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Kosten eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums können Werbungskosten sein

BFH 20.1.2016, VI R 24/15

Ein Dienst­ju­biläum ist ein be­rufs­be­zo­ge­nes Er­eig­nis. Auf­wen­dun­gen für eine be­triebs­in­terne Feier anläss­lich ei­nes Dienst­ju­biläums können (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst und da­mit als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen sein, wenn der Ar­beit­neh­mer die Gäste nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien einlädt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2006 als Fi­nanz­be­am­ter be­schäftigt. Im April 2006 fei­erte er sein 40-jähri­ges Dienst­ju­biläum und lud des­halb an einem Mon­tag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu ei­ner Feier in den So­zi­al­raum des Fi­nanz­am­tes ein. Die Ein­la­dung rich­tete er per E-Mail an alle Amts­an­gehöri­gen des Fi­nanz­am­tes so­wie an die in dem Amts­gebäude eben­falls täti­gen Be­diens­te­ten für Großbe­triebsprüfung. Zur Be­wir­tung der Gäste be­stellte er für 50 Per­so­nen Häpp­chen und kaufte Wein so­wie Sekt ein. Die ihm durch die Feier ent­stan­de­nen Kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rund 833 € machte er im Streit­jahr als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen al­ler­dings nicht als Wer­bungs­kos­ten an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen für die Feier wa­ren zu Un­recht nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt wor­den.

Ein Dienst­ju­biläum ist ein be­rufs­be­zo­ge­nes Er­eig­nis. Denn der Be­schäftigte wird im Rah­men ei­nes Dienst­ju­biläums für seine langjährige, treue Pflich­terfüllung ge­genüber dem Dienst­herrn ge­ehrt. Auf­wen­dun­gen für eine be­triebs­in­terne Feier anläss­lich ei­nes Dienst­ju­biläums können (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst und da­mit als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen sein, wenn der Ar­beit­neh­mer die Gäste nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien einlädt.

Wer­den Ar­beits­kol­le­gen we­gen ih­rer Zu­gehörig­keit zu ei­ner be­stimm­ten be­trieb­li­chen Ein­heit (z.B. alle Ar­beit­neh­mer ei­ner Ab­tei­lung) oder nach ih­rer Funk­tion, die sie in­ner­halb des Be­trie­bes ausüben (z.B. alle Außendienst­mit­ar­bei­ter oder Aus­zu­bil­den­den), ein­ge­la­den, legt dies den Schluss nahe, dass die Auf­wen­dun­gen für diese Gäste (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige zu ein­zel­nen die­ser nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Gründen ein­ge­la­de­nen Kol­le­gen freund­schaft­li­chen Kon­takt pfle­gen sollte. Wer­den dem­ge­genüber nur ein­zelne Ar­beits­kol­le­gen ein­ge­la­den, kann dies auf eine nicht nur un­er­heb­li­che pri­vate Mit­ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen für diese Gäste schließen las­sen und ein Ab­zug des­halb aus­schei­den.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren die Umstände aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst. Dies folgte zum einen aus dem dienst­li­chen (be­ruf­li­chen) An­lass der Feier. Zum an­de­ren wurde die­ser Schluss von dem Um­stand ge­tra­gen, dass der Kläger un­ter­schieds­los alle Amts­an­gehöri­gen ein­ge­la­den hatte. Schließlich wa­ren auch keine durch­grei­fen­den Umstände er­sicht­lich, die für eine pri­vate Ver­an­las­sung der vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen hätten strei­ten können. Viel­mehr spra­chen die maßvollen Kos­ten von rund 830 € bei 50 Gästen, Ver­an­stal­tungs­ort und -zeit und (teil­weise während der Dienst­zeit) so­wie die "Ge­neh­mi­gung" der Feier durch die Amts­lei­tung ge­gen einen pri­va­ten Cha­rak­ter der Feier.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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