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Regal als Abtrennung einer Arbeitsecke nicht ausreichend

BFH 17.2.2016, X R 32/11

Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre ein­ge­bun­de­nen Raum, der mit einem nicht un­er­heb­li­chen Teil sei­ner Fläche auch pri­vat ge­nutzt wird ("Ar­beits­ecke"), können nicht als Be­triebs­aus­ga­ben/Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Die Ab­tren­nung durch ein Re­gal genügt nicht, um aus dem ein­heit­li­chen Raum zwei Räume zu ma­chen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2006 mit einem Re­pa­ra­tur­be­trieb Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Er hatte ein Ein­fa­mi­li­en­haus an­ge­mie­tet, da­von eine Teilfläche als Ge­wer­befläche, eine wei­tere Teilfläche zu pri­va­ten Zwecken, wo er mit sei­ner Fa­mi­lie (Ehe­frau und zwei Kin­der) lebt. In einem der ge­werb­lich an­ge­mie­te­ten Räume er­le­digte er die Büroan­ge­le­gen­hei­ten sei­nes Ge­wer­be­be­triebs. Ein Teil die­ses Rau­mes war mit einem Schreib­ti­sch und Büro­re­ga­len aus­ge­stat­tet. In einem an­de­ren Teil des­sel­ben Rau­mes, ab­ge­trennt durch ein Re­gal, stan­den ein Sofa, ein Couch­tisch so­wie ein Ess­ti­sch mit meh­re­ren Stühlen und ein Fern­se­her.

In sei­nem Be­triebs­vermögen hielt der Kläger einen VW-Trans­por­ter T4 mit zwei Sit­zen. Des­sen Fahr­gast­zelle war durch eine Me­tall­wand von der fens­ter­lo­sen La­defläche ab­ge­trennt, auf der die Werk­zeuge des Klägers un­ter­ge­bracht wa­ren. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte für den Raum kei­ner­lei Be­triebs­aus­ga­ben und setzte eine PKW-Nut­zungs­ent­nahme nach der Ein-Pro­zent-Re­gel gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG i.H.v. r.d. 2.700 € an. Im Kla­ge­ver­fah­ren be­gehrte der Kläger, die Kos­ten für den Raum i.H.v. r.d. 8.800 € brutto als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen und die ein.Pro­zent-Re­ge­lung nicht an­zu­wen­den.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Nach­dem mitt­ler­weile un­strei­tig sei, dass der frag­li­che Raum ei­ner­seits im Büro­teil zu be­trieb­li­chen Zwecken, an­de­rer­seits i.Ü. durch die Fa­mi­lie auch pri­vat ge­nutzt werde, seien nach Fort­fall des all­ge­mei­nen Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bots durch den Be­schluss des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) die Auf­wen­dun­gen auf­zu­tei­len. Man­gels an­der­wei­ti­gen Maßstabs seien da­bei mit dem BFH-Ur­teil vom 24.2.2011 (VI R 12/10) an­trags­gemäß die Auf­wen­dun­gen für die­sen Raum zur Hälfte als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, al­ler­dings be­grenzt auf den Be­trag von 1.250 €. Die An­wen­dung der Ein-Pro­zent-Re­gel auf das Fahr­zeug im Be­triebs­vermögen sei nicht möglich, da es für eine pri­vate Nut­zung schon man­gels aus­rei­chen­der Sitzplätze für Pri­vat­fahr­ten mit der Fa­mi­lie nicht brauch­bar ge­we­sen sei.

Auf die Re­vi­sio­nen der Be­tei­lig­ten hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab, so­weit sie die Raum­kos­ten be­trifft. Hin­sicht­lich der Ein-Pro­zent-Re­ge­lung be­hielt das FG-Ur­teil hin­ge­gen Be­stand.

Die Gründe:
Die Kos­ten für den zur Er­le­di­gung der Büroan­ge­le­gen­hei­ten des Ge­wer­be­be­triebs ge­nutz­ten Raum sind nicht ab­zieh­bar. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Be­triebs­aus­ga­ben die Auf­wen­dun­gen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind. Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­de­nen Raum je­doch, der so­wohl zur Er­zie­lung von Einkünf­ten als auch - in mehr als nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang - zu pri­va­ten Zwecken ge­nutzt wird, sind ins­ge­samt auch nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht ab­zieh­bar.

Das gilt auch für Zim­mer, die im Wege ei­ner räum­li­chen Auf­tei­lung mit ei­ner "Ar­beits­ecke" zur Er­zie­lung von Ein­nah­men und in der übri­gen Fläche zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den. Vor­lie­gend hat der Kläger den in Rede ste­hen­den Raum le­dig­lich mit ei­ner Ar­beits­ecke be­trieb­lich und i.Ü. pri­vat ge­nutzt. Die Ab­tren­nung durch ein Re­gal genügt nicht, um aus dem ein­heit­li­chen Raum zwei Räume zu ma­chen. Die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben kommt da­her nicht in Be­tracht.

Es ist je­doch kein Vor­teil aus ei­ner pri­va­ten Nut­zung des be­trieb­li­chen Fahr­zeugs nach der Ein-Pro­zent-Re­ge­lung an­zu­set­zen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die pri­vate Nut­zung ei­nes Kfz, das zu mehr als 50 Pro­zent be­trieb­lich ge­nutzt wird, für je­den Ka­len­der­mo­nat mit 1 Pro­zent des inländi­schen Lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zzgl. der Kos­ten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließlich Um­satz­steuer an­zu­set­zen, wenn nicht ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch vor­liegt. Aus­ge­nom­men sind Kfz, für die der Er­fah­rungs­satz, sie würden ty­pi­scher­weise nicht nur ver­ein­zelt und ge­le­gent­lich für pri­vate Zwecke ge­nutzt wer­den, nicht gilt. Das be­trifft na­ment­lich Lkw und Zug­ma­schi­nen, wo­bei al­ler­dings nicht die Klas­si­fi­zie­rung des Kfz-Steu­er­rechts und des Straßenver­kehrs­rechts maßge­bend ist.

Maßge­bend ist, ob das be­tref­fende Fahr­zeug auf­grund sei­ner ob­jek­ti­ven Be­schaf­fen­heit und Ein­rich­tung ty­pi­scher­weise so gut wie aus­schließlich zur Beförde­rung von Gütern be­stimmt ist, da der­ar­tige Fahr­zeuge al­len­falls ge­le­gent­lich und aus­nahms­weise auch für pri­vate Zwecke ein­ge­setzt wer­den. Vor­lie­gend war das Fahr­zeug des Klägers tatsäch­lich zur pri­va­ten Nut­zung nicht be­stimmt. Der Schluss von der Exis­tenz le­dig­lich zweier Sitze auf eine ty­pi­scher­weise feh­lende Zweck­be­stim­mung des Fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung ist kein Ver­stoß ge­gen Denk­ge­setze. Er be­ruht viel­mehr auf einem zu­tref­fen­den Verständ­nis des un­ge­schrie­be­nen Tat­be­stands­merk­mals der feh­len­den pri­va­ten Zweck­be­stim­mung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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