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Rechtsberatung

Frauenquote: Zweites Führungspositionengesetz verabschiedet

Das Zweite Führungs­po­si­tio­nen­ge­setz (FüPoG II) wurde vom Bun­des­tag am 11.06.2021 ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat hat das Ge­setz am 25.06.2021 ge­bil­ligt.

Große (börsen­no­tierte und pa­ritätisch mit­be­stimmte) Un­ter­neh­men mit mehr als 2.000 Be­schäftig­ten müssen künf­tig min­des­tens eine Frau in den Vor­stand be­ru­fen, wenn der Vor­stand aus mehr als drei Per­so­nen be­steht.

Bis­her ist es nur er­for­der­lich, dass diese Un­ter­neh­men Zielgrößen für den Frau­en­an­teil im Auf­sichts­rat, im Vor­stand und in den zwei Lei­tungs­ebe­nen un­ter­halb des Vor­stan­des fest­le­gen. Set­zen sie, so­fern nicht be­reits die zu­vor ge­nannte Pflicht greift, die Zielgröße Null, müssen sie das künf­tig begründen. Nen­nen Un­ter­neh­men keine Zielgröße für den Frau­en­an­teil bzw. ge­ben sie keine Begründung ab, wer­den ent­spre­chende Un­ter­neh­men bzw. ihre Or­gane sank­tio­niert.

Um die Ver­ein­bar­keit von Be­ruf und Fa­mi­lie zu ver­bes­sern, re­gelt das Ge­setz die Möglich­keit ei­ner Aus­zeit für Ge­schäfts­lei­tungs­mit­glie­dern. Diese Aus­zeit kann bei Mut­ter­schutz, El­tern­zeit, Krank­heit und Pflege ei­nes Fa­mi­li­en­mit­glieds be­an­sprucht wer­den. Dazu wird Ge­schäfts­lei­tungs­mit­glie­dern für be­stimmte Zeiträume ein Recht auf Wi­der­ruf der Be­stel­lung mit gleich­zei­ti­ger Zu­si­che­rung der Wie­der­be­stel­lung ein­geräumt.

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