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Steuerberatung

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Luxusimmobilien

Der BFH bestätigt seine bis­he­rige Recht­spre­chung, nach der die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht bei der Ver­mie­tung von Lu­xus­im­mo­bi­lien mit­tels To­talüber­schus­spro­gnose nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Bei ei­ner auf Dauer an­ge­leg­ten Ver­mie­tung von Grundstücken oder Gebäuden ist grundsätz­lich von ei­ner Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht aus­zu­ge­hen, selbst wenn sich über längere Zeiträume Ver­luste er­ge­ben (z.B. BFH-Ur­teil vom 30.09.1997, Az. IX R 80/94, BStBl. II 1998, S. 771).

An­ders wird je­doch die Ver­mie­tung von auf­wen­dig ge­stal­te­ten oder aus­ge­stat­te­ten Woh­nun­gen, bei de­nen die Markt­miete keine an­ge­mes­sene Ge­gen­leis­tung für den be­son­de­ren Ge­brauchs­wert der Woh­nung dar­stellt, be­ur­teilt, da diese Woh­nun­gen oft­mals nicht kos­ten­de­ckend ver­mie­tet wer­den können (BFH-Ur­teil vom 06.10.2004, Az. IX R 30/03, BStBl. II 2005, S. 386). Hier ist die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht nur zu be­ja­hen, wenn sich an­hand der für einen Pro­gno­se­zeit­raum von 30 Jah­ren ge­schätz­ten Ein­nah­men und Aus­ga­ben ein To­talüber­schuss er­gibt (To­talüber­schus­spro­gnose).

In sei­nem Ur­teil vom 20.06.2023 (Az. IX R 17/21, DStR 2023, S. 2562) stellt der BFH klar, dass es sich bei der streit­ge­genständ­li­chen Woh­nung mit ei­ner Wohnfläche von über 250 Qua­drat­me­tern um ein Ver­mie­tungs­ob­jekt han­delt, für das die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht mit­tels To­talüber­schus­spro­gnose nach­zu­wei­sen ist. Kann die­ser Nach­weis nicht geführt wer­den, weil über einen länge­ren Zeit­raum Ver­luste er­wirt­schaf­tet wer­den, han­delt es sich bei der Ver­mie­tung um eine steu­er­lich nicht be­acht­li­che sog. Lieb­ha­be­rei, so dass die ent­stan­de­nen Ver­luste steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den können.

Hin­weis: Der BFH führt wei­ter aus, dass auch die Re­ge­lung in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, wo­nach eine auf Dauer an­ge­legte Woh­nungs­ver­mie­tung als ent­gelt­lich gilt, wenn die er­zielte Miete min­des­tens 66 % der ortsübli­chen Miete beträgt, nichts an der An­wen­dung der Grundsätze zur Prüfung der Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht ändert. Die Re­ge­lung be­inhalte viel­mehr le­dig­lich eine Aus­sage zum Um­fang der ob­jek­ti­ven Ent­gelt­lich­keit der Ver­mie­tungstätig­keit.

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