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Steuerberatung

Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

BFH v. 14.2.2019 - V R 47/16

Die für die Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug nach ständi­ger Recht­spre­chung er­for­der­li­che Iden­tität von Rech­nungs­aus­stel­ler und leis­ten­dem Un­ter­neh­mer ent­spricht der EuGH-Recht­spre­chung, der zu­folge die An­gabe der An­schrift, des Na­mens und der Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers es ermögli­chen soll, eine Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und dem Rech­nungs­aus­stel­ler her­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger führte im Streit­jahr 2008 steu­er­pflich­tige Umsätze aus dem Ver­trieb von Hard- und Soft­ware aus. Mit sei­nen Um­satz­steu­er­erklärun­gen, de­nen das Fi­nanz­amt zu­stimmte, machte er für 2008 und 2009 Vor­steu­er­beträge aus dem Er­werb von Spiel­kon­so­len von dem un­ter der Fa. J han­deln­den P gel­tend. Für das Streit­jahr machte er zu­dem den Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb von Com­pu­ter­zu­behör und Spiel­kon­so­len von der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG gel­tend.

Die Ge­schäfte hin­sicht­lich der den Rech­nun­gen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG zu Grunde lie­gen­den Lie­fe­run­gen von Com­pu­ter­zu­behör und Spiel­kon­so­len wur­den ab­ge­wi­ckelt, in­dem der Kläger durch die A-AG An­ge­bote un­ter­brei­tet be­kam und die Ware ent­we­der di­rekt vom La­ger der A-AG an die Ab­neh­mer des Klägers ge­schickt wurde oder er diese vom La­ger der A-AG ab­holte. Der Kläger hatte da­bei aus­schließlich Kon­takt mit K, den der Kläger seit 1982 kannte und der sich im Rah­men der streit­ge­genständ­li­chen Ge­schäfte ihm ge­genüber als Han­dels­ver­tre­ter der A-AG aus­ge­ge­ben hatte, so­wie mit An­ge­stell­ten der A-AG.

Nach den Er­mitt­lun­gen der Steu­er­fahn­dung hatte die T-GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elek­tro­nik­bau­tei­len ge­han­delt. Die F-GmbH & Co. KG hatte bis zu die­sem Zeit­punkt zwar im ge­rin­gen Um­fang Elek­tro­nik­ar­ti­kel an­ge­bo­ten, je­doch aus­schließlich als In­ter­net­an­bie­ter veräußert. Im Mai 2008 er­warb eine auch als Ge­schäftsführer auf­tre­tende Per­son un­ter dem Na­men "A. W." (Aus­weis war gefälscht) die Ge­schäfts­an­teile der bei­den Fir­men. Der Sitz der Fir­men wurde nach Ber­lin ver­legt. Un­ter der in den Rech­nun­gen an­ge­ge­be­nen An­schrift der Fir­men in Ber­lin be­fand sich ein Büro­ser­vice-Cen­ter, in dem den Fir­men le­dig­lich Ab­la­gefächer bzw. -con­tai­ner zur Verfügung stan­den.

Nach An­sicht des Fi­nanz­am­tes wa­ren die bei­den Fir­men dem­nach als sog. "mis­sing tra­der" (= Nicht­un­ter­neh­mer) und der Kläger als sog. "buf­fer" (Zwi­schenhänd­ler) in eine Um­satz­steu­er­be­trugs­kette im Zu­sam­men­hang mit der Lie­fe­rung von Elek­tro­nik­ar­ti­keln ein­ge­bun­den. Die Behörde änderte die Um­satz­steu­er­be­scheide 2008 so­wie 2009 und ver­sagte sämt­li­che Vor­steu­er­abzüge in 2008. Das FG gab der Klage nur hin­sicht­lich der Vor­steu­ern aus den Lie­fe­run­gen der J statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.


Gründe:
Das FG hat den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG zu Recht ver­sagt, weil die Rech­nun­gen nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen.

