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Einzelhandel: Mietkürzungen aufgrund Corona-Lockdowns zulässig

Ge­schäfts­in­ha­ber können auf­grund von Corona-Lock­downs grundsätz­lich eine An­pas­sung der Mie­ten ver­lan­gen. Nicht zulässig ist je­doch eine pau­schale Mietkürzung.

Der BGH bil­ligt in sei­ner Ent­schei­dung vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) Mie­tern ge­werb­lich ge­nutz­ter Räume in Folge des Corona-Lock­downs einen An­spruch auf die An­pas­sung der Miete zu. Es komme je­doch im­mer auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­fal­les an. Wie der BGH ausführt, sind dem­nach die Um­satz­einbußen für das kon­krete Ob­jekt, staat­li­che Hil­fen oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen.

So­wohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter seien durch die staat­li­chen Maßnah­men im Kampf ge­gen die Corona-Pan­de­mie be­las­tet, wes­we­gen keine Seite al­leine die Ver­ant­wor­tung trage. Der BGH stellte je­doch klar, dass Halbe/Halbe-Auf­tei­lun­gen der Miete zu pau­schal seien.

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