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Wirtschaftsprüfung

Kompetenz für die sog. CSR-Berichterstattung liegt beim Vorstand

Das OLG Braun­schweig ver­neint die Be­fug­nis der Haupt­ver­samm­lung ei­ner AG, dem Vor­stand durch Sat­zungsände­rung auf­ge­ben zu können, im Rah­men der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung auch über sämt­li­che Lob­by­ak­ti­vitäten der Ge­sell­schaft zu be­rich­ten, die sich auf das Thema Kli­ma­wan­del be­zie­hen.

Das OLG Braun­schweig stellte mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 08.05.2023 (Az. 2 W 25/23) klar, dass die Sat­zung ei­ner AG den Vor­stand nicht dazu ver­pflich­ten kann, in der nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­er­stat­tung gemäß §§ 289b, 315b HGB of­fen­zu­le­gen, wel­che auf das Thema Kli­ma­wan­del be­zo­ge­nen Lob­by­ak­ti­vitäten die Kon­zern­ge­sell­schaf­ten ver­fol­gen, in­wie­fern diese Ak­ti­vitäten der Ver­rin­ge­rung von Ri­si­ken aus dem Kli­ma­wan­del die­nen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pa­ri­ser Kli­ma­schutz­ab­kom­mens bei­tra­gen.

Die von den an­trag­stel­len­den Ak­tionären an­ge­strebte Sat­zungs­re­ge­lung ver­letze den Grund­satz der Sat­zungs­strenge nach § 23 Abs. 5 AktG. Die Vor­ga­ben der An­trag­stel­ler würden sich nämlich nicht auf all­ge­meine Fest­le­gun­gen be­schränken. Sie führ­ten statt­des­sen zu ei­ner Er­wei­te­rung und in­halt­li­chen Ver­schärfung der Be­richts­pflich­ten im Rah­men der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung. Dies hätte zur Folge, dass in den nicht veräußer­li­chen Kern­be­reich der Ge­schäftsführungs­be­fug­nisse des Vor­stands ein­ge­grif­fen würde.

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