Nach EuGH-Recht­spre­chung un­ter­liegt das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug der Ein­hal­tung so­wohl ma­te­ri­el­ler als auch for­mel­ler An­for­de­run­gen und Be­din­gun­gen. Zu den für die Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs­rechts er­for­der­li­chen ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen gehört, dass der Be­trof­fene Steu­er­pflich­ti­ger i.S.d. MwSt­Sys­tRL ist, dass die zur Begründung die­ses Rechts an­geführ­ten Ge­genstände oder Dienst­leis­tun­gen vom Steu­er­pflich­ti­gen auf ei­ner nach­fol­gen­den Um­satz­stufe für Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det wer­den und dass diese Ge­genstände oder Dienst­leis­tun­gen auf ei­ner vor­aus­ge­hen­den Um­satz­stufe von einem an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen ge­lie­fert oder er­bracht wer­den.

Nach Art. 178 Buchst. a MwSt­Sys­tRL muss der Steu­er­pflich­tige, um das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug ausüben zu können, eine Rech­nung be­sit­zen, die die in Art. 226 MwSt­Sys­tRL auf­geführ­ten An­ga­ben enthält. Al­ler­dings er­for­dert das Grund­prin­zip der Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer, dass der Vor­steu­er­ab­zug auch dann gewährt wird, wenn die ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen erfüllt sind, selbst wenn der Steu­er­pflich­tige be­stimm­ten for­mel­len An­for­de­run­gen nicht genügt hat.

Aus der ge­bo­te­nen te­leo­lo­gi­schen Aus­le­gung von Art. 226 MwSt­Sys­tRL folgt, dass die An­ga­ben, die eine Rech­nung ent­hal­ten muss, es den Steu­er­ver­wal­tun­gen ermögli­chen sol­len, die Ent­rich­tung der ge­schul­de­ten Steuer und das Be­ste­hen des Vor­steu­er­ab­zugs­rechts zu kon­trol­lie­ren. Das setzt die Iden­tität zwi­schen leis­ten­dem Un­ter­neh­mer und Rech­nungs­aus­stel­ler vor­aus. Dies ent­spricht der EuGH-Recht­spre­chung, der zu­folge die An­gabe der An­schrift, des Na­mens und der Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers es ermögli­chen soll, eine Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und einem kon­kre­ten Wirt­schafts­teil­neh­mer, dem Rech­nungs­aus­stel­ler, her­zu­stel­len.

Im vor­lie­gen­den Fall war bei Zu­grun­de­le­gung die­ser Grundsätze dem Steu­er­pflich­ti­gen der Vor­steu­er­ab­zug aus den in Rede ste­hen­den Rech­nun­gen zu ver­sa­gen. Die Vor­aus­set­zun­gen des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug wa­ren nicht erfüllt, weil es an der not­wen­di­gen Iden­tität von leis­ten­dem Un­ter­neh­mer und Rech­nungs­aus­stel­ler fehlt. Es stand fest, dass die Rech­nungs­aus­stel­ler die Lie­fe­run­gen, aus de­nen der Steu­er­pflich­tige den Vor­steu­er­ab­zug be­gehrt, nicht aus­geführt ha­ben. Die Rech­nun­gen vermögen des­halb nicht die er­for­der­li­che Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und den Rech­nungs­aus­stel­lern her­zu­stel­len.

Das FG hatte auch zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen im Bil­lig­keits­ver­fah­ren (§§ 163, 227 AO) der Vor­steu­er­ab­zug gewährt wer­den kann, nicht erfüllt sind. Denn es fehlte jede Grund­lage für einen der­ar­ti­gen Ver­trau­ens­schutz; ins­be­son­dere geht es nicht um den gu­ten Glau­ben des Steu­er­pflich­ti­gen an die Rech­nungs­an­ga­ben. Ihm wa­ren die Umstände, aus de­nen das FG zu dem Er­geb­nis ge­langt ist, dass nicht die Rech­nungs­aus­stel­ler, son­dern ein Drit­ter die streit­ge­genständ­li­chen Lie­fe­run­gen aus­geführt hat, be­kannt. Einen gu­ten Glau­ben an be­stimmte recht­li­che Schluss­fol­ge­run­gen gibt es nicht, die­ser kann folg­lich auch nicht ge­schützt wer­den.

Link­hin­weis:

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