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Steuerberatung

Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks

BFH v. 20.9.2018 - IV R 6/16

Eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft kann beim Be­trieb ei­nes Block­heiz­kraft­werks, mit dem Strom an einen außen­ste­hen­den Ab­neh­mer ge­lie­fert wird, selbst ge­werb­lich tätig sein. Da­her begründet sie selbst er­trag­steu­er­recht­lich eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft, für die das er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch­zuführen ist. Der An­nahme ei­ner von den Woh­nungs­ei­gentümern zusätz­lich kon­klu­dent gegründe­ten GbR be­darf es nicht.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind Mit­glie­der ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft (WEG). Zur Wohn­an­lage gehören ne­ben dem Rei­hen­haus der Kläger zehn wei­tere Rei­henhäuser und ein Block­heiz­kraft­werk (BHKW), mit dem der ei­gene Wärme­en­er­gie­be­darf ge­deckt wer­den sollte. Der außer­dem er­zeugte und nicht von den Woh­nungs­ei­gentümern ver­brauchte Strom wurde ge­gen Er­halt ei­ner Vergütung in das Netz ei­nes En­er­gie­ver­sor­gers ein­ge­speist.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die WEG un­ter­halte mit der Strom­ein­spei­sung einen Ge­wer­be­be­trieb, und er­ließ ihr ge­genüber einen Be­scheid, mit dem ge­werb­li­che Einkünfte fest­ge­stellt wur­den. Hier­ge­gen setz­ten sich die kla­gen­den Ei­gentümer ei­ner Woh­nung zur Wehr. Sie mein­ten, der Be­scheid sei rechts­wid­rig, weil nicht die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft, son­dern al­len­falls eine zusätz­lich von den Ei­gentümern gegründete GbR hätte ge­werb­lich tätig sein können. Im Übri­gen sei der Ge­winn auch zu hoch fest­ge­stellt wor­den, u.a. weil nicht die rich­ti­gen Fol­gen aus der Nut­zung der selbst er­zeug­ten En­er­gie durch die Woh­nungs­ei­gentümer ge­zo­gen wor­den seien.

Das FG wies die ge­gen den Be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:

Das FG-Ur­teil ist auf­zu­he­ben, weil die vom Fi­nanz­amt und FG durch­geführte Er­mitt­lung des Vor­steu­er­be­trags aus der Lie­fe­rung des BHKW, die bei der Fest­stel­lung des lau­fen­den Ge­mein­schafts­ge­winns der WEG als Be­triebs­aus­gabe i.H.v. 812 € berück­sich­tigt wurde, ge­gen § 9b Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG verstößt. Die Sa­che ist al­ler­dings noch nicht spruch­reif, weil es hierzu wei­te­rer tatsäch­li­cher Fest­stel­lun­gen be­darf.

Zwar hat das FG zu Recht an­ge­nom­men, dass die WEG in­folge ih­rer zi­vil­recht­li­chen Ver­selbständi­gung ähn­lich ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft steu­er­recht­lich als Mit­un­ter­neh­mer­schaft an­zu­se­hen sein könne, so­weit sie in­ner­halb ih­res Ver­bands­zwecks tätig werde. Die Lie­fe­rung von Strom halte sich dem­nach je­den­falls dann in­ner­halb die­ses Zwecks, wenn der Strom von einem ei­ge­nen Block­heiz­kraft­werk er­zeugt werde, das vor­nehm­lich der Er­zeu­gung von Wärme für das Woh­nungs­ei­gen­tum diene. Da­mit folgte der Se­nat nicht der zum Teil ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, eine WEG könne nicht selbst eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft sein, son­dern nur eine von den Woh­nungs­ei­gentümern zusätz­lich gegründete GbR.

In­fol­ge­des­sen sind die ge­werb­li­chen Einkünfte aus der Strom­lie­fe­rung in einem ei­genständi­gen Ver­fah­ren ge­genüber der Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft, nicht aber ge­genüber ei­ner da­ne­ben be­ste­hen GbR ge­son­dert fest­zu­stel­len. Die be­tref­fende Steu­er­erklärung muss der Haus­ver­wal­ter ab­ge­ben. Gleich­wohl war die Vor­ent­schei­dung auf­zu­he­ben. Denn die Höhe der vom Fi­nanz­amt und FG als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tig­ten Vor­steu­ern aus der Lie­fe­rung des BHKW hielt ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand.

Un­geklärt blieb nämlich, von wel­chen An­schaf­fungs­kos­ten des Block­heiz­kraft­werks bei der Er­mitt­lung des Ge­winns Ab­schrei­bun­gen vor­zu­neh­men wa­ren. Dies hängt u.a. da­von ab, in wel­chem Um­fang die bei der Lie­fe­rung in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als Vor­steuer vom Fi­nanz­amt er­stat­tet wer­den konnte. Zur Er­mitt­lung des rich­ti­gen Auf­tei­lungs­schlüssels mus­ste das Ver­fah­ren des­halb an das FG zurück­ver­wie­sen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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