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Ausweitung der CSR-Berichterstattungspflicht auf alle Großunternehmen

Bis­her wa­ren nur sog. PIE-Un­ter­neh­men be­trof­fen. Ab dem Ge­schäfts­jahr 2023 soll die CSR-Be­richt­er­stat­tungs­pflicht für alle großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Kon­zerne gel­ten.

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat am 21.04.2021 ein um­fas­sen­des Maßnah­men­pa­ket an­ge­nom­men, um verstärkt fi­nan­zi­elle Mit­tel in nach­hal­tige Ak­ti­vitäten zu len­ken. Die Maßnah­men um­fas­sen u. a. den schon länger er­war­te­ten Richt­li­ni­en­vor­schlag zur CSR-Be­richt­er­stat­tung der Un­ter­neh­men, die de­le­gierte Ver­ord­nung zur EU-(Klima)Ta­xo­no­mie so­wie sechs wei­tere de­le­gierte Ände­rungs­rechts­akte zur An­lage- und Ver­si­che­rungs­be­ra­tung von Ban­ken und Ver­si­che­run­gen.

Ziel der neuen CSR-Richt­li­nie ist eine verläss­li­che, kon­sis­tente und ver­gleich­bare Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung mit Re­le­vanz für alle In­ves­to­ren und sons­tige Sta­ke­hol­der.

Hierzu sieht der Vor­schlag der Kom­mis­sion die Ver­ab­schie­dung von nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­nen Be­richts­stan­dards so­wie eine Aus­wei­tung der Be­richt­er­stat­tungs­pflicht auf alle Großun­ter­neh­men und börsen­no­tierte Un­ter­neh­men vor (aus­ge­nom­men sog. Mi­kro-Un­ter­neh­men). Als Großun­ter­neh­men gel­ten da­bei alle großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ohne natürli­che Per­son als persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter, die zwei der drei fol­gen­den Merk­male über­schrei­ten:

  • Bi­lanz­summe: EUR 20 Mio.
  • Um­sat­zerlöse: EUR 40 Mio.
  • 250 Mit­ar­bei­ter.

Die nach­hal­tig­keits­be­zo­gene Be­richt­er­stat­tungs­pflicht gilt ana­log für alle Kon­zern­ab­schlüsse und soll ab dem Ge­schäfts­jahr 2023 grei­fen.

Laut EU-Kom­mis­sion steigt da­mit die Be­richts­pflicht auf rd. 50.000 Un­ter­neh­men so­wie Ban­ken und Ver­si­che­run­gen in der EU. Eine Pflicht zur prüfe­ri­schen Durch­sicht ist ebenso vor­ge­se­hen wie eine di­gi­tale Be­richt­er­stat­tung („tag­ging“ ana­log ESEF). Be­richt­er­stat­tungs­stan­dards und -pflich­ten für kleine und mit­tel­große Ge­sell­schaf­ten wer­den fol­gen.

Die EU-Ta­xo­no­mie ist der­zeit nur für börsen­no­tier­ten Un­ter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­ter ver­pflich­tend, die nach dem der­zei­ti­gen Rechts­stand ihre nicht­fi­nan­zi­elle Be­richt­er­stat­tung für das Jahr 2021 ergänzen müssen um An­ga­ben zu Um­sat­zerlösen, In­ves­ti­ti­ons­aus­ga­ben (Ca­pex) und Be­triebs­aus­ga­ben (Opex), die als „öko­lo­gi­sch nach­hal­tig“ an­zu­se­hen sind. Die nun an­ge­nom­mene de­le­gierte Ver­ord­nung zur EU-Ta­xo­no­mie um­fasst die Be­wer­tungs­kri­te­rien für die öko­lo­gi­sche Nach­hal­tig­keit von Ak­ti­vitäten im Hin­blick auf die Er­rei­chung der Um­welt­ziele. Diese um­fas­sen zum einen den Kli­ma­schutz so­wie zum an­de­ren die An­pas­sung an den Kli­ma­wan­del. Die Be­wer­tungs­kri­te­rien für die vier wei­te­ren Um­welt­ziele der EU-Ta­xo­no­mie wer­den bis zum Jah­res­ende er­war­tet. Ab dem Be­richts­jahr 2023 sind die vor­ge­nann­ten An­ga­ben auch für alle nicht-börsen­no­tier­ten Großun­ter­neh­men ver­pflich­tend, die un­ter die neue CSR-Richt­li­nie fal­len.

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