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Steuerberatung

Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt

BFH v. 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16)

Die Be­zeich­nung der er­brach­ten Leis­tun­gen als "Tro­cken­bau­ar­bei­ten" kann den An­for­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung genügen, wenn sie sich auf ein kon­kret be­zeich­ne­tes Bau­vor­ha­ben an einem be­stimm­ten Ort be­zieht. Die An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts kann sich aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben, wenn nach den Verhält­nis­sen des Ein­zel­falls da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Werklie­fe­rung oder Werkleis­tung in dem Mo­nat der Rech­nungs­aus­stel­lung er­bracht ("be­wirkt") wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte im Streit­jahr 2001 den Vor­steu­er­ab­zug aus zwei Rech­nun­gen der HT über Tro­cken­bau­ar­bei­ten gel­tend ge­macht. Außer­dem be­an­spruchte sie den Vor­steu­er­ab­zug aus ei­ner Rech­nung der KB über Gerüstbau­leis­tun­gen. Nach­dem das Fi­nanz­amt die Kläge­rin zunächst an­trags­gemäß ver­an­lagt hatte, ord­nete es eine Außenprüfung an. Im Rah­men die­ser Außenprüfung be­an­stan­dete der Prüfer, dass hin­sicht­lich der Rech­nun­gen der HT so­wohl die Aufmaße als auch die Leis­tungs­be­schrei­bung fehl­ten. Zu­dem habe ein Bau­ver­trag nicht vor­ge­legt wer­den können. Ein Vor­steu­er­ab­zug schei­det so­mit man­gels hin­rei­chend kon­kre­ter Leis­tungs­be­schrei­bung aus.

Außer­dem führte der Prüfer aus, dass die Rech­nungs­aus­stel­le­rin (KB) als Schein­un­ter­neh­men ent­tarnt sei. Im Steu­er­straf­ver­fah­ren habe der Ge­schäftsführer der Kläge­rin erklärt, dass die Werkleis­tun­gen auf­grund münd­li­cher Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen ihm und un­be­kann­ten Per­so­nen er­bracht wor­den seien. Die Kläge­rin habe die Ori­gi­nal­quit­tung nicht vor­ge­legt, den Sach­ver­halt hin­sicht­lich der Ent­ste­hung und Ab­wick­lung der Ge­schäfts­be­zie­hung nicht auf­geklärt und den tatsäch­li­chen Zah­lungs­empfänger nicht be­nannt. Der Hin­weis auf münd­lich ge­schlos­sene Verträge rei­che nicht aus. Die Kläge­rin sei al­ler­dings im Be­sitz von Ko­pien der An­mel­dung der KB zur Hand­werks­rolle, der Ge­wer­be­an­mel­dung, ei­ner Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Fi­nanz­am­tes so­wie von Bestäti­gun­gen der Kran­ken­kasse ge­we­sen.

In­fol­ge­des­sen er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid 2001. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das FA habe den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen der KB und HT zu Un­recht ver­sagt. Auf die Re­vi­sion der Behörde hob der BFH das Ur­teil in­so­weit auf, als das FG den Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung der Firma KB gewährt hatte und wies die Klage dies­bezüglich ab.

Gründe:
So­weit das FG den Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung der KB be­jaht hat, ist das Ur­teil rechts­feh­ler­haft. Hin­sicht­lich des Vor­steu­er­ab­zugs aus den Rech­nun­gen der HT hat das FG hin­ge­gen den Vor­steu­er­ab­zug zu Recht be­jaht.

Der Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung der KB schei­terte an der feh­len­den An­gabe des leis­ten­den Un­ter­neh­mers, da fest­steht, dass die Leis­tun­gen nicht von der Rech­nungs­aus­stel­le­rin er­bracht wor­den war. Nach ständi­ger Recht­spre­chung ist der Ab­zug der in ei­ner Rech­nung aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer grundsätz­lich nur zulässig, wenn Rech­nungs­aus­stel­ler und leis­ten­der Un­ter­neh­mer iden­ti­sch sind. Die­sem Rech­nungs­er­for­der­nis ent­spricht die EuGH-Recht­spre­chung, der zu­folge die An­gabe der An­schrift, des Na­mens und der Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers es ermögli­chen soll, eine Ver­bin­dung zwi­schen ei­ner be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tion und einem kon­kre­ten Wirt­schafts­teil­neh­mer, dem Rech­nungs­aus­stel­ler, her­zu­stel­len. In der Rech­nung ist so­mit der­je­nige an­zu­ge­ben, dem die be­schrie­bene Leis­tung zu­zu­rech­nen ist.

Leis­ten­der kann auch ein Stroh­mann sein. Tritt je­mand im Rechts­ver­kehr (als sog. "Stroh­mann") im ei­ge­nen Na­men, aber für Rech­nung ei­nes an­de­ren auf, der - aus wel­chen Gründen auch im­mer - nicht selbst als be­rech­tig­ter oder ver­pflich­te­ter Ver­trags­part­ner in Er­schei­nung tre­ten will (sog. "Hin­ter­mann"), ist zi­vil­recht­lich grundsätz­lich nur der "Stroh­mann" aus dem Rechts­ge­schäft be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Dem­ent­spre­chend sind dem "Stroh­mann" Leis­tun­gen zu­zu­rech­nen, die der "Hin­ter­mann" be­rech­tig­ter­weise im Na­men des Stroh­manns tatsäch­lich aus­geführt hat.

In­fol­ge­des­sen schei­terte der Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung der KB. Die Rech­nung wies als Aus­stel­ler das Ein­zel­un­ter­neh­men KB aus, die­ses war je­doch nicht der leis­tende Un­ter­neh­mer. Denn es be­stand kei­ner­lei Rechts­verhält­nis zwi­schen der Kläge­rin und der Rech­nungs­aus­stel­le­rin (KB), das Ge­gen­stand ei­ner um­satz­steu­er­recht­li­chen Leis­tungs­be­zie­hung hätte sein können. KB hatte we­der di­rekt noch über einen rechts­ge­schäft­li­chen Ver­tre­ter zi­vil­recht­li­che Ver­trags­be­zie­hun­gen mit der Kläge­rin un­ter­hal­ten.

Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass der Vor­steu­er­ab­zug hin­sicht­lich der Rech­nun­gen der HT nicht an ei­ner un­zu­rei­chen­den Leis­tungs­be­schrei­bung schei­terte. Die Be­zeich­nung der er­brach­ten Leis­tun­gen als "Tro­cken­bau­ar­bei­ten" kann nämlich den An­for­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung genügen, wenn sie sich auf ein kon­kret be­zeich­ne­tes Bau­vor­ha­ben an einem be­stimm­ten Ort be­zieht. Die An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts kann sich darüber hin­aus aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben, wenn nach den Verhält­nis­sen des Ein­zel­falls da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Werklie­fe­rung oder Werkleis­tung in dem Mo­nat der Rech­nungs­aus­stel­lung er­bracht ("be­wirkt") wurde. Hier hatte das FG kei­nen Zwei­fel daran, dass die Rech­nungs­da­ten mit dem Zeit­punkt des Ab­schlus­ses der aus­ge­wie­se­nen Dienst­leis­tun­gen übe­rein­stimm­ten und da­her zu Recht ent­schie­den, die feh­lende An­gabe des ge­nauen Leis­tungs­zeit­punkts stehe dem Vor­steu­er­ab­zug nicht ent­ge­gen.
 

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