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Steuerberatung

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Verkauf der Zweitwohnung?

BFH v. 3.4.2019 - VI R 15/17

Wird die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort anläss­lich der Be­en­di­gung ei­ner aus be­ruf­li­chem An­lass begründe­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung veräußert, ist eine da­bei an­fal­lende Vorfällig­keits­ent­schädi­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger un­ter­hiel­ten im Streit­jahr 2012 in K. einen ge­mein­sa­men Haus­stand. Der Kläger war bis Ende des Jah­res 2011 in B. nicht­selbständig be­schäftigt. Auf Grund sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit wohnte er an sei­nem Be­schäfti­gungs­ort in ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung mit ei­ner Wohnfläche von 85 qm, wel­che die Kläger als hälf­tige Mit­ei­gentümer im Jahr 2003 er­wor­ben hat­ten. Zur Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten hat­ten sie ge­samt­schuld­ne­ri­sch zwei (Fest-)Dar­le­hen bei der Spar­kasse auf­ge­nom­men, von de­nen das Dar­le­hen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurück­zu­zah­len war. Das Dar­le­hen war nicht mit der Ei­gen­tums­woh­nung be­si­chert.

Im No­vem­ber 2011 veräußer­ten die Kläger die Ei­gen­tums­woh­nung in B. Der Veräußerungs­erlös floss den Klägern mit Wert­stel­lung zum Ja­nuar 2012 zu; zeit­nah fand die Woh­nungsüberg­abe statt. Für die zum Er­werb der Ei­gen­tums­woh­nung auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen zahl­ten die Kläger für den Zeit­raum vom 1. bis 5.1.2012 Schuld­zin­sen i.H.v. 37,16 € (Dar­le­hens­ver­trag Nr. Y) so­wie für den Zeit­raum vom 1.1. bis 10.4.2012 i.H.v. 2.722 € (Dar­le­hens­ver­trag Nr. X). Am 10.4.2012 leis­te­ten sie für die vor­zei­tige Rück­zah­lung des Dar­le­hens Nr. X eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. 9.333 €.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr be­an­trag­ten die Kläger, die ent­rich­te­ten Schuld­zin­sen so­wie die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung im Rah­men der Einkünfte des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als not­wen­dige Mehr­auf­wen­dun­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­zu­las­sen. Das Fi­nanz­amt er­kannte die gel­tend ge­mach­ten Schuld­zin­sen un­ter Be­zug­nahme auf den hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil zu ei­ner Quote von 60/85 i.H.v. 974 € als Wer­bungs­kos­ten an. Die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ließ es aber nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ließ es eben­falls un­berück­sich­tigt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläger blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Gründe:
Die strei­tige Vorfällig­keits­ent­schädi­gung war nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen.

Zu den not­wen­di­gen Mehr­auf­wen­dun­gen, die we­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ent­ste­hen und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar sind, zählen ins­be­son­dere Auf­wen­dun­gen für wöchent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten, (zeit­lich be­fris­tete) Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und die tatsäch­li­chen Kos­ten der Un­ter­kunft am Be­schäfti­gungs­ort. Der BFH hat den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung, die auf Grund der vor­zei­ti­gen Ablösung ei­nes Dar­le­hens anläss­lich des Ver­kaufs ei­ner bis da­hin ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie zu leis­ten war, ab­ge­lehnt. So­weit der Veräußerungs­vor­gang - etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - steu­er­bar ist, ist die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung als Veräußerungs­kos­ten in die Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns oder -ver­lusts ein­zu­stel­len. Ist der Veräußerungs­vor­gang nicht steu­er­bar, kann die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung nicht "er­satz­weise" als Wer­bungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der bis­he­ri­gen steu­er­ba­ren Tätig­keit - der Ver­mie­tung - gel­tend ge­macht wer­den.

Ent­spre­chen­des gilt, wenn die Woh­nung nicht als Ein­kunfts­quelle im Rah­men des § 21 EStG zur Er­zie­lung von Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, son­dern im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung "be­ruf­lich" ge­nutzt wurde. Auch hier wird durch die Be­en­di­gung der dop­pel­ten Haus­haltsführung und die Veräußerung der Woh­nung der ur­sprüng­lich in der "be­ruf­li­chen" Nut­zung der Im­mo­bi­lie wur­zelnde Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit auf­gelöst und ein neuer - re­gelmäßig nicht steu­er­ba­rer - Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit dem Veräußerungs­ge­schäft begründet.

In­fol­ge­des­sen ist die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung we­gen des feh­len­den Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs mit den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit nicht bei die­sem als Wer­bungs­kos­ten einkünf­temin­dernd zu berück­sich­ti­gen. Die strei­tige Vorfällig­keits­ent­schädi­gung ist auf Grund der Veräußerung der Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort an­ge­fal­len. Die Kläger hat­ten die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung für die vor­zei­tige Rück­zah­lung ei­nes der Dar­le­hen ge­leis­tet, mit dem sie die An­schaf­fungs­kos­ten die­ser Woh­nung fi­nan­zier­ten. Die Veräußerung der zu "be­ruf­li­chen Zwecken" ge­nutz­ten Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort stellte sich da­mit als das auslösende Mo­ment für die Zah­lung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung dar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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