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Steuerberatung

Angabe des Leistungszeitpunkts und -zeitraums in der Rechnung

Die An­er­ken­nung des Ka­len­der­mo­nats als Leis­tungs­zeit­raum ist an­hand des kon­kre­ten Ein­zel­fal­les zu würdi­gen. Hierfür muss fest­ste­hen, dass die Rech­nungs­stel­lung und Leis­tungs­er­brin­gung zu­sam­men­fal­len.

Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV genügt die An­gabe des Ka­len­der­mo­nats als Leis­tungs­zeit­punkt. Mit Ur­teil vom 01.03.2018 (Az. V R 18/17, DStR 2018, S. 1169) ent­schied der BFH, dass sich die An­gabe des Ka­len­der­mo­nats als Leis­tungs­zeit­punkt un­ter Be­ach­tung uni­ons­recht­li­cher Vor­ga­ben aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung er­ge­ben kann, wenn nach den Verhält­nis­sen des Ein­zel­falls da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung in dem Mo­nat be­wirkt wurde, in dem die Rech­nung aus­ge­stellt wurde. Darüber hin­aus stellte er klar, dass die Leis­tungs­be­schrei­bung in dem da­ma­li­gen Streit­fall kei­nen Rück­schluss auf den Ort der Leis­tungs­er­brin­gung und eine mögli­che Steu­er­pflicht er­laubte. Man­gels Vor­lie­gens ei­ner ord­nungs­gemäßen Leis­tungs­be­schrei­bung in der Rech­nung ver­sagte er in dem kon­kre­ten Fall den Vor­steu­er­ab­zug. Diese Grundsätze bestätigte der BFH mit Ur­teil vom 15.10.2019 (Az. V R 29/19, DStR 2020, S. 40) und führt wei­ter­hin aus, wann in sog. Stroh­mannfällen, die­ser als leis­ten­der Un­ter­neh­mer an­er­kannt wird.

Diese Recht­spre­chung hat die Fi­nanz­ver­wal­tung nun mit BMF-Schrei­ben vom 09.09.2021 (Az. III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001, DStR 2021, S. 2204) auf­ge­grif­fen und den UStAE daran an­ge­passt. Da­nach sind Rech­nun­gen, in de­nen keine An­gabe zum Leis­tungs­zeit­punkt ent­hal­ten ist, nicht ord­nungs­gemäß und ein Vor­steu­er­ab­zug grundsätz­lich nicht möglich, es sei denn, die Fi­nanz­ver­wal­tung verfügt aus­nahms­weise über sämt­li­che An­ga­ben, um die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen zu prüfen. Die durch den BFH auf­ge­stell­ten Grundsätze, wo­nach sich die An­gabe des Leis­tungs­zeit­punkts aus dem Aus­stel­lungs­da­tum er­gibt, ba­sie­ren auf Ein­zel­fall-Ent­schei­dun­gen. Dies be­deu­tet im Um­kehr­schluss, dass die Grundsätze im­mer dann nicht gel­ten, wenn nicht fest­steht, dass die Da­ten zu­sam­men­fal­len. An­halts­punkte hierfür sind z. B. wenn eine un­mit­tel­bar mit der Leis­tung zu­sam­men­fal­lende Rech­nungs­stel­lung nicht bran­chenüblich ist, vom be­trof­fe­nen Rech­nungs­aus­stel­ler nicht im­mer durch­geführt wird oder bei der kon­kre­ten Leis­tung sons­tige Zwei­fel an einem Zu­sam­men­fal­len der Da­ten be­ste­hen. So­fern Zwei­fel be­ste­hen, muss der Un­ter­neh­mer diese ausräumen, an­dern­falls wird der Vor­steu­er­ab­zug ver­sagt. Darüber hin­aus kon­kre­ti­siert die Fi­nanz­ver­wal­tung, dass un­rich­tige und un­ge­naue An­ga­ben nicht aus­rei­chen, wenn diese kei­nen Rück­schluss auf den Ort der Leis­tungs­er­brin­gung ermögli­chen, und nimmt Ergänzun­gen im Hin­blick auf die o. g. Stroh­mann-Recht­spre­chung vor.

Hin­weis: Grundsätz­lich ob­liegt die Nach­weis­pflicht dem den Vor­steu­er­ab­zug be­geh­ren­den Un­ter­neh­mer. Der Recht­spre­chung des EuGH fol­gend kann der Un­ter­neh­mer feh­lende An­ga­ben zur Leis­tungs­be­schrei­bung oder zum Leis­tungs­zeit­punkt durch an­dere ihm vor­lie­gende Ge­schäfts­un­ter­la­gen (bspw. Lie­fer­schein) ergänzen oder nach­wei­sen; letz­te­res muss ihm nach den ak­tu­el­len An­pas­sun­gen je­doch nun­mehr zwei­fels­frei ge­lin­gen.

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