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Rechtsberatung

In Insolvenz fortgeführte Unternehmen: Kein Anspruch auf Corona-Soforthilfen

Un­ter­neh­men, bei de­nen das In­sol­venz­ver­fah­ren noch läuft, ha­ben kei­nen An­spruch auf Corona-So­fort­hilfe, auch wenn das Un­ter­neh­men von In­sol­venz­ver­wal­ter fort­geführt wird.

Übli­cher­weise schließen die Vor­ga­ben hin­sicht­lich der Gewährung sog. Corona-So­fort­hil­fen Un­ter­neh­men aus, die schon vor Be­ginn der Pan­de­mie in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten wa­ren, u. a. auch des­halb, weil sie Ge­gen­stand ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens wa­ren.

Gemäß un­an­fecht­ba­rem Be­schluss des VGH München vom 03.08.2022 (Az. 22 ZB 22.1151) ist es in sol­chen Fällen nicht zu be­an­stan­den, wenn in der für die Gewährung ei­ner So­fort­hilfe maßgeb­li­chen Ver­wal­tungs­pra­xis nicht auf das Un­ter­neh­men ab­ge­stellt wird, wie es vom In­sol­venz­ver­wal­ter fort­geführt wird, son­dern al­lein auf das for­melle Kri­te­rium, dass das In­sol­venz­ver­fah­ren zum maßgeb­li­chen Stich­tag noch fort­ge­dau­ert hat.

Hin­weis: Im Streit­fall war neun Mo­nate vor Aus­bruch der Corona-Pan­de­mie das In­sol­venz­ver­fah­ren über das be­tref­fende Un­ter­neh­men eröff­net wor­den und die­ses dau­erte auch noch fort. Aus die­sem Grund be­stand man­gels An­trags­be­rech­ti­gung des In­sol­venz­ver­wal­ters kein An­spruch auf Gewährung der Corona-So­fort­hilfe.

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