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Steuerberatung

Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

BFH 17.4.2018, IX R 9/17

Ver­mie­tet der Steu­er­pflich­tige eine Ein­lie­ger­woh­nung als Ho­me­of­fice an sei­nen Ar­beit­ge­ber für des­sen be­trieb­li­che Zwecke, kann er Wer­bungs­kos­ten nur gel­tend ma­chen, wenn eine ob­jekt­be­zo­gene Pro­gnose die er­for­der­li­che Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht be­legt. Die zweck­ent­frem­dete Ver­mie­tung von Wohn­raum an den Ar­beit­ge­ber zu des­sen be­trieb­li­chen Zwecken hat der BFH nun erst­mals als Ver­mie­tung zu ge­werb­li­chen Zwecken be­ur­teilt. Er wi­der­spricht in­so­weit der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind Ei­gentümer ei­nes Gebäudes, das sie im Ober­ge­schoss mit knapp 120 qm selbst be­woh­nen. Eine Ein­lie­ger­woh­nung von knapp 54 qm mit Büro, Be­spre­chungs­raum, Küche und Bad/WC im Erd­ge­schoss ver­mie­te­ten sie im Streit­jahr 2012 als Ho­me­of­fice des Klägers für 476 € mo­nat­lich an des­sen Ar­beit­ge­ber. Der Miet­ver­trag war zeit­lich an den Ar­beits­ver­trag des Klägers und an die Wei­sung des Ar­beit­ge­bers ge­bun­den, die Tätig­keit in die­sen Büroräumen zu be­trei­ben.

Mit ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr mach­ten die Kläger aus der Ver­mie­tung einen Wer­bungs­kos­tenüber­schuss i.H.v. 29.900 € gel­tend. Ent­hal­ten wa­ren hierin Auf­wen­dun­gen i.H.v. 25.780 € für die be­hin­der­ten­ge­rechte Re­no­vie­rung des Ba­de­zim­mers mit Du­sche und Ba­de­wanne. Das Fi­nanz­amt ließ die Re­no­vie­rungs­kos­ten nicht zum Ab­zug zu. Das FG gab der Klage nur teil­weise statt. Die An­mie­tung ei­nes vollständi­gen be­hin­der­ten­ge­rech­ten Ba­de­zim­mers mit Du­sche und Ba­de­wanne sei nicht von den Ar­beit­ge­ber­in­ter­es­sen ge­deckt. Viel­mehr sei le­dig­lich das Vor­han­den­sein ei­ner Toi­lette nebst Wasch­be­cken be­trieb­lich er­for­der­lich.

Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:

Das FG hat nicht er­kannt, dass es sich bei den ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten um eine Ge­wer­be­im­mo­bi­lie han­delt, und hat dem­ent­spre­chend die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht der Kläger nicht durch eine ob­jekt­be­zo­gene Über­schus­spro­gnose im Ein­zel­fall überprüft.

Auf­grund der im Miet­ver­trag ver­ein­bar­ten Nut­zung han­delt es sich nicht um die Ver­mie­tung von Wohn­raum, son­dern (zweck­ent­frem­det) um die Ver­mie­tung zu ge­werb­li­chen Zwecken, da die Räume dem Ar­beit­ge­ber zur aus­schließli­chen Erfüllung von des­sen be­trieb­li­chen Zwecken über­las­sen wur­den und der Kläger hin­sicht­lich der Nut­zung dem Wei­sungs­recht sei­nes Ar­beit­ge­bers un­ter­lag. Zu berück­sich­ti­gen war da­bei auch die Kop­pe­lung des Miet­ver­tra­ges an das Be­ste­hen des Dienst­verhält­nis­ses.

Nach der BFH-Recht­spre­chung wird bei der Ver­mie­tung zu ge­werb­li­chen Zwecken die Ab­sicht des Steu­er­pflich­ti­gen, auf Dauer einen Über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben er­zie­len zu wol­len, nicht ver­mu­tet. Die zweck­ent­frem­dete Ver­mie­tung von Wohn­raum an den Ar­beit­ge­ber zu des­sen be­trieb­li­chen Zwecken hat der BFH nun erst­mals als Ver­mie­tung zu ge­werb­li­chen Zwecken be­ur­teilt. Er wi­der­spricht in­so­weit der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 13.12.2005 - IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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