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Steuerberatung

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen

Laut Fi­nanz­ver­wal­tung ent­spricht die Leis­tungs­be­schrei­bung den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­gemäße Rech­nung, wenn diese die Art der Lie­fe­rung oder die hierfür han­delsübli­che Be­zeich­nung enthält.

Das BMF über­nimmt in sei­nem Schrei­ben vom 01.12.2021 (Az. III C 2 - 7280-a/19/10002 :001, DStR 2021, S. 2845) da­mit die hierzu er­gan­gene Recht­spre­chung des BFH. Die­ser hat mit Ur­teil vom 10.07.2019 (Az. XI R 28/18, DStR 2020, S. 45) ent­schie­den, dass es für die Leis­tungs­be­schrei­bung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG aus­rei­chend ist, wenn diese eine han­delsübli­che Be­zeich­nung der Lie­fe­rung enthält. Was un­ter ei­ner han­delsübli­chen Be­zeich­nung zu ver­ste­hen ist, ist nach Auf­fas­sung des BFH stets abhängig von den Umständen des Ein­zel­falls, wie etwa der je­wei­li­gen Han­dels­stufe, Art und In­halt des Ge­schäfts und insb. dem Wert der ein­zel­nen Wa­ren. So können reine Gat­tungs­be­zeich­nun­gen auf der be­trof­fe­nen Han­dels­stufe (bspw. Nied­rig­preis­seg­ment) han­delsüblich und da­mit für die kon­krete Be­zeich­nung der Art aus­rei­chend sein. Ob die Leis­tungs­be­schrei­bung aus Sicht ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns han­delsüblich ist, muss in Zwei­felsfällen durch den Steu­er­pflich­ti­gen nach­ge­wie­sen wer­den.

Hin­weis: Kon­krete An­halts­punkte dafür, wann eine han­delsübli­che Be­zeich­nung für eine Lie­fe­rung vor­liegt, sind in dem BMF-Schrei­ben nicht ent­hal­ten. Ob eine Leis­tungs­be­schrei­bung den An­for­de­run­gen des § 14 UStG genügt, wird da­her auch zukünf­tig eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung sein. Klar­stel­lend weist das BMF außer­dem dar­auf hin, dass eine sons­tige Leis­tung in ei­ner Rech­nung nicht durch eine han­delsübli­che Be­zeich­nung be­schrie­ben wer­den kann. Statt­des­sen ist stets der Um­fang und die Art der ab­ge­rech­ne­ten sons­ti­gen Leis­tung zu präzi­sie­ren, um eine ein­deu­tige Iden­ti­fi­zie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung zu ermögli­chen. All­ge­meine An­ga­ben wie bspw. „Er­brin­gung ju­ris­ti­scher Dienst­leis­tun­gen“, „Bau­ar­bei­ten“ oder „Be­ra­tungs­leis­tun­gen“ rei­chen hierfür nicht aus.

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