Große (börsennotierte und paritätisch mitbestimmte) Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht.
Bisher ist es nur erforderlich, dass diese Unternehmen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstandes festlegen. Setzen sie, sofern nicht bereits die zuvor genannte Pflicht greift, die Zielgröße Null, müssen sie das künftig begründen. Nennen Unternehmen keine Zielgröße für den Frauenanteil bzw. geben sie keine Begründung ab, werden entsprechende Unternehmen bzw. ihre Organe sanktioniert.
Um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, regelt das Gesetz die Möglichkeit einer Auszeit für Geschäftsleitungsmitgliedern. Diese Auszeit kann bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienmitglieds beansprucht werden. Dazu wird Geschäftsleitungsmitgliedern für bestimmte Zeiträume ein Recht auf Widerruf der Bestellung mit gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung eingeräumt.