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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation können Werbungskosten darstellen

BFH 18.8.2016, VI R 52/15

Mit der Ha­bi­li­ta­tion wird eine be­son­dere wis­sen­schaft­li­che Befähi­gung auf einem be­stimm­ten be­ruf­li­chen Ge­biet nach­ge­wie­sen, mit der die Be­fug­nis zu leh­ren ein­her­geht. Dem Er­werb die­ser be­son­de­ren Qua­li­fi­ka­tion kann un­ge­ach­tet der Tat­sa­che, dass die Ha­bi­li­ta­tion auch ein persönli­ches Er­eig­nis im Le­ben des Klägers dar­stellt, der über­wie­gend be­rufs­be­zo­gene Cha­rak­ter nicht ab­ge­spro­chen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2008 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als an­ge­stell­ter Arzt in ei­ner Kli­nik. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte er Auf­wen­dun­gen für eine Ha­bi­li­ta­ti­ons­feier als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Auf der Feier wa­ren ca. 140 Per­so­nen be­wir­tet wor­den. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen al­ler­dings nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG tru­gen nicht des­sen Würdi­gung, die Auf­wen­dun­gen für die Ha­bi­li­ta­ti­ons­feier seien ins­ge­samt pri­vat ver­an­lasst ge­we­sen.

Das FG muss an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls be­stim­men, wo die Grenze zwi­schen be­trieb­li­chem und pri­va­tem Be­reich verläuft und wel­che In­di­zien für sich al­lein aus­rei­chend sind, um eine be­trieb­li­che Ver­an­las­sung zu be­ja­hen. Das FG war im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings teil­weise von an­de­ren Rechts­grundsätzen aus­ge­gan­gen. Zum einen hatte es sei­ner Würdi­gung die un­zu­tref­fende Prämisse zu­grunde ge­legt, dass die Ha­bi­li­ta­tion eher ein pri­va­tes als ein be­ruf­li­ches Er­eig­nis sei. Zum an­de­ren hatte es - vor Er­ge­hen des Se­nats­ur­teils vom 8.7.2015 (Az.: VI R 46/14) - nicht geprüft, ob die Gäste nach ab­strak­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien ein­ge­la­den wor­den wa­ren.

Die Ha­bi­li­ta­tion ist eine Hoch­schulprüfung, mit der eine be­son­dere Befähi­gung für For­schung und Lehre in einem be­stimm­ten be­rufs­be­zo­ge­nen Be­reich - hier: der Me­di­zin - an­er­kannt wird. Mit der Ha­bi­li­ta­tion wird da­nach eine be­son­dere wis­sen­schaft­li­che Befähi­gung auf einem be­stimm­ten be­ruf­li­chen Ge­biet nach­ge­wie­sen, mit der die Be­fug­nis zu leh­ren ein­her­geht. Dem Er­werb die­ser be­son­de­ren Qua­li­fi­ka­tion kann un­ge­ach­tet der Tat­sa­che, dass die Ha­bi­li­ta­tion auch ein persönli­ches Er­eig­nis im Le­ben des Klägers dar­stellt, der über­wie­gend be­rufs­be­zo­gene Cha­rak­ter nicht ab­ge­spro­chen wer­den.

Das FG wird im zwei­ten Rechts­gang er­neut prüfen, ob die Auf­wen­dun­gen für die Gäste der Ha­bi­li­ta­ti­ons­feier aus dem be­ruf­li­chen Um­feld (na­hezu) aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst sind. Hierzu wird es ins­be­son­dere auch eine vom Kläger vor­zu­le­gende Gäste­liste her­an­zie­hen. Da­bei wird es dem Kläger ob­lie­gen zu erläutern, wel­che be­ruf­li­chen Bezüge ihn mit den ein­zel­nen Gästen ver­bin­den, und nach­zu­wei­sen, dass er diese Gäste nach ab­strak­ten all­ge­mei­nen be­rufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien ein­ge­la­den hat. Da es sich in­so­weit um eine steu­er­min­dernde Tat­sa­che han­delt, trägt der Kläger die ob­jek­tive Be­weis­last für die be­ruf­li­che Ver­an­las­sung der strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen.

Link­hin­weis:

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