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Steuerberatung

Aufwendungen für Herrenabende gemischt veranlasst

FG Düsseldorf v. 31.7.2017 - 10 K 3355/16 F,U

Auf­wen­dun­gen für die Aus­rich­tung sog. "Her­ren­abende" können we­gen pri­va­ter Mit­ver­an­las­sung nur hälf­tig als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Das gilt je­den­falls dann, wenn so­wohl Gäste aus dem pri­va­ten wie auch aus dem be­ruf­li­chen Um­feld teil­neh­men.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine Part­ner­schaft von Rechts­anwälten. Sie machte Auf­wen­dun­gen für sog. Her­ren­abende als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Zu die­sen Ver­an­stal­tun­gen, die im Gar­ten ei­nes der Part­ner der Kläge­rin statt­fan­den, lud die Kläge­rin aus­schließlich Männer ein. Der Teil­neh­mer­kreis be­stand aus Man­dan­ten, Ge­schäfts­freun­den und Persönlich­kei­ten aus Ver­wal­tung, Po­li­tik, öff­ent­li­chem Le­ben und Ver­ei­nen. Die Gäste wur­den begrüßt, be­wir­tet und un­ter­hal­ten. Die Kläge­rin machte gel­tend, dass die Auf­wen­dun­gen der Pflege und Vor­be­rei­tung von Man­da­ten ge­dient hätten und da­her voll ab­zugsfähig seien.

Das FG wies die Klage ab. Der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen stehe das Ab­zugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fi­sche­rei, für Se­gel- oder Moto­ryach­ten und ähn­li­che Zwecke ent­ge­gen. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur wei­te­ren Sach­aufklärung an das FG zurück (BFH v. 13.7.2016 - VIII R 26/14). Das vom FG an­ge­nom­mene Ab­zugs­ver­bot komme nur zur An­wen­dung, wenn den Gästen ein be­son­de­res qua­li­ta­ti­ves Am­bi­ente oder ein be­son­de­res Un­ter­hal­tungs­pro­gramm ge­bo­ten werde.

Das FG gab der Klage im zwei­ten Rechts­gang teil­weise statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Fi­nanz­amts ist beim BFH anhängig.

Die Gründe:

Die Auf­wen­dun­gen für die Her­ren­abende sind hälf­tig zum Ab­zug zu­zu­las­sen.

Ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ist vor­lie­gend nicht schon gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 EStG aus­ge­schlos­sen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Auf­wen­dun­gen für Jagd und Fi­sche­rei, für Se­gel­jach­ten oder Mo­tor­jach­ten so­wie für ähn­li­che Zwecke und die hier­mit zu­sam­menhängen­den Be­wir­tun­gen den Ge­winn nicht min­dern, so­weit die da­mit ver­folg­ten Zwecke nicht selbst Ge­gen­stand ei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen sind. Diese Aus­nahme liegt nicht vor. Die Kläge­rin be­treibt eine Part­ner­schaft und wird nicht selbst als ori­ginäre Eventagen­tur oder Or­ga­ni­sa­tor von Ver­an­stal­tun­gen tätig. Der Se­nat hatte im Rah­men der Bin­dungs­wir­kung des § 126 Abs. 5 FGO der Re­vi­si­ons­ent­schei­dung des BFH zu prüfen, ob den Gästen der Her­ren­abende ein be­son­de­res qua­li­ta­ti­ves Am­bi­ente oder ein be­son­de­res Un­ter­hal­tungs­pro­gramm ge­bo­ten wurde, das einen Schluss auf Auf­wen­dun­gen zulässt, die Ge­gen­stand ei­ner überflüssi­gen und un­an­ge­mes­se­nen Un­ter­hal­tung und Repräsen­ta­tion sind. Dies war vor­lie­gend nicht der Fall.

Im Übri­gen ist für die Be­ur­tei­lung, ob die Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst sind, ist in ers­ter Li­nie auf den An­lass der Ver­an­stal­tung ab­zu­stel­len. In­des ist der An­lass ei­ner Feier nur ein er­heb­li­ches In­diz, nicht aber das al­lein ent­schei­dende Kri­te­rium für die Be­ur­tei­lung der be­ruf­li­chen oder pri­va­ten Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen. Trotz ei­nes her­aus­ge­ho­be­nen persönli­chen Er­eig­nis­ses kann sich aus den übri­gen Umständen des Ein­zel­falls er­ge­ben, dass die Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich ver­an­lasst sind. Um­ge­kehrt begründet ein Er­eig­nis in der be­ruf­li­chen Sphäre al­lein nicht die An­nahme, die Auf­wen­dun­gen seien (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst. Denn auch diese Er­eig­nisse wer­den häufig im Rah­men ei­nes pri­va­ten Fes­tes un­ter Ein­schluss be­freun­de­ter Man­dan­ten be­gan­gen. Ob die Auf­wen­dun­gen Be­triebs­aus­ga­ben sind, ist da­her an­hand wei­te­rer Kri­te­rien zu be­ur­tei­len.

So ist von Be­deu­tung, wer als Gast­ge­ber auf­tritt, wer die Gäste­liste be­stimmt, ob es sich bei den Gästen um Man­dan­ten, Ge­schäfts­freunde oder um An­gehörige des öff­ent­li­chen Le­bens, der Presse, um Ver­bands­ver­tre­ter oder um pri­vate Be­kannte oder An­gehörige des Steu­er­pflich­ti­gen han­delt. Zu berück­sich­ti­gen ist außer­dem, an wel­chem Ort die Ver­an­stal­tung statt­fin­det, ob sich die fi­nan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen im Rah­men ver­gleich­ba­rer be­trieb­li­cher Ver­an­stal­tun­gen be­we­gen und ob das Fest den Cha­rak­ter ei­ner pri­va­ten Feier auf­weist oder ob das nicht der Fall ist. Sind Auf­wen­dun­gen für eine Feier ge­mischt ver­an­lasst, weil daran so­wohl Gäste aus dem pri­va­ten als auch dem be­ruf­li­chen Um­feld teil­ge­nom­men ha­ben, sind die Ge­samt­kos­ten an­tei­lig nach Gästen auf­zu­tei­len. Dem­zu­folge wa­ren die Be­triebs­aus­ga­ben vor­lie­gend hälf­tig auf­zu­tei­len, weil so­wohl Gäste aus dem pri­va­ten wie auch aus dem be­ruf­li­chen Um­feld der Part­ner der Kläge­rin teil­ge­nom­men ha­ben.

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