Der BGH billigt in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) Mietern gewerblich genutzter Räume in Folge des Corona-Lockdowns einen Anspruch auf die Anpassung der Miete zu. Es komme jedoch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Wie der BGH ausführt, sind demnach die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.
Sowohl Mieter als auch Vermieter seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, weswegen keine Seite alleine die Verantwortung trage. Der BGH stellte jedoch klar, dass Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete zu pauschal seien.