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Finanzielle Hilfen in der Corona-Pandemie

Der ver­schärfte Lock­down dau­ert an - für die Gas­tro­no­mie und die Kul­tur­bran­che be­reits seit An­fang No­vem­ber, der Ein­zel­han­del ist seit Mitte De­zem­ber von den Corona-be­ding­ten Schließungsmaßnah­men be­trof­fen. Für Un­ter­neh­men, die auf­grund der Corona-Krise in Li­qui­ditäts­schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten sind, stellt die Bun­des­re­gie­rung un­ter­schied­li­che Un­terstützungsmaßnah­men be­reit.

Dazu gehören ne­ben einem er­wei­ter­ten Zu­gang zum KfW-Sch­nell­k­re­dit insb. die außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hilfe für No­vem­ber und De­zem­ber so­wie die Überbrückungs­hilfe III, die den Be­trof­fe­nen sch­nell und ziel­ge­rich­tet drin­gend nöt­ige Li­qui­di­tät ver­schaf­fen soll.

Die sog. No­vem­ber­- und De­zem­ber­hil­fen rich­ten sich an di­rekt von den tem­­po­rä­­ren Sch­­lie­ßun­­gen im No­vem­ber be­trof­­fene Un­ter­­neh­­men, Be­triebe, Sel­b­­stän­­dige, Ver­­eine und Ein­rich­­tun­­gen, die auch noch im De­zem­ber wei­ter­hin ge­schlos­sen blei­ben muss­ten. Eben­falls an­trags­be­rech­tigt sind indi­­rekt be­trof­­fene Un­ter­­neh­­men, die min­des­tens 80 % ih­res Um­sat­zes mit di­rekt von den Sch­lie­ßun­gen be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men er­zie­len. Die Zu­schüsse be­lau­fen sich da­bei grund­sätz­lich auf 75 % des im Ver­gleichs­mo­nat No­vem­ber bzw. De­zem­ber 2019 er­wirt­schaf­te­ten Um­sat­zes und wer­den an­tei­lig für je­den Schließungs­tag in den Mo­na­ten No­vem­ber und De­zem­ber be­zahlt. Anträge auf No­vem­ber- und De­zem­ber­hilfe können bis 30.4.2021 über die Platt­form Überbrückungs­hilfe ge­stellt wer­den, wo­bei die Anträge grundsätz­lich über einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schaftsprüfer als prüfen­den Drit­ten ein­zu­rei­chen sind. Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur No­vem­ber- und De­zem­ber­hilfe fin­den Sie hier.

Für Un­ter­neh­men, die die Vor­aus­set­zun­gen für die No­vem­ber- oder De­zem­ber­hilfe nicht erfüllen, steht als wei­te­res Un­terstützungs­pro­gramm die Überbrückungs­hilfe III zur Verfügung. Sie kann von Un­ter­neh­men mit einem Jah­res­um­satz bis zu 750 Mio. Euro in Deutsch­land ge­nutzt wer­den, die Um­satz­einbußen von 30 % im Ver­gleich zum Re­fe­renz­mo­nat im Jahr 2019 zu ver­zeich­nen ha­ben. Für Un­ter­neh­men des Ein­zel­han­dels, der Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che, der Ho­tel­le­rie, der Gas­tro­no­mie und der Py­ro­tech­nik­bran­che so­wie für Un­ter­neh­men des Großhan­dels und der Rei­se­bran­che, die von Schließungs­an­ord­nun­gen auf Grund­lage ei­nes Bund-Länder-Be­schlus­ses be­trof­fen sind, entfällt die 750 Mio. Euro-Um­satz­grenze. Wurde be­reits No­vem­ber- oder De­zem­ber­hilfe be­an­tragt, be­steht keine An­trags­be­rech­ti­gung für die Überbrückungs­hilfe III. Die Überbrückungs­hilfe III ist als Fix­kos­ten­zu­schuss ge­stal­tet und ori­en­tiert sich an der Höhe des Um­satz­ein­bru­ches, wo­bei pro Mo­nat ma­xi­mal 1,5 Mio. Euro gewährt wer­den sol­len. Für Ver­bund­un­ter­neh­men beträgt der mo­nat­li­che Höchst­be­trag 3 Mio. Euro. Außer­dem sind bei al­len Förder­pro­gram­men stets die Höchst­gren­zen der EU-Bei­hil­fe­re­geln zu be­ach­ten. Wei­tere De­tails zur Überbrückungs­hilfe III fin­den Sie hier.

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