren, schei­det eine ermäßigte Be­steue­rung aus. Die Be­steue­rung ent­spricht der steu­er­li­chen Be­hand­lung ei­ner sog. Brut­to­ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung. Bei ei­ner sol­chen wird der Ab­fin­dungs­be­trag so weit erhöht, dass die­ser nach Ab­zug der dar­auf ent­fal­len­den Ein­kom­men­steuer den von dem Kläger an­ge­streb­ten Net­to­be­trag er­ge­ben hätte. Bei ei­ner Brut­to­lohn­ver­ein­ba­rung ist der Ge­samt­be­trag als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men zu be­steu­ern. Die im Be­trag ent­hal­tene Steuer wird nicht her­aus­ge­rech­net und erhöht die Be­mes­sungs­grund­lage. Nichts an­de­res sollte aus Gleich­heitsgründen bei ei­ner sog. Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung gel­ten. Da­her ist die er­stat­tete Steuer zu be­steu­ern.

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