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Steuerberatung

Zwischengewinne als Verlust i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG?

BFH v. 7.5.2019 - VIII R 29/15

Ne­ga­tive Zwi­schen­ge­winne stel­len grundsätz­lich keine Ver­luste i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG dar. Der § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht da­hin ver­stan­den wer­den, dass ein vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vor­liegt, wenn sich ein Ver­lust im Rah­men der An­wen­dung des pro­gres­si­ven Steu­er­sat­zes aus­wirkt, während ein Ge­winn le­dig­lich dem Ab­gel­tung­steu­er­satz un­ter­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im De­zem­ber 2008 zu einem Kurs­wert von 109.450.725 € An­teile ei­nes Ren­ten­fonds er­wor­ben. Im Kurs­wert war ein sog. ne­ga­ti­ver Zwi­schen­ge­winn i.H.v. 38.973.652,57 € ent­hal­ten. Noch im glei­chen Mo­nat er­warb der Kläger wei­tere An­teile des Ren­ten­fonds zum Kurs­wert von 601.253,40 € mit einem darin ent­hal­te­nen ne­ga­ti­ven Zwi­schen­ge­winn von 213.834,17 €. Der Ren­ten­fonds war im Ok­to­ber 2008 als of­fe­ner Pu­bli­kums­fonds in Ge­stalt ei­nes ge­misch­ten Son­der­vermögens i.S.v. §§ 83 ff. des In­vest­ment­ge­set­zes auf un­be­stimmte Dauer auf­ge­legt wor­den. Sein Ge­schäfts­jahr lief vom 1.10. bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res. Er war zunächst als aus­schütten­der Fonds und ab dem 30.12.2008 als the­sau­rie­ren­der Fonds geführt wor­den und führte ein sog. Er­trags­aus­gleichs­ver­fah­ren durch.

Der Her­aus­ge­ber hatte für den Ren­ten­fonds einen sog. Ver­ein­fach­ten Ver­kaufs­pro­spekt so­wie einen sog. Ausführ­li­chen Ver­kaufs­pro­spekt ein­schließlich Ver­trags­be­din­gun­gen er­stellt. Nach den Fest­stel­lun­gen des FG wurde darin als ty­pi­scher An­le­ger des Ren­ten­fonds ein An­le­ger ge­nannt, der be­reits ge­wisse Er­fah­run­gen mit Fi­nanzmärk­ten ge­won­nen hat und der für einen An­la­ge­ho­ri­zont von min­des­tens fünf Jah­ren plant. Als An­la­ge­ziel war ein möglichst ho­her Wert­zu­wachs an­ge­ge­ben. Es sollte ein sog. "Al­pha-Re­turn" im Ver­gleich zu gängi­gen Ren­ten­in­di­ces u.a. durch Aus­nut­zung ei­ner sog. "Zero Bond Ar­bi­trage" er­zielt wer­den.

In Be­zug auf die Einführung der sog. Ab­gel­tung­steuer wurde in den steu­er­li­chen Hin­wei­sen ab­strakt die Rechts­lage vor und nach dem 31.12.2008 skiz­ziert und dar­ge­legt, dass die vom Ren­ten­fonds aus­ge­schütte­ten oder aus­schüttungs­glei­chen Erträge und der Zwi­schen­ge­winn so­wie der Ge­winn aus dem An- und Ver­kauf von Fonds­an­tei­len zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zählen, die grundsätz­lich einem Steu­er­ab­zug von 25 % (zzgl. So­li­da­ritätszu­schlag und ggf. Kir­chen­steuer) mit Ab­gel­tungs­wir­kung un­ter­lie­gen. Fer­ner wurde erläutert, dass für Pri­vat­an­le­ger Ge­winne aus ei­ner Veräußerung der In­vest­ment­an­teile außer­halb der einjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei seien.

Am 30.12.2009 gab der Kläger sämt­li­che Fonds­an­teile zurück und er­hielt hierfür ins­ge­samt 105.790.355,70 €. Hierfür hat die Fonds­ge­sell­schaft für den Kläger Ka­pi­tal­er­trag­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag ab­geführt. Dem Kläger wa­ren aus den Fonds­an­tei­len über die Hal­te­zeit in 2008 und 2009 ins­ge­samt steu­er­bare ne­ga­tive und po­si­tive Erträge zu­zu­rech­nen, die sal­diert zu einem Über­schuss von rund 2,3 Mio. € führ­ten. Der Kläger erklärte in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2008 in der An­lage KAP Erträge i.H.v. 34.496 € und ne­ga­tive Einkünfte aus In­vest­ment­an­tei­len (Zwi­schen­ge­winne) i.H.v. rund ./. 39.187.487 € (Saldo: ./. 39.152.991 €).

