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Steuerberatung

Verluste aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks

FG Düsseldorf v. 26.2.2019 - 13 K 3082/17 E,F

Ver­luste aus der Ver­mie­tung ei­nes Block­heiz­kraft­werks sind bei feh­len­der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht steu­er­lich nicht zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten aus der Ver­mie­tung ei­nes Block­heiz­kraft­werks (BKHW). Der Kläger er­warb im Jahr 2002 ein BHKW. Da­bei wusste er, dass die­ses nicht funk­ti­onsfähig war und der Vor­ei­gentümer des­we­gen Scha­dens­er­satz­pro­zesse führte, die noch nicht ab­ge­schlos­sen wa­ren. Et­waige Scha­dens­er­satz­an­sprüche wur­den vom Kläger mit­er­wor­ben. Im Streit­jahr 2009 kam ein von der Mie­te­rin des BHKW be­auf­trag­ter Gut­ach­ter zu dem Er­geb­nis, dass das BHKW nicht mehr in Gang ge­setzt wer­den könne. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2009 machte der Kläger einen Ver­lust aus der Ver­mie­tung des BHKWs gel­tend, der ins­be­son­dere auf Ab­schrei­bun­gen be­ruhte.

Das Fi­nanz­amt er­kannte den Ver­mie­tungs­ver­lust nicht an. Es ver­trat die An­sicht, dass die Ab­schrei­bungs­beträge in einem früheren Ver­an­la­gungs­zeit­raum hätten gel­tend ge­macht wer­den müssen. Der Kläger habe bei Er­werb des BKHW von der Funk­ti­ons­unfähig­keit Kennt­nis ge­habt. Er habe in der Fol­ge­zeit, noch vor dem Jahr 2009, von der feh­len­den Möglich­keit der Wie­der­her­stel­lung der Be­triebs­be­reit­schaft er­fah­ren. Im Kla­ge­ver­fah­ren trug der Kläger vor, dass es sich um Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb han­dele. Im Er­werbs­zeit­punkt sei er da­von aus­ge­gan­gen, das BKHW nach dem er­folg­rei­chen Aus­gang der Scha­dens­er­satz­pro­zesse wirt­schaft­lich be­trei­ben zu können.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ver­mie­tungs­ver­luste des Klägers sind man­gels Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht steu­er­lich nicht zu berück­sich­ti­gen.

Die Einkünfte des Klägers sind als sol­che aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu qua­li­fi­zie­ren. Es liegt eine Über­las­sung ei­ner Sach­ge­samt­heit vor. Die Ein­ord­nung als ge­werb­li­che Einkünfte war ab­zu­leh­nen, weil es sich um eine bloße Ge­brauchsüber­las­sung ohne Zu­satz­leis­tun­gen (z. B. Ver­mark­tung von selbst pro­du­zier­tem Strom) han­delte.

Der Kläger hat seine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht, die an­ders als bei der Ver­mie­tung von be­bau­tem Grund­be­sitz nicht ty­pi­siert wird, nicht nach­ge­wie­sen. Es ist be­reits auf­grund der ho­hen Ab­schrei­bungs­beträge nicht er­kenn­bar, dass der Kläger über die Nut­zungs­dauer einen To­talüber­schuss er­zie­len konnte. Et­waige Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen können in die Pro­gno­se­rech­nung nicht ein­be­zo­gen wer­den, weil dar­aus re­sul­tie­rende Ein­nah­men nicht ob­jek­tiv er­kenn­bar an­ge­legt wa­ren.

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