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Wirtschaftsprüfung

DRÄS 12: Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht

Der Deut­sche Rech­nungs­le­gungs Ände­rungs­stan­dard Nr. 12 (DRÄS 12) des DRSC wurde am 07.03.2022 gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bun­des­an­zei­ger be­kannt ge­ge­ben, der DRS 20 Kon­zern­la­ge­be­richt hin­sicht­lich des An­wen­dungs­be­reichs und der In­halte der Kon­zern­erklärung zur Un­ter­neh­mensführung ändert. Die Ände­run­gen sind er­folgt, um DRS 20 for­mal an ge­setz­li­che Ände­run­gen an­zu­pas­sen.

DRÄS 12 präzi­siert die er­wei­ter­ten Be­richts­pflich­ten in der Erklärung bzw. Kon­zern­erklärung zur Un­ter­neh­mensführung gemäß § 289f bzw. § 315 HGB. Die Ände­run­gen und Ergänzun­gen be­zie­hen sich auf die durch das Zwei­tes Führungs­po­si­tio­nen­ge­setz (FüPoG II) ein­geführ­ten Re­ge­lun­gen für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen an Führungs­po­si­tio­nen im öff­ent­li­chen Dienst und in der Pri­vat­wirt­schaft. Die Re­ge­lun­gen be­tref­fen u. a. die Be­richts­pflich­ten zur Begründung ei­ner fest­ge­leg­ten Zielgröße für den Frau­en­an­teil in Führungs­po­si­tio­nen von Null bzw. zur Ein­hal­tung der Vor­gabe, den Vor­stand mit min­des­tens ei­ner Frau und min­des­tens einem Mann zu be­set­zen.

Zu­dem ist auch eine Ände­rung auf­grund der Be­richts­an­for­de­run­gen er­folgt, die sich für nicht­fi­nan­zi­elle Erklärun­gen bzw. Kon­zern­erklärun­gen durch die EU-Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung er­ge­ben. Da­nach können Un­ter­neh­men ver­pflich­tet sein, An­ga­ben zu ma­chen, wie und in wel­chem Um­fang die Tätig­kei­ten des Un­ter­neh­mens mit Wirt­schaftstätig­kei­ten ver­bun­den sind, die als öko­lo­gi­sch nach­hal­tige Wirt­schafts­ak­ti­vitäten ein­zu­stu­fen sind. Die Ände­rung durch DRÄS 12 be­schränkt sich auf einen Hin­weis auf die Be­richts­pflich­ten gemäß Ar­ti­kel 8 EU-Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung.

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