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Steuerberatung

Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

BFH v. 17.7.2019 - V R 9/19 (V R 29/15)

Für den Vor­steu­er­ab­zug aus ei­ner An­zah­lung kommt es dar­auf an, dass der Ge­gen­stand der späte­ren Lie­fe­rung aus Sicht des An­zah­len­den ge­nau be­stimmt ist und die Lie­fe­rung da­her aus sei­ner Sicht si­cher er­scheint. Es ist uni­ons­rechts­kon­form, dass die Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rück­zah­lung vor­aus­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im April 2010 bei der G-GmbH die Lie­fe­rung ei­nes Block­heiz­kraft­werks be­stellt. Diese bestätigte den Auf­trag und er­teilte für den Lie­fer­ge­gen­stand eine Vor­aus­rech­nung mit einem ge­son­der­ten Steu­er­aus­weis. Der Kläger mel­dete zeit­gleich ein Ge­werbe zur Er­zeu­gung er­neu­er­ba­rer En­er­gien an und ent­rich­tete die ge­for­derte An­zah­lung an die GmbH.

Der Kläger be­ab­sich­tigte zunächst einen Ei­gen­be­trieb der An­lage durch ent­gelt­li­che Strom­lie­fe­run­gen. Hierfür dien­ten die drei Verträge über Stell­platz­miete, Ver­wal­tung und Pre­mi­um­ser­vice. Diese Verträge kündigte er am 19.10.2010 und ver­pach­tete statt­des­sen die An­lage. Für No­vem­ber und De­zem­ber 2010 er­hielt der Kläger Pacht­zah­lun­gen. Die Lie­fe­rung der An­lage un­ter­blieb. Über das Vermögen der GmbH wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und man­gels Masse ein­ge­stellt. Die für die GmbH han­deln­den Per­so­nen wur­den we­gen ge­werbs- und ban­denmäßigen Be­trugs in 88 Fällen und we­gen vorsätz­li­chen Bank­rotts zu Las­ten der Käufer der Block­heiz­kraft­werke, nicht aber we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung straf­recht­lich ver­ur­teilt.

Der Kläger machte für das Streit­jahr 2010 den Vor­steu­er­ab­zug aus sei­ner An­zah­lung gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte die­sen. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der Kläger habe be­ab­sich­tigt, un­ter­neh­me­ri­sch tätig zu wer­den. Eine ord­nungs­gemäße An­zah­lungs­rech­nung liege vor. Die Ab­sicht der GmbH, die Kun­den - wie den Kläger - zu betrügen, stehe dem Vor­steu­er­ab­zug nicht ent­ge­gen. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die An­zah­lung be­rech­tigte den Kläger zum Vor­steu­er­ab­zug.

Der Kläger hatte die ge­for­derte An­zah­lung für das be­stellte Block­heiz­kraft­werk ge­leis­tet. Darüber hin­aus lag ihm eine Rech­nung über die (künf­tige) Lie­fe­rung ei­nes Block­heiz­kraft­werks i.S.v. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG vor, die den An­for­de­run­gen an die Rech­nungs­an­ga­ben nach § 14 Abs. 4 UStG genügt. Auch die sich aus der EuGH-Recht­spre­chung er­ge­bende Be­din­gung, dass der Ein­tritt des Steu­er­tat­be­stands zum Zeit­punkt der An­zah­lung "si­cher" sein muss, lag vor. Maßgeb­lich war hierfür, ob im Zeit­punkt der An­zah­lung alle maßgeb­li­chen Ele­mente des Steu­er­tat­be­stands be­reits be­kannt sind, so dass der Ge­gen­stand der Lie­fe­rung ge­nau be­stimmt ist. Im Streit­fall wa­ren maßgeb­li­che Ele­mente der künf­ti­gen Lie­fe­rung des Block­heiz­kraft­werks, wie etwa Kauf­ge­gen­stand und Kauf­preis, fest­ge­legt.

Un­er­heb­lich war, dass von An­fang an fest­stand, dass es nicht zur Lie­fe­rung des Block­heiz­kraft­werks kom­men würde. Denn der Vor­steu­er­ab­zug aus ei­ner (Vor­aus- oder) An­zah­lungs­rech­nung hängt nicht da­von ab, ob der Zah­lungs­empfänger im Zah­lungs­zeit­punkt die Leis­tung ob­jek­tiv er­brin­gen kann und ob er das will. Maßgeb­lich ist al­lein, ob an­hand ob­jek­ti­ver Umstände er­wie­sen ist, dass der (Vor­aus- oder) An­zah­lende zum Zeit­punkt der Zah­lung wusste oder vernünf­ti­ger­weise hätte wis­sen müssen, dass die Be­wir­kung der Lie­fe­rung oder Er­brin­gung der Dienst­leis­tung un­ge­wiss ist.

Der Kläger mus­ste den Vor­steu­er­ab­zug auch nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG be­rich­ti­gen. Da­nach ist der Vor­steu­er­ab­zug zu be­rich­ti­gen, wenn für eine ver­ein­barte Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung ein Ent­gelt ent­rich­tet, die Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung je­doch nicht aus­geführt wor­den ist. Dies­bezüglich ist an der Recht­spre­chung fest­zu­hal­ten, nach der die Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rück­zah­lung vor­aus­setzt. Dies ist auch mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar, da es na­tio­na­len Rechts­vor­schrif­ten und Ge­pflo­gen­hei­ten nicht ent­ge­gen­steht, nach de­nen die Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs für eine (Vor­aus- oder) An­zah­lung beim Aus­blei­ben der Lie­fe­rung vor­aus­setzt, dass diese vom Lie­fe­rer zurück­ge­zahlt wird. Zum an­de­ren liegt auf der vor­ste­hend be­schrie­be­nen Grund­lage eine ständige höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung vor, der sich die Fi­nanz­ver­wal­tung an­ge­schlos­sen hat, so dass auch eine Ge­pflo­gen­heit i.S.d. EuGH-Recht­spre­chung zu be­ja­hen ist.

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