Al­ler­dings wur­den die Zwi­schen­ge­winne nicht als ne­ga­tive Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen berück­sich­tigt, da sie in Zu­sam­men­hang mit einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell stünden und in­so­weit nur eine Ver­rech­nung mit den im Fol­ge­jahr 2009 aus der Be­tei­li­gung er­ziel­ten Einkünf­ten in Be­tracht komme. Später er­ließ das Fi­nanz­amt den streit­ge­genständ­li­chen "Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zum Schluss des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2008", in dem die im Ka­len­der­jahr 2008 an­ge­fal­le­nen Zwi­schen­ge­winne i.H.v. ins­ge­samt 39.187.487 € als ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trag nach § 15b Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen fest­ge­stellt wa­ren. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG liegt be­reits des­halb kein Steu­er­stun­dungs­mo­dell gem. § 15b Abs. 1, § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG (jetzt: § 20 Abs. 7 Satz 1 EStG n.F.) vor, weil die ne­ga­ti­ven Zwi­schen­ge­winne im Streit­fall keine Auf­wen­dun­gen zur Er­zie­lung un­an­ge­mes­se­ner steu­er­li­cher Vor­teile in Form ne­ga­ti­ver Einkünfte und da­her kei­nen Ver­lust i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG dar­stel­len.

Ne­ga­tive Zwi­schen­ge­winne fal­len grundsätz­lich nicht in den An­wen­dungs­be­reich der §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG. Zwar können auch ne­ga­tive Ein­nah­men auf­grund von Zwi­schen­ge­win­nen zu ne­ga­ti­ven Einkünf­ten führen. Sie stel­len je­doch re­gelmäßig keine Auf­wen­dun­gen zur Er­zie­lung un­an­ge­mes­se­ner steu­er­li­cher Ver­luste in Form von ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten dar. Denn der Zwi­schen­ge­winn des Veräußer­ers des In­vest­ment­an­teils ist nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 1 Abs. 4 In­vStG das Ent­gelt für die ihm noch nicht zu­ge­flos­se­nen oder als zu­ge­flos­sen gel­ten­den Zins­erträge, zinsähn­li­chen Erträge und An­sprüche des In­vest­ment­vermögens.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halb­satz In­vStG gehört der Zwi­schen­ge­winn zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Be­triebs­ein­nah­men des An­le­gers, Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leis­tun­gen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG han­delt. Diese Re­ge­lung gilt für sämt­li­che An­le­ger von In­vest­ment­fonds und da­mit auch für Pri­vat­an­le­ger. Mit dem Zwi­schen­ge­winn wer­den die Zins­erträge und Zins­sur­ro­gate, die be­reits während des Ge­schäfts­jah­res des In­vest­ment­vermögens "er­zielt" wer­den, im Falle der un­terjähri­gen Rück­gabe oder Veräußerung des In­vest­ment­an­teils der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Er­zielt der Er­wer­ber ei­nes In­vest­ment­fonds ne­ga­tive Ein­nah­men auf­grund von Zwi­schen­ge­win­nen, so ist dies der zu­tref­fen­den wirt­schaft­li­chen Zu­ord­nung des Zins­an­spruchs ge­schul­det. Ein ent­spre­chen­der Ver­lust und ein sich in der wei­te­ren Folge er­ge­ben­der Steu­er­stun­dungs­ef­fekt sind Folge des getätig­ten Rechts­ge­schäftes, nicht hin­ge­gen ei­ner mo­dell­haf­ten Ge­stal­tung. Die Zah­lung von Zwi­schen­ge­win­nen führt da­her re­gelmäßig nicht zu einem wirt­schaft­lich un­an­ge­mes­se­nen Steu­er­vor­teil des An­teil­ser­wer­bers i.S.d. § 15b EStG. Dies gilt auch dann, wenn der Zwi­schen­ge­winn 10 % des Kauf­prei­ses über­steigt. Denn auch in die­sem Fall soll durch die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung des ne­ga­ti­ven Zwi­schen­ge­winns eine Über­be­steue­rung des An­le­gers ver­mie­den wer­den.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren die er­ziel­ten Zwi­schen­ge­winne keine Ver­luste i.S.d. § 15b EStG. Eine Ein­schränkung der Ver­lust­ver­rech­nung folgte auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG. Da­nach liegt ein vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG auch vor, wenn die po­si­ti­ven Einkünfte nicht der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen. Der Ge­setz­ge­ber wollte mit der Re­ge­lung des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG Mo­delle er­fas­sen, die das Steu­er­satz­gefälle zwi­schen der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer gemäß § 32a EStG und dem ge­son­der­ten Steu­er­ta­rif für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 32d EStG da­durch aus­nut­zen, dass die ne­ga­ti­ven Einkünfte der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer und die po­si­ti­ven Einkünfte der Ab­gel­tung­steuer un­ter­lie­gen. Diese Ziel­set­zung kommt in dem Wort­laut des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG je­doch nicht zum Aus­druck. Die Norm kann nicht da­hin ver­stan­den wer­den, dass ein vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vor­liegt, wenn sich ein Ver­lust im Rah­men der An­wen­dung des pro­gres­si­ven Steu­er­sat­zes aus­wirkt, während ein Ge­winn le­dig­lich dem Ab­gel­tung­steu­er­satz un­ter­liegt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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