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Steuerberatung

BMF zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers

Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung lässt das BMF die An­gabe je­der Art von An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers, auch eine Brief­kas­ten­an­schrift, zum Vor­steu­er­ab­zug genügen. Nun kon­kre­ti­siert das BMF den maßgeb­li­chen Zeit­punkt für die Er­reich­bar­keit.

Dem EuGH fol­gend und in Ände­rung sei­ner früheren Recht­spre­chung hat der BFH seit 2018 be­reits mehr­fach ent­schie­den, dass eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung auch dann ge­ge­ben ist, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer un­ter der in der Rech­nung an­ge­ge­be­nen An­schrift er­reich­bar ist. Laut Ur­tei­len des BFH vom 13.6.2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21.6.2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16) ist nicht er­for­der­lich, dass die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des leis­ten­den Un­ter­neh­mers un­ter der An­schrift ausgeübt wird. Für den Vor­steu­er­ab­zug genügt, wenn er un­ter ei­ner vollständig an­ge­ge­be­nen (ggf. auch nur Brief­kas­ten-) An­schrift er­reich­bar ist.

Die­ser Rechts­auf­fas­sung folgt auch das BMF und stellt nun mit Schrei­ben vom 13.7.2020 für die Er­reich­bar­keit un­ter der in der Rech­nung an­ge­ge­ben An­schrift - wie auch der BFH in sei­nem Ur­teil vom 5.12.2018 (Az. XI R 22/14) - auf den Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung ab (so nun in Ab­schn. 14.5 Abs. 2 Satz 5 UStAE).

Zu­dem nimmt das BMF in Ab­schn. 15.2a Abs. 2 Satz 3 UStAE auf, dass der Rech­nungs­aus­stel­ler bzw. Gut­schrifts­empfänger grundsätz­lich mit dem leis­ten­den Un­ter­neh­mer iden­ti­sch sein muss, um eine Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und dem Rech­nungs­aus­stel­ler her­zu­stel­len.

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