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Zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags

Spen­den in das zu er­hal­tende Vermögen (Vermögens­stock) ei­ner Stif­tung können nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG auf An­trag im Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) der Zu­wen­dung und in den fol­gen­den neun Jah­ren ab­ge­zo­gen wer­den.

Ein am Schluss ei­nes VZ ver­blei­ben­der Spen­den­ab­zug wird ge­son­dert fest­ge­stellt (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG).

Über den Er­lass ei­nes der­ar­ti­gen Be­scheids und die Bin­dungs­wir­kung auf die Fol­ge­jahre hatte der BFH mit Ur­teil vom 6.12.2018 (Az. X R 11/17, DStRE 2019, S. 588) zu ent­schei­den.

Im Ur­teils­fall wurde eine Stif­tung er­rich­tet (An­er­ken­nung am 4.10.2001), in die im Rah­men des Stif­tungs­ge­schäfts ein im Mit­ei­gen­tum al­ler Stif­ter ste­hen­des Grundstück ein­zu­brin­gen war. Die Auf­las­sung er­folgte am 21.11.2003. In der no­ta­ri­el­len Ur­kunde wurde dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Grundstück mit Wir­kung zum 11.7.2001 über­tra­gen wurde. Die Grund­buch­ein­tra­gung er­folgte im Jahr 2004. Erst­mals wurde für den VZ 2005 der Spen­den­ab­zug nach § 10b Abs. 1a EStG be­an­tragt. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Spen­den­ab­zug, da das Grundstück nicht im Jahr der Er­rich­tung zu­ge­wandt wurde. Das Fi­nanz­ge­richt gab al­ler­dings dem Kläger Recht. Das Grundstück wäre im Jahr 2001 ein­ge­bracht wor­den. Der BFH ver­wies den Fall an das FG zurück, weil das Ver­fah­ren hätte aus­ge­setzt wer­den müssen, bis die ge­son­derte Fest­stel­lung nach­ge­holt wurde.

Im Kern sind aus der Ent­schei­dung zwei As­pekte her­vor­zu­he­ben:

Im Jahr der Zu­wen­dung hätte ein noch nicht ver­brauch­ter Spen­den­vor­trag ge­son­dert fest­ge­stellt wer­den müssen. Die ge­son­derte Fest­stel­lung des Spen­den­vor­trags hat dann als Grund­la­gen­be­scheid Bin­dungs­wir­kung für die kom­men­den neun VZ. Der Spen­der kann in die­sen Jah­ren je­weils ent­schei­den, wie viel er von der Spende gel­tend ma­chen möchte.

Zu­dem war im Ur­teils­fall der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu ver­sa­gen. An­ders als vom FG an­ge­nom­men, war das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum noch nicht im Jahr 2001 überg­an­gen, was für die An­nahme der Sach­zu­wen­dung nach § 10b Abs. 3 EStG nötig ge­we­sen wäre. Die Rück­be­zie­hungs­klau­sel ist für die Zu­ord­nung der Über­tra­gung aus ein­kom­men­steu­er­recht­li­cher Sicht nicht ent­schei­dend, da der Her­aus­ga­be­an­spruch des zi­vil­recht­li­chen Ei­gentümers noch keine wirt­schaft­li­che Be­deu­tung mit sich bringt. Nach der da­mals gel­ten­den Rechts­lage hätte das Grundstück im Jahr 2001 anläss­lich der Er­rich­tung ein­ge­bracht wer­den müssen. Der Streit­fall be­trifft noch die Rechts­lage vor 2007. Seit­her kann auch im Rah­men von Zu­stif­tung (nach der Er­rich­tung) der erhöhte Spen­den­ab­zug gel­tend ge­macht wer­den.

Hinweis

Der Ur­teils­fall zeigt, dass bei Zu­wen­dun­gen, für der erhöhte Spen­den­ab­zug nach § 10b Abs. 1a EStG gel­tend ge­macht wer­den soll, die­ser im Jahr der Zu­wen­dung be­an­tragt wer­den muss. Die­ser Be­scheid hat dann Bin­dungs­wir­kung für die Fol­ge­jahre.

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