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Steuerberatung

Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken: Verlustabzug

BFH 7.2.2018, X R 10/16

Spie­gelt ein Ge­schäfts­part­ner dem Steu­er­pflich­ti­gen vor, er könne durch den Er­werb ei­nes - tatsäch­lich nicht exis­tie­ren­den - Block­heiz­kraft­werks elek­tri­schen Strom er­zeu­gen und im ei­ge­nen Na­men so­wie für ei­gene Rech­nung ver­mark­ten, sind die dem Steu­er­pflich­ti­gen zur Durchführung die­ser In­ves­ti­tion ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen auf die Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb ge­rich­tet und da­her als vor­weg­ge­nom­mene Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss mit meh­re­ren Ge­sell­schaf­ten der X-Gruppe Verträge über den Er­werb von Block­heiz­kraft­wer­ken ab und zahlte die Kauf­preise. Den späte­ren Be­trieb der Block­heiz­kraft­werke über­trug er ver­trag­lich an die X-Gruppe; die wirt­schaft­li­chen Chan­cen und Ri­si­ken aus dem Be­trieb soll­ten beim Kläger lie­gen.

Die Ver­ant­wort­li­chen der X-Gruppe hat­ten dem­ge­genüber je­doch nie­mals be­ab­sich­tigt, die Block­heiz­kraft­werke zu lie­fern. Sie hat­ten viel­mehr ein betrüge­ri­sches "Schnee­ball­sys­tem" auf­ge­zo­gen und wur­den hierfür später straf­recht­lich ver­ur­teilt. We­nige Mo­nate nach­dem der Kläger die Kauf­preise ge­zahlt hatte, wur­den die Ge­sell­schaf­ten der X-Gruppe in­sol­vent. Die vom Kläger ge­leis­te­ten Zah­lun­gen wa­ren ver­lo­ren.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die erklärten Ver­luste des Klägers ein­kom­men­steu­er­lich nicht, weil es ihn als bloßen Ka­pi­tal­ge­ber an­sah und bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen kein Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten möglich ist.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage weit­ge­hend statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass der Kläger in­so­weit Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt hat. Das an­ge­foch­tene Ur­teil war gleich­wohl auf­zu­he­ben, weil auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des FG das Vor­lie­gen ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells (§ 15b EStG) in Be­zug auf das Ver­wal­tungs­ver­trags­mo­dell je­den­falls nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Die ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Qua­li­fi­ka­tion ist der Ein­kunfts­art, der die ver­lo­re­nen Auf­wen­dun­gen zu­zu­ord­nen sind, nach der Sicht­weise des Steu­er­pflich­ti­gen im Zeit­punkt des Ab­schlus­ses der maßgeb­li­chen Verträge vor­zu­neh­men ist. Die bes­se­ren ob­jek­tiv-rück­bli­cken­den Er­kennt­nisse sind hin­ge­gen nicht maßgeb­lich. Auf­grund der Verträge über den Er­werb und den Be­trieb der Block­heiz­kraft­werke durfte der Kläger hier da­von aus­ge­hen, Ge­wer­be­trei­ben­der zu sein. Ge­wer­be­trei­bende dürfen Ver­luste auch dann - als vor­weg­ge­nom­mene Be­triebs­aus­ga­ben - ab­zie­hen, wenn letzt­lich nie­mals Ein­nah­men er­zielt wer­den.

Die Ent­schei­dung be­schränkt sich auf das sog. "Ver­wal­tungs­ver­trags­mo­dell" der X-Gruppe. Über das von die­ser Gruppe eben­falls an­ge­bo­tene "Ver­pach­tungs­mo­dell" brauchte in die­sem Ur­teil hin­ge­gen nicht ent­schie­den zu wer­den. Gleich­wohl wird sich das FG noch­mals mit dem Ver­fah­ren be­fas­sen müssen, das es als möglich an­zu­se­hen ist, dass die be­ab­sich­tigte In­ves­ti­tion als Steu­er­stun­dungs­mo­dell (§ 15b EStG) an­zu­se­hen ist. In die­sem Fall wäre ein Ab­zug der Ver­luste nicht zulässig. Ob es sich tatsäch­lich um ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell han­delt, wird in einem ge­son­der­ten Ver­fah­ren zu ent­schei­den sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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