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Steuerberatung

Zur Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

FG Münster v. 7.7.2020 - 6 K 2090/17 E

Ein Kir­chen­steuer-Er­stat­tungsüber­hang ist auch in­so­weit dem Ge­samt­be­trag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hin­zu­zu­rech­nen, als sich die Kir­chen­steuer im Zah­lungs­jahr we­gen ei­nes ne­ga­ti­ven zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens nicht aus­ge­wirkt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Kläger zahl­ten im Jahr 2014 hohe Kir­chen­steu­ern für 2013, die zu einem er­heb­li­chen Teil auf einen Veräußerungs­ge­winn nach § 17 EStG ent­fie­len. Für 2014 wirk­ten sich die Zah­lun­gen nicht in vol­lem Um­fang auf den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug aus, weil der Ge­samt­be­trag der Einkünfte nied­ri­ger war als die Kir­chen­steu­ern. Im Streit­jahr 2015 wa­ren die Er­stat­tun­gen der in 2014 ge­zahl­ten Kir­chen­steu­ern höher als die in 2015 ge­zahl­ten Kir­chen­steu­ern. Den Er­stat­tungsüber­hang rech­nete das Fi­nanz­amt nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Ge­samt­be­trag der Einkünfte hinzu.

Hier­ge­gen wand­ten die Kläger ein, dass sol­che Kir­chen­steu­ern, die sich steu­er­lich nicht aus­ge­wirkt ha­ben, nach dem Zweck des Ge­set­zes nicht hin­zu­ge­rech­net wer­den dürf­ten. Die Vor­schrift sei in­so­weit te­leo­lo­gi­sch zu re­du­zie­ren, hilfs­weise ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es liegt un­strei­tig ein nach dem Ge­set­zes­wort­laut hin­zu­zu­rech­nen­der Kir­chen­steuer-Er­stat­tungsüber­hang vor. Eine Kor­rek­tur im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion kommt nicht in Be­tracht. Das Ge­setz ver­folgt den Zweck, den Steu­er­voll­zug da­durch zu ver­ein­fa­chen, dass Steu­er­fest­set­zun­gen für frühere Jahre nicht wie­der auf­ge­rollt wer­den. Von die­sem Zweck ist es nicht ge­deckt, dass zunächst geprüft wer­den muss, ob sich die Kir­chen­steu­ern in früheren Jah­ren aus­ge­wirkt ha­ben oder nicht.

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken im Hin­blick auf den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG be­ste­hen eben­falls nicht. Zwar liegt im Streit­fall eine Un­gleich­be­hand­lung der Kläger im Ver­gleich zu sol­chen Steu­er­pflich­ti­gen vor, die nur über re­gelmäßige, nicht stark schwan­kende Einkünfte verfügen. Diese Un­gleich­be­hand­lung ist al­ler­dings ge­recht­fer­tigt. Dies folgt zum einen dar­aus, dass das Ausmaß der Be­nach­tei­li­gung da­durch ab­ge­mil­dert wird, dass die Kir­chen­steu­er­zah­lun­gen im Jahr 2014 zu ei­ner er­heb­li­chen Steu­er­er­spar­nis, nämlich zur Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer auf 0,- €, geführt ha­ben und dass die für das Streit­jahr 2015 neu fest­ge­setz­ten Kir­chen­steu­ern im Zah­lungs­jahr wie­der als Son­der­aus­gabe zu berück­sich­ti­gen sind.

Zum an­de­ren ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Kir­chen­steu­er­zah­lun­gen im Jahr 2014 auf einem nach dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren teil­weise steu­er­freien Ge­winn nach § 17 EStG be­ru­hen. Zu­dem ha­ben den Klägern steu­er­li­che Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten zur Verfügung ge­stan­den, mit de­nen das be­las­tende Er­geb­nis hätte ver­hin­dert oder zu­min­dest ab­ge­mil­dert wer­den können, etwa wenn sie be­reits im Jahr 2013 Kir­chen­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen ge­leis­tet hätten. An die Recht­fer­ti­gungsgründe sind keine ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len, weil es sich bei § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG um eine zulässige Ty­pi­sie­rung zur Ver­ein­fa­chung des Steu­er­voll­zugs han­delt.

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