DRÄS 12 präzisiert die erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung bzw. Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f bzw. § 315 HGB. Die Änderungen und Ergänzungen beziehen sich auf die durch das Zweites Führungspositionengesetz (FüPoG II) eingeführten Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft. Die Regelungen betreffen u. a. die Berichtspflichten zur Begründung einer festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil in Führungspositionen von Null bzw. zur Einhaltung der Vorgabe, den Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu besetzen.
Zudem ist auch eine Änderung aufgrund der Berichtsanforderungen erfolgt, die sich für nichtfinanzielle Erklärungen bzw. Konzernerklärungen durch die EU-Taxonomie-Verordnung ergeben. Danach können Unternehmen verpflichtet sein, Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten einzustufen sind. Die Änderung durch DRÄS 12 beschränkt sich auf einen Hinweis auf die Berichtspflichten gemäß Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung.