deen

Branchen

Zum Umfang der unternehmerischen Betätigung eines Kurortes

FG Baden-Württemberg v. 18.10.2018 - 1 K 1458/18

Eine Kom­mune (staat­lich an­er­kann­ter Heil­kli­ma­ti­scher Luft­kur­ort) ist keine Un­ter­neh­me­rin, so­weit sie Leis­tun­gen an ihre Kurgäste ausführt. Un­ter­neh­me­rin (mit Vor­steu­er­ab­zug) kann die Kom­mune sein, so­weit sie ein Kur­haus für Re­stau­ra­ti­ons- und Ver­an­stal­tungs­zwe­cke Drit­ten ent­gelt­lich überlässt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin, ein staat­lich an­er­kann­ter Heil­kli­ma­ti­scher Luft­kur­ort, be­treibt u.a. einen Kur­park, ein Kur­haus und sons­tige An­la­gen und Wege. Diese Ein­rich­tun­gen wa­ren in den Streit­jah­ren 2009 bis 2012 für je­der­mann frei zugäng­lich. Kom­mu­nal­recht­lich war die Kur­ver­wal­tung ein Ei­gen­be­trieb und körper­schaft­steu­er­lich ein Be­trieb ge­werb­li­cher Art. Die Kläge­rin erklärte in ih­ren Um­satz­steu­er­erklärun­gen um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze (Kur­taxe) und Vor­steu­er­beträge aus Ein­gangs­leis­tun­gen in Zu­sam­men­hang mit dem Frem­den­ver­kehr.

Das Fi­nanz­amt kürzte die Vor­steu­er­beträge. Die Kläge­rin sei als Un­ter­neh­me­rin teil­weise zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Ein Vor­steu­er­ab­zug sei u.a. nicht zulässig aus Rech­nun­gen in Zu­sam­men­hang mit Loi­pen, Wan­der- und sons­ti­gen Sport­pfa­den und -an­la­gen, Gärt­ne­rei, Bau­hof, Hun­de­kot­beu­tel, Hun­de­sta­tio­nen, Ab­fall­behälter, Event­ta­gen, ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­ta­gen, dem Park und Pa­vil­lon.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläge­rin han­delte durch ihre Betäti­gung zur Er­he­bung ei­ner Kur­taxe nicht un­ter­neh­me­ri­sch.

Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Un­ter­neh­mer, wer eine ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit selbständig ausübt. Das Un­ter­neh­men um­fasst die ge­samte ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit des Un­ter­neh­mers. Ge­werb­lich oder be­ruf­lich ist jede nach­hal­tige Tätig­keit zur Er­zie­lung von Ein­nah­men, auch wenn die Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, fehlt oder eine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung nur ge­genüber ih­ren Mit­glie­dern tätig wird (Art. 9 Abs. 1 MwSt­Syst-RL). Ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts sind nur im Rah­men ih­rer Be­triebe ge­werb­li­cher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ih­rer land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebe ge­werb­lich oder be­ruf­lich tätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).

Bei der Ein­ord­nung nach der Art der Betäti­gung ist un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände im Ein­zel­fall zu dif­fe­ren­zie­ren. Vor­lie­gend ist die Kläge­rin Un­ter­neh­me­rin mit Vor­steu­er­ab­zug, so­weit sie ein Kur­haus für Re­stau­ra­ti­ons- und Ver­an­stal­tungs­zwe­cke Drit­ten ent­gelt­lich überlässt. Die Kläge­rin ist je­doch keine Un­ter­neh­me­rin, so­weit sie Leis­tun­gen an ihre Kurgäste ausführt. Loi­pen, Wan­der- und sons­tige Sport­pfade und Sport­an­la­gen, Hun­de­sta­tio­nen, Park­an­la­gen so­wie Be­rei­che des Kur­hau­ses, wie z.B. Le­se­saal, Bi­blio­thek und Toi­let­ten, sind frei und un­ent­gelt­lich zugäng­lich.

Die Be­nut­zung der kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen ist öff­ent­lich-recht­lich aus­ge­stal­tet. Die Höhe der Kur­taxe ori­en­tiert sich nicht an den In­ves­ti­tio­nen in die kom­mu­nale In­fra­struk­tur. Es fehlt auch an einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dun­gen für Er­rich­tung, Un­ter­hal­tung und Be­trieb der An­la­gen und ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit "Kur­be­trieb". Die öff­ent­li­chen Ein­rich­tun­gen wa­ren dem All­ge­mein­ge­brauch ge­wid­met. Event­tage, Rad­tou­ren und ver­kaufs­of­fene Sonn­tage dien­ten all­ge­mei­nen Zwecken wie der Ver­bes­se­rung der Le­bens­qua­lität der Ein­woh­ner und der Förde­rung des Ein­zel­han­dels. Der Be­trieb der Kur­ein­rich­tun­gen ge­gen eine Kur­taxe ist da­her keine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit und ein Vor­steu­er­ab­zug in­so­weit nicht zu gewähren.

Link­hin­weis:

nach oben