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Unentgeltliche Lieferung von Biogas-Wärme

FG Baden-Württemberg 9.5.2017, 5 K 841/16

Die Ent­nahme von Wärme un­ter­liegt der Ein­kom­men­steuer. Der Wert der Nut­zungs­ent­nahme kann sich an dem Preis ori­en­tie­ren, zu dem die Wärme an einen Drit­ten ge­gen Ent­gelt ge­lie­fert wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, de­ren Ge­sell­schaf­ter Ehe­leute sind. Sie be­treibt seit 2012 ein Block­heiz­kraft­werk mit Bio­gas­an­lage mit ei­ner Ma­xi­mal­leis­tung von 75 kWh. Ver­wer­tet zu Strom wird über­wie­gend die im land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb des Ge­sell­schaf­ters an­fal­lende Gülle. Der Strom wird vollständig ent­gelt­lich in das öff­ent­li­che Strom­netz ein­ge­speist. Die beim Be­trieb des Block­heiz­kraft­werks an­fal­lende Wärme wird zum einen zum Be­hei­zen des Wohn­hau­ses der Ge­sell­schaf­ter ge­nutzt. Zum an­de­ren lie­fert die Kläge­rin ent­gelt­lich Wärme an den Cou­sin ei­nes Ge­sell­schaf­ters zum Be­hei­zen des­sen Wohn­hau­ses.

Die Kläge­rin setzte für die Nut­zung der Wärme zu pri­va­ten Zwecken ih­rer Ge­sell­schaf­ter einen Ent­nah­me­wert von brutto 600 € (2013) und 900 € (2014) un­ter Berück­sich­ti­gung des dem Cou­sin des Ge­sell­schaf­ters in Rech­nung ge­stell­ten Werts je kWh an. Das be­klagte Fi­nanz­amt erhöhte die­sen um brutto rd. 2.200 € (2013) und rd. 2.300 € (2014) un­ter Berück­sich­ti­gung des bun­des­weit ein­heit­li­chen durch­schnitt­li­chen Fernwärme­prei­ses, der an­hand tatsäch­li­cher Verkäufe in­ner­halb Deutsch­lands er­mit­telt wird.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. IV R 9/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die un­ent­gelt­li­che Ab­gabe der beim Be­trieb der Bio­gas­an­lage ent­ste­hen­den Wärme zwar zu­tref­fend als Ent­nahme be­han­delt, je­doch den (Teil-)Wert hierfür zu hoch be­mes­sen.

Die Ent­nahme von Wärme ist steu­er­lich als Nut­zungs­ent­nahme mit dem Teil­wert an­zu­set­zen. Der Teil­wert ist je­doch vor­lie­gend an­trags­gemäß mit dem Wert zu berück­sich­ti­gen, zu dem die Kläge­rin die Wärme an den wei­te­ren an­ge­schlos­se­nen Haus­halt lie­fert. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die Wärme an den Cou­sin des Ge­sell­schaf­ters ge­lie­fert wird. Die Kläge­rin hat die Preis­fin­dung erläutert und dar­ge­legt, dass als Ver­kaufs­preis ein Preis zu­grunde ge­legt wor­den ist, den auch an­dere Empfänger im Um­kreis zu be­zah­len be­reit sind. Die im an­ge­schlos­se­nen Haus­halt des Cou­sins des Ge­sell­schaf­ters ver­ein­nahmte Preis liegt im Rah­men des re­gio­nal übli­chen Prei­ses für die Lie­fe­rung von Abwärme aus Bio­gas­an­la­gen. Für den An­satz des Fi­nanz­amts in Form des durch­schnitt­li­chen Fernwärme­prei­ses gibt es keine Grund­lage. Die­ser ori­en­tiert sich we­der am Ein­zel­veräußerungs­preis noch an den Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten.

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