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Steuerberatung

Gastronomie/Hotellerie: Aufteilung von Umsätzen bei Kombiangeboten

Re­stau­ra­ti­ons- und Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen un­ter­lie­gen vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz. Dies gilt je­doch nicht für Umsätze aus der Ab­gabe von Getränken, auf die un­verändert der Re­gel­steu­er­satz an­zu­wen­den ist. Bei der Auf­tei­lung des Ge­samt­kauf­prei­ses für Spei­sen und Getränke sieht das BMF nun Er­leich­te­run­gen vor.

So kann laut BMF-Schrei­ben vom 2.7.2020 bei einem Ge­samt­kauf­preis von sog. Kom­bi­an­ge­bo­ten aus Spei­sen in­klu­sive Getränke der auf die Getränke ent­fal­lende Ent­gel­tan­teil pau­schal mit 30 % an­ge­setzt wer­den. Bei dem von Be­her­ber­gungs­un­ter­neh­men an­ge­setz­ten Ge­samt­kauf­preis für ein Pau­schal­an­ge­bot darf der An­teil, der auf Leis­tun­gen entfällt, die dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gen, mit 15 % des Pau­schal­prei­ses (statt bis­her 20 %) an­ge­setzt wer­den.

Hinweis

Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen können in al­len Fällen ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 an­ge­wen­det wer­den. Im Zeit­raum 1.7.2020 bis 31.12.2020 grei­fen da­bei die ge­senk­ten Um­satz­steu­ersätze von 5 % bzw. 16 %.

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