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Antragstellung für Überbrückungshilfe III Plus jetzt möglich

Anträge für die Überbrückungs­hilfe III Plus können seit 23.07.2021 über das On­line-Por­tal un­ter www.ue­ber­bru­eckungs­hilfe-un­ter­neh­men.de be­an­tragt wer­den. Die An­trags­frist en­det am 31.10.2021.

Un­ter­neh­men, So­lo­selbständige und Frei­be­ruf­ler, die in­folge der Corona-Pan­de­mie im Förder­zeit­raum Juli bis Sep­tem­ber 2021 mit einem Um­satzrück­gang von min­des­tens 30 % kon­fron­tiert sind, können die Überbrückungs­hilfe III Plus zur De­ckung ih­rer be­trieb­li­chen Fix­kos­ten be­an­tra­gen.

Modifizierte Voraussetzungen

Die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme der Überbrückungs­hilfe III Plus ent­spre­chen weit­ge­hend de­nen der Überbrückungs­hilfe III.

Neu hin­zu­ge­kom­men sind fol­gende Ele­mente:

  • "Re­start-Prämie“, die Un­ter­neh­men als Per­so­nal­kos­ten­hilfe gewährt wird, die im Zuge der Wie­dereröff­nung Per­so­nal aus der Kurz­ar­beit zurück­ho­len, neu ein­stel­len oder an­der­wei­tig die Be­schäfti­gung erhöhen
  • An­pas­sung der bran­chen­spe­zi­fi­schen Son­der­re­ge­lun­gen, u. a. für die Reise-, Han­dels- so­wie die Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che
  • Erhöhung des Vor­schus­ses der Neu­start­hilfe Plus für So­lo­selbständige (Be­triebs­kos­ten­pau­schale) auf bis zu 4.500 Euro (bzw. bis zu 18.000 Euro bei Mehr-Per­so­nen-Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) für den Förder­zeit­raum Juli bis Sep­tem­ber 2021 als Al­ter­na­tive zur Überbrückungs­hilfe III Plus
Hin­weis: Die Überbrückungs­hilfe III Plus kann - wie be­reits die vor­ge­hen­den Überbrückungs­hil­fen - nur über einen prüfen­den Drit­ten be­an­tragt wer­den. Bei der Neu­start­hilfe Plus ist hin­ge­gen ein Di­rekt­an­trag im ei­ge­nen Na­men möglich.

Antragsberechtigte

Die Überbrückungs­hilfe III Plus kann von Un­ter­neh­men, So­lo­selbständi­gen und Frei­be­ruf­lern mit einem Jah­res­um­satz in 2020 von bis zu 750 Mio. Euro be­an­tragt wer­den. Sind Un­ter­neh­men di­rekt von ei­ner Schließungs­an­ord­nung auf Grund ei­nes Bund-Länder-Be­schlus­ses be­trof­fen oder han­delt es sich um Un­ter­neh­men der Py­ro­tech­nik­bran­che, des Großhan­dels oder der Rei­se­bran­che, sind diese un­ge­ach­tet der Um­satzgröße an­trags­be­rech­tigt.

Vor­aus­set­zung für die An­trags­be­rech­ti­gung sind zu­dem Corona-be­dingte Um­satz­einbrüche von min­des­tens 30 % in je­dem Mo­nat von Juli bis Sep­tem­ber 2021 im Ver­gleich grundsätz­lich zu den je­wei­li­gen Re­fe­renz­mo­na­ten in 2019.

Förderumfang

Je nach Höhe des Um­satz­ein­bruchs können bis zu 100 % der förderfähi­gen Fix­kos­ten er­stat­tet wer­den. Der Förder­be­trag ist da­bei auf 10 Mio. Euro pro Mo­nat ge­de­ckelt. Insg. können un­ter Ein­hal­tung der bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben insg. ma­xi­mal 52 Mio. Euro an Überbrückungs­hilfe III und Überbrückungs­hilfe III Plus be­zo­gen wer­den, wo­bei be­reits be­zo­gene Un­terstützun­gen nach vor­ge­hen­den Re­ge­lun­gen, z. B. Überbrückungs­hilfe II, bei der Prüfung des Ge­samt­rah­mens mit zu berück­sich­ti­gen sind. Zu­dem sind die Vor­ga­ben der je­weils ge­nutz­ten bei­hil­fe­recht­li­chen Re­ge­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. So kommt z. B. eine Un­terstützung im Rah­men der „Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hilfe 2020“ nur in Be­tracht, so­weit es sich um sog. un­ge­deckte Fix­kos­ten han­delt, de­ren Er­stat­tung be­an­tragt wird. Wird die „Bun­des­re­ge­lung Scha­dens­aus­gleich“ ge­nutzt, hängt die Förder­summe je­weils da­von ab, in wel­chem Um­fang der Um­satz im Ver­gleich zum je­wei­li­gen Re­fe­renz­mo­nat ein­ge­bro­chen ist.

Hin­weis: So­mit ist der Höchst­be­trag, der im Ein­zel­fall in An­spruch ge­nom­men wer­den kann, un­ter Berück­sich­ti­gung der Förder­vor­aus­set­zun­gen der ein­zel­nen bei­hil­fe­recht­li­chen Fördertöpfe zu prüfen und kann im Er­geb­nis deut­lich ge­rin­ger sein.

Gerne prüfen wir für Sie, in wel­chem Um­fang in Ih­rem kon­kre­ten Fall Hil­fen be­an­tragt wer­den können.

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