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Steuerberatung

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug

FG Köln v. 12.12.2018 - 10 K 1730/17

Der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag ist im Rah­men der Ver­lust­fest­stel­lung auch dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sich hier­durch ein nicht aus­ge­gli­che­ner Ver­lust wei­ter erhöht. Im Rah­men des Ver­lust­aus­gleichs ist der Al­ter­sent­las­tung­be­trag mit po­si­ti­ven Einkünf­ten zu ver­rech­nen und kann darüber hin­aus die Wir­kung ent­fal­ten, dass sich ein ne­ga­ti­ver Ge­samt­be­trag der Einkünfte erhöht.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger wur­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Ge­samt­be­trag der Einkünfte be­lief sich beim Kläger auf rd. -28.000 € und bei der Kläge­rin auf rd. -1.000 €. Für den Kläger wurde ein Al­ter­sent­las­tungs­be­trag von rd. 1.200 € und für die Kläge­rin von rd. 1.100 € ab­ge­zo­gen. Das Fi­nanz­amt ließ die Al­ter­sent­las­tungs­beträge bei der Fest­stel­lung des zum 31.12. ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs un­berück­sich­tigt und stellte den ver­blei­ben­den Ver­lust für den Kläger auf rd. 26.000 € fest. Für die Kläge­rin un­ter­blieb eine Fest­stel­lung.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. IX R 3/19 geführt.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die berück­sich­tig­ten Al­ter­sent­las­tungs­beträge von rd. 1.200 € für den Kläger und rd. 1.100 € für die Kläge­rin nicht ver­lus­terhöhend berück­sich­tigt.

 

Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss ei­nes Ver­an­la­gungs­zeit­raums ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag ge­son­dert fest­zu­stel­len. Ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trag sind nach § 10d Abs. 4 S. 2 EStG die bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­be­trags der Einkünfte nicht aus­ge­gli­che­nen ne­ga­ti­ven Einkünfte, ver­min­dert um die nach Abs. 1 ab­ge­zo­ge­nen und die nach Abs. 2 ab­zieh­ba­ren Beträge, ver­mehrt um den auf den Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums fest­ge­stell­ten ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag. Nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG sind die Be­steue­rungs­grund­la­gen bei der Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags so zu berück­sich­ti­gen, wie sie den Steu­er­fest­set­zun­gen des Ver­an­la­gungs­zeit­rau­mes, auf des­sen Schluss der ver­blei­bende Ver­lust­vor­trag fest­ge­stellt wird, zu Grunde ge­legt wor­den sind.

 

Dies gilt nicht nur für die nach ho­ri­zon­ta­lem und ver­ti­ka­lem Ver­lust­aus­gleich ver­blei­bende ne­ga­tive Summe der Einkünfte, son­dern auch für die im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid die­ses Ver­an­la­gungs­zeit­raums bei der Be­rech­nung des Ge­samt­be­tra­ges der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG berück­sich­tig­ten Al­ter­sent­las­tungs­beträge nach § 24a EStG, auch wenn sich hier­durch ein nicht aus­ge­gli­che­ner Ver­lust wei­ter erhöht. Dies er­gibt sich be­reits aus dem Wort­laut der Vor­schrift des § 10d EStG.

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts ist dem Wort­laut der Vor­schrift nicht eine Be­schränkung des Ver­lust­ab­zugs auf die ne­ga­ti­ven Einkünfte ohne Berück­sich­ti­gung der Ab­zugs­beträge nach § 24a EStG zu ent­neh­men. Viel­mehr sind nach dem Wort­laut der Vor­schrift des § 10d EStG zunächst die ne­ga­ti­ven Einkünfte mit al­len Be­steue­rungs­grund­la­gen, die nach § 2 Abs. 3 EStG in den Ge­samt­be­trag der Einkünfte ein­ge­hen, aus­zu­glei­chen. So­dann ist von den bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­be­trags der Einkünfte nicht aus­ge­gli­chen Einkünf­ten der Ver­lust­ab­zug durch­zuführen, vor­ran­gig vor Son­der­aus­ga­ben, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen und sons­ti­gen Ab­zugs­beträgen. Da nach § 2 Abs. 3 EStG der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag nach § 24a EStG be­reits in den Ge­samt­be­trag der Einkünfte ein­fließt, nimmt er am Ver­lust­aus­gleich nicht nur in der Weise teil, dass er mit po­si­ti­ven Einkünf­ten zu ver­rech­nen ist, son­dern auch mit der Wir­kung, dass er einen ne­ga­ti­ven Ge­samt­be­trag der Einkünfte erhöht.

 

§ 2 Abs. 3 EStG un­ter­schei­det we­der für die Aus­gangsgröße "Summe der Einkünfte" noch für die Endgröße "Ge­samt­be­trag der Einkünfte" zwi­schen po­si­ti­ven und ne­ga­ti­ven Einkünf­ten. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr hat der Be­klagte die Al­ter­sent­las­tungs­beträge dem­ent­spre­chend auch berück­sich­tigt. Ein nach ho­ri­zon­ta­lem und ver­ti­ka­lem Ver­lust­aus­gleich im Ent­ste­hungs­jahr ver­blei­ben­der ne­ga­ti­ver Ge­samt­be­trag der Einkünfte ist da­mit die Aus­gangsgröße für den all­ge­mei­nen Ver­lust­ab­zug. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass eine ne­ga­tive "Summe der Einkünfte" durch die Ab­zugs­beträge zu einem noch höheren ne­ga­ti­ven "Ge­samt­be­trag der Einkünfte" führt.

 

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