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Steuerberatung

Vorsteuervergütungsantrag bei unvollständiger elektronischer Rechnungsvorlage?

FG Köln 15.2.2018, 2 K 1386/17

Die Re­vi­sion wurde im Hin­blick auf die beim BFH anhängi­gen Ver­fah­ren dazu, ob im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren die frist­ge­rechte Vor­lage von Tei­len ei­ner Rech­nung für eine wirk­same An­trag­stel­lung aus­rei­chend ist, oder ob das vollständige Rech­nungs­do­ku­ment in­ner­halb der An­trags­frist vor­zu­le­gen ist (Az. XI R 22/17), so­wie dazu, ob eine feh­ler­hafte An­gabe der Rech­nungs­num­mer in der ver­pflich­ten­den An­lage des elek­tro­ni­schen An­trags­for­mu­lars zur Un­wirk­sam­keit des Vergütungs­an­trags hin­sicht­lich der be­trof­fe­nen Rech­nungs­po­si­tion führt (Az. XI R 13/17), zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist ein in den Nie­der­lan­den ansässi­ges Un­ter­neh­men. Sie hatte im Mai 2013 beim Fi­nanz­amt - in elek­tro­ni­scher Form über das hierzu von der nie­derländi­schen Fi­nanz­ver­wal­tung be­reit­ge­stellte Por­tal - einen An­trag auf Vor­steu­er­vergütung im be­son­de­ren Ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG i.H.v. 62.564 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2012 ge­stellt. Ge­gen­stand die­ses Vor­steu­er­vergütungs­an­trags wa­ren u.a. drei Rech­nun­gen, die un­ter den An­trags­po­si­tio­nen 1, 5 und 13 auf­geführt wa­ren.

Mit der Rech­nung der A GmbH & Co. KG mit einem Vor­steu­er­be­trag von 13.167 € er­folgte eine "Nach­be­rech­nung der 19% igen Um­satz­steuer zu den an­lie­gen­den Rech­nun­gen". Dem Vor­steu­er­vergütungs­an­trag war le­dig­lich diese Rech­nung in elek­tro­ni­scher Form, nicht je­doch die in Be­zug ge­nom­me­nen Rech­nun­gen bei­gefügt. Des Wei­te­ren war dem An­trag le­dig­lich die zweite Seite der Rech­nung der B GmbH & Co. KG mit einem Vor­steu­er­be­trag von 625 € bei­gefügt, auf der un­ter an­de­rem Rech­nungs­num­mer, Rech­nungs­da­tum, Lie­fer­zeit­raum, Rech­nungs­sum­men und Mehr­wert­steu­er­be­trag auf­geführt wa­ren. Die er­ste Seite die­ser Rech­nung mit An­ga­ben zu dem Lie­fer­ge­gen­stand war nicht bei­gefügt. Von der Rech­nung der C GmbH & Co. KG mit einem Vor­steu­er­be­trag von 10.623 € war le­dig­lich die vierte Seite bei­gefügt, auf der Teile des Lie­fer­ge­gen­stan­des so­wie u.a. Rech­nungs­num­mer, -da­tum und -summe in­klu­sive Mehr­wert­steu­er­be­trag auf­geführt wa­ren; die Sei­ten 1 bis 3 der Rech­nung wa­ren nicht bei­gefügt.

Das Fi­nanz­amt setzte die Vergütung auf einen Be­trag von 37.851 € fest. Im Übri­gen lehnte es die Vor­steu­er­vergütung ab mit der Begründung, dass die Rech­nun­gen for­mal nicht ord­nungs­gemäß seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Hin­sicht­lich der zu­letzt al­lein noch strei­ti­gen Vor­steu­er­vergütung i.H.v. 23.790 € hat die Klage Er­folg.

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG setzt die Ausübung des Rechts zum Vor­steu­er­ab­zug vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach den §§ 14, 14a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Eine Rech­nung muss grundsätz­lich die in § 14 Abs. 4 UStG ge­nann­ten An­ga­ben ent­hal­ten. Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss die Rech­nung die An­gabe der Menge und der Art (han­delsübli­che Be­zeich­nung) der ge­lie­fer­ten Ge­genstände oder den Um­fang und die Art der sons­ti­gen Leis­tung be­inhal­ten. Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV kann eine Rech­nung aus meh­re­ren Do­ku­men­ten be­ste­hen, aus de­nen sich die nach § 14 Abs. 4 des Ge­set­zes ge­for­der­ten An­ga­ben ins­ge­samt er­ge­ben. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 UStDV können für die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 5 UStG vor­ge­schrie­be­nen An­ga­ben Abkürzun­gen, Buch­sta­ben, Zah­len oder Sym­bole ver­wen­det wer­den, wenn ihre Be­deu­tung in der Rech­nung oder in an­de­ren Un­ter­la­gen ein­deu­tig fest­ge­legt ist. Die er­for­der­li­chen an­de­ren Un­ter­la­gen müssen so­wohl beim Aus­stel­ler als auch beim Empfänger der Rech­nung vor­han­den sein. Ins­be­son­dere zur Iden­ti­fi­zie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG können auch an­dere Ge­schäfts­un­ter­la­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn das Ab­rech­nungs­do­ku­ment selbst hier­auf ver­weist und diese ein­deu­tig be­zeich­net.

