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Wirtschaftsprüfung

Berichtspflichten im Lagebericht über die Einhaltung der Geschlechterquoten

Über den Stand der Um­set­zung der Ge­schlech­ter­quo­ten müssen Un­ter­neh­men im Rah­men der Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung be­rich­ten, sei es in einem ge­son­der­ten Ab­schnitt im La­ge­be­richt oder durch Veröff­ent­li­chung auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft mit ent­spre­chen­dem Ver­weis dar­auf im La­ge­be­richt.

Mit dem am 1.5.2015 in Kraft ge­tre­te­nen Ge­setz für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Männern an Führungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im öff­ent­li­chen Dienst (BGBl. I 2015, S. 642) wurde eine ge­setz­li­che Re­ge­lung für die Be­stim­mung und künf­tige Ein­hal­tung ei­ner aus­ge­gli­che­nen Ge­schlech­ter­ver­tei­lung in den Führungs- und Auf­sichts­rats­po­si­tio­nen ein­geführt.

Über den Stand der Um­set­zung der Ge­schlech­ter­quo­ten ha­ben Un­ter­neh­men im Rah­men der Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung zu be­rich­ten, sei es in einem ge­son­der­ten Ab­schnitt im La­ge­be­richt oder durch Veröff­ent­li­chung auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft mit ent­spre­chen­dem Ver­weis dar­auf im La­ge­be­richt (§ 289f Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB).

Börsen­no­tierte Un­ter­neh­men mit pa­ritäti­scher Mit­be­stim­mung ha­ben in der Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung an­zu­ge­ben, ob die fixe Ge­schlech­ter­quote von 30 % für den Auf­sichts­rat im Be­zugs­zeit­raum ein­ge­hal­ten wurde. Bei Nicht­ein­hal­tung sind die Gründe für das Zurück­blei­ben hin­ter der Min­dest­quote zu be­nen­nen (§ 289f Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 HGB).

Erst­ma­lig ist die Re­ge­lung bei ab dem 1.1.2016 er­for­der­lich wer­den­den Neu­wah­len und Ent­sen­dun­gen zu be­ach­ten.

Börsen­no­tierte oder mit­be­stim­mungs­pflich­tige Un­ter­neh­men ha­ben jähr­lich in der Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung die fest­ge­leg­ten Zielgrößen und Ziel­er­rei­chungs­fris­ten für den Frau­en­an­teil im Auf­sichts­rat, im Vor­stand und den bei­den dar­un­ter lie­gen­den Führungs­ebe­nen an­zu­ge­ben (§ 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 4, § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB). Nach Ab­lauf der Ziel­er­rei­chungs­fris­ten ist zu be­rich­ten, ob die fest­ge­leg­ten Zielgrößen während des Be­zugs­zeit­raums er­reicht wur­den bzw. auf wel­chen Gründen die Nicht­er­rei­chung be­ruht. Eine in­halt­li­che Zwi­schen­be­richt­er­stat­tung zum je­wei­li­gen Stand der Ziel­er­rei­chung vor Ab­lauf der Ziel­er­rei­chungs­fris­ten sieht die Re­ge­lung nicht vor.

Erst­ma­lig wa­ren die je­wei­li­gen Zielgrößen bis zum 30.9.2015 mit Ziel­er­rei­chungs­fris­ten bis zum 30.6.2017 fest­zu­le­gen (u. a. § 25 Abs. 1 EGAktG, § 5 EGGmbHG, § 168 GenG). So­mit ist in Erklärun­gen zur Un­ter­neh­mensführung, die sich auf Ge­schäfts­jahre mit einem am oder nach dem 30.6.2017 lie­gen­den Ab­schluss­stich­tag be­zie­hen, über die Ein­hal­tung bzw. die Gründe der Nicht­ein­hal­tung der erst­ma­lig fest­ge­leg­ten Zielgrößen so­wie über die neu fest­ge­leg­ten Zielgrößen und -er­rei­chungs­fris­ten zu be­rich­ten. Die neuen Ziel­er­rei­chungs­fris­ten dürfen je­weils nicht länger als fünf Jahre be­tra­gen (u. a. §§ 76 Abs. 4 Satz 4, 111 Abs. 5 Satz 4 AktG, §§ 36 Satz 4, 52 Abs. 2 Satz 5 GmbHG, § 9 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 GenG).

Hinweis

Un­ter­neh­men, die nicht zur Of­fen­le­gung ei­nes La­ge­be­richts, aber zur Fest­le­gung von Zielgrößen und -er­rei­chungs­fris­ten für den Frau­en­an­teil im Auf­sichts­rat, im Vor­stand und den bei­den dar­un­ter lie­gen­den Führungs­ebe­nen ver­pflich­tet sind, ha­ben gemäß § 289f Abs. 4 Satz 2 HGB eine ei­genständige Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung zu er­stel­len und auf ih­rer In­ter­net­seite zur veröff­ent­li­chen. Al­ter­na­tiv wird den nicht of­fen­le­gungs­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men in § 289f Abs. 4 Satz 3 HGB die Möglich­keit ein­geräumt, ihre Be­richts­pflicht durch die Of­fen­le­gung ei­nes frei­wil­lig er­stell­ten La­ge­be­richts, der die ent­spre­chen­den An­ga­ben enthält, zu erfüllen.

Die Re­ge­lun­gen gel­ten auch für Mut­ter­un­ter­neh­men im Sinne des § 298f Abs. 1 und Abs. 3 HGB, die eine Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung auf Kon­zer­ne­bene ab­zu­ge­ben ha­ben (§§ 315d, 289f Abs. 1 und Abs. 3 HGB).

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