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Steuerberatung

Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

BFH v. 12.3.2020 - V R 48/17

Ein Ab­rech­nungs­do­ku­ment ist keine Rech­nung und kann des­halb auch nicht mit der Folge ei­ner Ausübungs­vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug rück­wir­kend be­rich­tigt wer­den, wenn es we­gen ganz all­ge­mein ge­hal­te­ner An­ga­ben (hier "Pro­dukt­verkäufe") nicht möglich ist, die ab­ge­rech­nete Leis­tung ein­deu­tig und leicht nachprüfbar fest­zu­stel­len.

Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die u.a. in den elek­tro­ni­schen Ver­trieb von Soft­ware ein­ge­bun­den ist. Hierzu be­treibt sie einen On­line­shop für ver­schie­dene Soft­ware­her­stel­ler. Der Kunde schließt über den On­line­shop einen Kauf­ver­trag un­mit­tel­bar mit der Kläge­rin ab, die wie­derum die Soft­ware bei dem Soft­ware­her­stel­ler ein­kauft.

Im No­vem­ber des Streit­jah­res 2005 hatte die Kläge­rin von der X-GmbH (Ver­lag) Stan­dard­soft­ware er­wor­ben und darüber mit der Cre­dit Note vom 7.12.2005 ab­ge­rech­net. Darin fehl­ten al­ler­dings An­ga­ben zur Steu­er­num­mer und zur Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.) des Ver­lags. Der Ge­gen­stand der Ab­rech­nung war mit "Trans­fer Sum No­vem­ber 2005" be­schrie­ben. Zu­sam­men mit der Cre­dit Note über­mit­telte die Kläge­rin einen "Ac­coun­ting Re­port", in dem un­ter "Sa­les Pro­ducts" (Pro­dukt­verkäufe) die Net­to­umsätze aus den ver­kauf­ten Soft­ware-Pro­duk­ten in ei­ner Summe zu­sam­men­ge­fasst dar­ge­stellt wa­ren; dar­auf wurde der Steu­er­satz "16 %" an­ge­wen­det und als Er­geb­nis der "Rech­nungs­be­trag brutto" an­ge­ge­ben. Die Kläge­rin über­mit­telte die Cre­dit Note und den Ac­coun­ting Re­port an den Ver­lag per E-Mail ohne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur.

In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung 2005 vom 30.3.2007 zog die Kläge­rin die Mehr­wert­steuer aus der Cre­dit Note i.H.v. 33,44 € als Vor­steuer ab. Im Nach­gang zu ei­ner be­triebs­in­ter­nen Prüfung über­mit­telte die Kläge­rin dem Ver­lag am 26.04.2011 die Cre­dit Note er­neut, nun­mehr in Pa­pier­form. Bei­ge­legt wa­ren ein Blatt mit der An­gabe der Steu­er­num­mer des Ver­lags so­wie eine Auf­lis­tung der von dem Ver­lag er­wor­be­nen Soft­ware.

Hier­auf gab die Kläge­rin am 28.6.2011 eine be­rich­tigte Um­satz­steu­er­erklärung 2005 ab, in der sie aus der streit­ge­genständ­li­chen Cre­dit Note keine Vor­steu­ern mehr gel­tend machte. Ge­gen diese --als Vor­be­halts­fest­set­zung wir­kende Steu­er­erklärung-- legte sie am 13.7.2011 Ein­spruch ein, mit dem sie eine auf das Streit­jahr rück­wir­kende Be­rich­ti­gung der Cre­dit Note gel­tend machte. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Zwar sei die Cre­dit Note vom 7.12.2005 in­so­weit un­vollständig ge­we­sen, als die Steu­er­num­mer oder die USt-IdNr. des leis­ten­den Un­ter­neh­mers fehl­ten und auch die Leis­tungs­be­schrei­bung nicht hin­rei­chend ge­nau ge­we­sen sei. Die feh­lende An­gabe (Steu­er­num­mer oder USt-IdNr.) so­wie die un­ge­naue Leis­tungs­be­schrei­bung habe die Kläge­rin je­doch mit Rück­wir­kung auf das Streit­jahr be­rich­ti­gen können, da ih­rem Schrei­ben vom 26.04.2011 eine Auf­lis­tung der ver­kauf­ten Soft­ware bei­gefügt ge­we­sen sei.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:

Das FG hat rechts­feh­ler­haft ent­schie­den, dass die Kläge­rin auf­grund ei­ner Be­rich­ti­gung der Cre­dit Note vom 7.12.2005 durch ihr Schrei­ben vom 26.4.2011 einen An­spruch auf Vor­steu­er­ab­zug im Streit­jahr hat. Denn das Do­ku­ment vom 7.12.2005 stellt keine nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung in Form ei­ner Gut­schrift dar.

Ein Do­ku­ment ist eine Rech­nung und da­mit be­rich­ti­gungsfähig, wenn es An­ga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­empfänger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur ge­son­dert aus­ge­wie­se­nen Um­satz­steuer enthält. Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung hat hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­schrei­bung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG fol­gende An­ga­ben zu ent­hal­ten: "die Menge und die Art (han­delsübli­che Be­zeich­nung) der ge­lie­fer­ten Ge­genstände oder den Um­fang und die Art der sons­ti­gen Leis­tung".

Eine be­rich­ti­gungsfähige Rech­nung muss An­ga­ben tatsäch­li­cher Art ent­hal­ten, die es er­lau­ben, die ab­ge­rech­nete Leis­tung zu iden­ti­fi­zie­ren. Das er­for­dert zwar keine er­schöpfende Be­schrei­bung der kon­kret er­brach­ten Leis­tung; die Rech­nung muss es aber ermögli­chen, die Leis­tung, über die ab­ge­rech­net wor­den ist, ein­deu­tig und leicht nachprüfbar fest­zu­stel­len. Was hierzu not­wen­dig ist, rich­tet sich na­tur­gemäß nach den Umständen des Ein­zel­falls. An ei­ner Leis­tungs­be­schrei­bung fehlt es je­doch, wenn die An­ga­ben in ho­hem Maße un­be­stimmt, un­vollständig oder of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Ab­rech­nung kei­ner­lei An­halts­punkte für die Art des ge­lie­fer­ten Ge­gen­stan­des oder der sons­ti­gen Leis­tung er­ge­ben.

Nach die­sen Maßstäben fehlt es vor­lie­gend an ei­ner be­rich­ti­gungsfähi­gen Rech­nung. Denn die An­ga­ben in der Cre­dit Note vom 7.12.2005 sind --auch un­ter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren Umstände-- un­be­stimmt und ermögli­chen nicht, die ab­ge­rech­nete Leis­tung zu er­ken­nen. So­weit das FG den Sach­ver­halt an­ders gewürdigt hat, ist der Se­nat hieran nicht ge­bun­den.

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