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Wirtschaftsprüfung

Änderungen an IFRS 16: Wahlweise bilanzielle Erleichterungen für anlässlich Covid-19 gewährte Mieterleichterungen

Durch die neu ver­ab­schie­de­ten Ände­run­gen an IFRS 16 er­hal­ten Lea­sing­neh­mer ein Wahl­recht, coron­abe­dingte Lea­sing­an­pas­sun­gen ver­ein­fa­chend als (ne­ga­tive) va­ria­ble Lea­sing­rate zu ver­bu­chen.

Von den Maßnah­men zur Eindämmung der Corona-Pan­de­mie und den da­mit ver­bun­de­nen Um­satz­einbußen sind die lea­sin­gin­ten­si­ven Bran­chen Han­del, Dienst­leis­tun­gen und Luft­fahrt be­son­ders schwer ge­trof­fen wor­den. Da je­doch die meis­ten Miet- und Lea­sing­zah­lun­gen trotz ei­nes Lock­downs wei­ter­hin fällig blei­ben, ent­ste­hen insb. in die­sen Bran­chen hohe wirt­schaft­li­che Be­las­tun­gen.

Um dem Lea­sing­neh­mer in die­ser schwie­ri­gen Lage ent­ge­gen zu kom­men, ha­ben sich ei­nige Lea­sing­ge­ber be­rei­terklärt, ih­ren Ver­trags­part­nern Kon­zes­sio­nen wie z. B. miet­freie Mo­nate oder eine Re­duk­tion des Lea­sin­gum­fangs, zu gewähren. Im Rah­men der IFRS-Bi­lan­zie­rung ist dann zu prüfen, ob nach den Vor­ga­ben von IFRS 16 eine sog. lease mo­di­fi­ca­tion vor­liegt, die zu ei­ner An­pas­sung der Buch­werte des Nut­zungs­rechts und der Lea­sing­ver­bind­lich­keit führt. Da­mit sind auf­wen­dige Ein­zel­fallprüfun­gen ver­bun­den. Um Lea­sing­neh­mern kurz nach der erst­ma­li­gen An­wen­dung von IFRS 16 den da­mit ver­bun­de­nen ho­hen Auf­wand zu er­spa­ren, hat das IASB zum 1.6.2020 eine Ände­rung an IFRS 16 be­schlos­sen, die eine vorüber­ge­hende Aus­nahme von die­ser Bi­lan­zie­rungs­pra­xis er­laubt. Eine rück­wir­kende An­wen­dung der Stan­dardände­rung ist auch für Ge­schäfts­jahre, die vor dem 1.6.2020 be­gon­nen ha­ben, er­laubt.

Den bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen zu­folge liegt eine lease mo­di­fi­ca­tion im­mer dann vor, wenn das Nut­zungs­recht am ge­leas­ten Vermögens­wert und/oder die Höhe der Lea­sing­zah­lun­gen über die ver­blei­bende Ver­trags­lauf­zeit in ei­ner Weise an­ge­passt wer­den, die in den ur­sprüng­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen nicht vor­ge­se­hen war. Liegt eine sol­che An­pas­sung vor, sind die ver­blei­ben­den Lea­sing­zah­lun­gen gemäß den neuen Be­din­gun­gen mit einem ak­tua­li­sier­ten Dis­kon­tie­rungs­zins­satz ab­zu­zin­sen und die Lea­sing­ver­bind­lich­keit an­zu­pas­sen, so­fern der so er­mit­telte Bar­wert von dem Bar­wert vor der An­pas­sung ab­weicht. Der Buch­wert des Nut­zungs­rechts wird bei zeit­li­chen oder um­fangsmäßigen Re­duk­tio­nen des Lea­sing­verhält­nis­ses pro­por­tio­nal gekürzt und an­sons­ten gemäß der Verände­rung der Lea­sing­ver­bind­lich­keit an­ge­passt. Da die Rest­buch­werte der Lea­sing­ver­bind­lich­keit und des Nut­zungs­rechts ein­an­der we­gen der un­ter­schied­li­chen Fol­ge­be­wer­tung meist nicht ent­spre­chen, er­gibt sich häufig eine Dif­fe­renz zwi­schen den bei­den An­pas­sungs­beträgen. Die Dif­fe­renz ist er­folgs­wirk­sam zu ver­bu­chen.

Da­von ab­wei­chend verfügen Lea­sing­neh­mer nun über ein Wahl­recht zur ver­ein­fach­ten Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­an­pas­sun­gen. Das Wahl­recht be­steht,

  • so­fern eine Ände­rung des Lea­sing­verhält­nis­ses die di­rekte Folge der Corona-Pan­de­mie ist,
  • die Ge­samt­lea­sing­zah­lun­gen durch die Ände­rung nicht erhöht wer­den,
  • die Ände­rung nur Zah­lun­gen mit Fällig­keit vor dem 1.7.2021 be­tref­fen und
  • sonst keine we­sent­li­chen Punkte der Lea­sing­ver­ein­ba­rung verändert wer­den.

Wenn alle diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, und der Lea­sing­neh­mer sich ent­schei­det, das Wahl­recht auszuüben, darf er auf die Prüfung, ob eine lease mo­di­fi­ca­tion vor­liegt, ver­zich­ten und statt­des­sen die An­pas­sung des Lea­sing­verhält­nis­ses als (ggf. ne­ga­tive) va­ria­ble Lea­sing­rate ver­bu­chen. Das EU-En­dor­se­ment die­ser Re­ge­lung er­folgte am 9.10.2020. Die Ände­run­gen tre­ten für IFRS Bi­lan­zie­rer in der EU be­reits für Ab­schlüsse, die am 1.1.2020 be­gin­nen, in Kraft.

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