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Rechtsberatung

Zusätzliche stille Beteiligung des Gesellschafters

BGH 23.11.2017, IX ZR 218/16

Hat ein Ge­sell­schaf­ter zusätz­lich zu sei­ner Be­tei­li­gung als Ge­sell­schaf­ter eine (ty­pi­sche) stille Be­tei­li­gung über­nom­men, stellt der An­spruch auf Rück­gewähr der stil­len Ein­lage eine einem Dar­le­hen gleich­ge­stellte For­de­rung dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Schuld­ne­rin ist eine Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form der GmbH. Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Schuld­ne­rin ist die I-GmbH. Die Be­klagte ist Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der I-GmbH. Im No­vem­ber 2005 be­tei­ligte sich die Be­klagte auf un­be­stimmte Dauer als stille Ge­sell­schaf­te­rin an der Schuld­ne­rin. Die zwi­schen­zeit­lich auf bis zu 13 Mio. € erhöhte ver­ein­barte Ein­lage wurde im Mai 2011 auf 10 Mio. € zurück­ge­setzt. Tatsäch­lich be­trug sie zu die­sem Zeit­punkt 10,9 Mio. €.

Un­ter dem 12.12.2011 wies die Schuld­ne­rin die Zah­lung von 2 Mio. € zu­guns­ten der Be­klag­ten an. Der Bu­chungs­text lau­tete "Rückführung stille Be­tei­li­gung". Die Be­las­tung des Kon­tos der Schuld­ne­rin und die Gut­schrift auf dem Konto der Be­klag­ten er­folg­ten am 15.12.2011. Auf einen am 14.12.2012 ein­ge­gan­ge­nen Gläubi­ge­ran­trag eröff­nete das AG mit Be­schluss vom 28.5.2013 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Schuld­ne­rin und be­stellte den Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter. Der Kläger er­hob gestützt auf § 135 Abs. 1 InsO Klage auf Rück­zah­lung von 2 Mio. €.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ob eine Rechts­hand­lung nach § 135 Abs. 1 InsO an­fecht­bar ist, hängt zum einen da­von ab, ob der An­fech­tungs­geg­ner Ge­sell­schaf­ter der Schuld­ne­rin ist. Zum an­de­ren muss es sich um eine For­de­rung auf Rück­gewähr ei­nes Dar­le­hens i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder eine gleich­ge­stellte For­de­rung han­deln. Dies gilt auch für die Rückführung ei­ner stil­len Ein­lage.

So­fern der An­fech­tungs­geg­ner un­mit­tel­bar am Haft­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, seine Be­tei­li­gung über das Klein­be­tei­li­gungs­pri­vi­leg des § 39 Abs. 5 InsO hin­aus­geht und kein Fall des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO vor­liegt, sind die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 135 Abs. 1 InsO in per­so­nel­ler Hin­sicht erfüllt. In die­sem Fall kommt es nicht dar­auf an, ob die Rechte des An­fech­tungs­geg­ners aus dem Dar­le­hen oder der dem Dar­le­hen gleich­ge­stell­ten For­de­rung die­sem für sich ge­nom­men eine Rechts­po­si­tion ver­schaf­fen, die der ei­nes Ge­sell­schaf­ters ent­spricht. Da­bei ist eine mit­tel­bare Be­tei­li­gung am Haft­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft für eine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung aus­rei­chend, wenn diese der un­mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gung gleich­steht. So liegt der Streit­fall, weil die Be­klagte un­strei­tig mit­tel­bar Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Schuld­ne­rin ist. Die Rück­zah­lung der von der Be­klag­ten zusätz­lich über­nom­me­nen (ty­pi­schen) stil­len Be­tei­li­gung ist mit­hin als Be­frie­di­gung ei­nes An­spruchs auf Rück­gewähr ei­ner einem Dar­le­hen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleich­ge­stell­ten For­de­rung an­fecht­bar.

Es ent­spricht ein­hel­li­ger Mei­nung, dass die von einem (mit­tel­ba­ren) Al­lein­ge­sell­schaf­ter zusätz­lich über­nom­mene stille Ein­lage als dar­le­hens­glei­che Leis­tung die­ses Ge­sell­schaf­ters an­zu­se­hen ist. Dies ent­sprach schon der Hand­ha­bung zu § 32a GmbHG a.F. Der Ent­wurf des Ge­set­zes zur Ände­rung des Ge­set­zes be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung und an­de­rer han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten be­zog die stille Be­tei­li­gung ei­nes Ge­sell­schaf­ters ausdrück­lich ein. Diese Be­stim­mung ist vom Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges ohne in­halt­li­che Ände­rung ge­stri­chen und durch die Ge­ne­ralklau­sel des § 32a Abs. 3 GmbHG er­setzt wor­den. Sie sollte auch die stille Be­tei­li­gung ei­nes Ge­sell­schaf­ters er­fas­sen. Das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Missbräuchen hat in­so­weit die Kon­zep­tion des § 32a Abs. 3 GmbHG über­nom­men. Die von der Be­schwerde ge­nann­ten Stim­men im Schrift­tum ver­tre­ten für die von einem Ge­sell­schaf­ter zusätz­lich über­nom­mene stille Be­tei­li­gung keine an­dere Auf­fas­sung.

Link­hin­weis:

Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht. http://www.bun­des­ge­richts­hof.de/DE/Home/home_node.html

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