Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die bisherigen Berichtspflichten der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die bereits seit 2017 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden gilt, ablösen.
Zentrale Neuerung ist die Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen auf solche mit mehr als 250 Mitarbeitende und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen mit folgenden Anwendungszeitpunkten:
- Ab 01.01.2024: Unternehmen, die unter die NFRD fallen
- Ab 01.01.2025: alle großen Unternehmen (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung)
- Ab 01.01.2026: kapitalmarktorientierte KMUs, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen
Nicht EU-Unternehmen, die mehr als 150 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweitniederlassung in der EU haben, werden ebenfalls zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Lagebericht anhand verpflichtender Berichtsstandards („European Sustainability Reporting Standards“ - ESRS) zu erfolgen und wird einer Prüfungspflicht unterliegen (zunächst in Form einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit / „Limited Assurance“).
Die erzielte vorläufige Einigung muss nun noch von beiden Institutionen gebilligt werden. Parallel zu den Verhandlungen zur CSRD läuft noch bis zum 08.08.2022 die öffentliche Konsultation der EFRAG zu den Entwürfen der zukünftigen ESRS-Berichtsstandards für Nachhaltigkeit.
Hinweis: Aufgrund des großen Umfangs und der Komplexität der zukünftig verpflichtenden Berichterstattung sollten sich insbesondere mittelständische Unternehmensich frühzeitig auf die CSRD-Erstanwendung vorbereiten, Zuständigkeiten definieren, Ist-Zustände und Lücken zu den ESRS identifizieren und entsprechende Prozesse aufsetzen.