Nach BFH-Recht­spre­chung, der der Se­nat folgt, sind die An­for­de­run­gen an die ausdrück­lich oder sinn­gemäß zu ma­chen­den An­ga­ben tatsäch­li­cher Art über den Leis­tungs­ge­gen­stand von Fall zu Fall ver­schie­den, so dass ge­ne­rell gel­tende Er­for­der­nisse nicht ab­schließend fest­ge­legt wer­den können. Die Rech­nung muss ab­strakt An­ga­ben tatsäch­li­cher Art ent­hal­ten, wel­che eine ein­deu­tige und leicht nachprüfbare Fest­stel­lung der Leis­tung ermögli­chen, über die ab­ge­rech­net wor­den ist. Er­for­der­lich für den Vor­steu­er­ab­zug ist, dass ent­we­der der Rech­nungs­text selbst eine hin­rei­chende Leis­tungs­be­schrei­bung enthält, oder dass un­ter Her­an­zie­hung wei­te­rer, im Ab­rech­nungs­pa­pier ein­deu­tig ge­kenn­zeich­ne­ter Un­ter­la­gen die Iden­ti­fi­zie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung ermöglicht wird. Sol­che An­ga­ben zur Leis­tungs­be­schrei­bung dürfen je­doch nicht durch ihre Zahl oder ihre tech­ni­sche Kom­pli­ziert­heit die Ausübung des Rechts zum Vor­steu­er­ab­zug prak­ti­sch unmöglich ma­chen oder übermäßig er­schwe­ren.

In­so­fern stand dem Vor­steu­er­ab­zug im vor­lie­gen­den Fall nicht ent­ge­gen, dass in der Rech­nung nicht ex­pli­zit die Be­zeich­nung des ge­lie­fer­ten Ge­gen­stan­des ent­hal­ten war. Denn un­ter Hin­zu­zie­hung der in­so­weit in dem Ab­rech­nungs­pa­pier ein­deu­tig ge­kenn­zeich­ne­ten ergänzen­den Un­ter­la­gen ließ sich ein­deu­tig und leicht nachprüfen, was Ge­gen­stand der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung ge­we­sen war. Darüber hin­aus war es un­schädlich, dass in­ner­halb der An­trags­frist le­dig­lich die Seite 4 und da­mit die letzte Seite die­ser Rech­nung beim Be­klag­ten ein­ge­reicht und dar­aus nur ein Teil der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen er­sicht­lich war. Der Se­nat hat im Zu­sam­men­hang mit der im elek­tro­ni­schen An­trags­ver­fah­ren not­wen­dig aus­zufüllen­den An­lage zum An­trag ent­schie­den, dass be­stimmte Un­vollständig­kei­ten bzw. Feh­ler bei Ein­tra­gun­gen in der An­lage nicht dazu führen, dass der An­trag in Be­zug auf die je­weils gel­tend ge­machte Vor­steuer un­wirk­sam ist.

Die Re­vi­sion wurde im Hin­blick auf die beim BFH anhängi­gen Ver­fah­ren dazu, ob im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren die frist­ge­rechte Vor­lage von Tei­len ei­ner Rech­nung für eine wirk­same An­trag­stel­lung aus­rei­chend ist, oder ob das vollständige Rech­nungs­do­ku­ment in­ner­halb der An­trags­frist vor­zu­le­gen ist (Az. XI R 22/17), so­wie dazu, ob eine feh­ler­hafte An­gabe der Rech­nungs­num­mer in der ver­pflich­ten­den An­lage des elek­tro­ni­schen An­trags­for­mu­lars zur Un­wirk­sam­keit des Vergütungs­an­trags hin­sicht­lich der be­trof­fe­nen Rech­nungs­po­si­tion führt (Az. XI R 13/17), zu­ge­las­sen.

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