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Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

BFH 14.1.2016, V R 63/14

Überlässt ein Un­ter­neh­mer nur sei­nen An­ge­stell­ten ge­gen Kos­ten­be­tei­li­gung Park­raum, er­bringt er da­mit eine ent­gelt­li­che Leis­tung. Die Be­steue­rung un­ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen er­laubt kei­nen Rück­schluss auf die Be­steue­rung von Dienst­leis­tun­gen, die der Un­ter­neh­mer ge­gen ver­bil­lig­tes Ent­gelt er­bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine steu­er­pflich­tige Part­ner­schafts­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft. In der näheren Um­ge­bung ih­res Un­ter­neh­mens­stand­orts gab es nur we­nige Parkplätze, auf de­nen zu­dem nicht länger als zwei Stun­den ge­parkt wer­den durfte. Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin, die von auswärti­gen Ter­mi­nen zurück­kehr­ten, hat­ten häufig Pro­bleme, einen öff­ent­li­chen Park­platz zu fin­den; zu­dem un­ter­bra­chen die Mit­ar­bei­ter ihre Ar­beit mehr­mals täglich, um sich um eine neue Park­be­rech­ti­gung kümmern zu können.

Um einen un­gestörten Be­triebs­ab­lauf zu ermögli­chen, mie­tete die Kläge­rin Plätze für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen in einem Park­haus am Un­ter­neh­mensort für mtl. 55 € pro Stell­platz an. Diese stellte sie ih­ren Mit­ar­bei­tern ge­gen Zah­lung von 27 € mtl. zur Verfügung. Die Zah­lun­gen be­hielt die Kläge­rin un­mit­tel­bar vom Ge­halt des je­wei­li­gen Mit­ar­bei­ters ein. Zunächst ver­steu­erte die Kläge­rin die Zah­lun­gen der Mit­ar­bei­ter als Ent­gelt für steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen.

Nach Be­kannt­wer­den ei­ner Verfügung der Ober­fi­nanz­di­rek­tion Karls­ruhe vom 28.1.2009 zur An­wen­dung "un­ent­gelt­li­cher oder ver­bil­lig­ter Über­las­sung von Parkplätzen an Ar­beit­neh­mer" stellte sie die Um­satz­ver­steue­rung ein. Das Fi­nanz­amt ging in­des von steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen (sons­ti­gen) Leis­tun­gen an die Mit­ar­bei­ter aus. Für Zwecke der Be­mes­sungs­grund­lage berück­sich­tigte es die tatsäch­li­chen Zah­lun­gen der Mit­ar­bei­ter.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die Steu­er­bar­keit der Park­raumüber­las­sung durch die Kläge­rin an ihre An­ge­stell­ten ge­gen ver­bil­lig­tes Ent­gelt zu­tref­fend be­jaht.

Die Kläge­rin hat mit der ver­bil­lig­ten Park­raumüber­las­sung an ihre An­ge­stell­ten ent­gelt­li­che Leis­tun­gen er­bracht. Die Kläge­rin hat ih­ren An­ge­stell­ten ge­gen Kos­ten­be­tei­li­gung und da­mit ent­gelt­lich Park­raum über­las­sen. Un­er­heb­lich ist, dass die Kläge­rin diese Leis­tun­gen (über­wie­gend) zu un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken er­bracht hat. An­ders als die Kläge­rin ausführt, er­laubt die Be­steue­rung un­ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen kei­nen Rück­schluss auf die Be­steue­rung ge­gen ver­bil­lig­tes Ent­gelt er­brach­ter Dienst­leis­tun­gen.

Nach dem EuGH-Ur­teil Fil­li­beck vom 16.10.1997 (C-258/95) kommt es für die Steu­er­bar­keit ei­ner un­ent­gelt­li­chen Leis­tung dar­auf an, ob sie dem pri­va­ten Be­darf des Ar­beit­neh­mers und da­mit un­ter­neh­mens­frem­den Zwecken dient oder ob die Er­for­der­nisse des Un­ter­neh­mens es ge­bie­ten, diese Leis­tung nicht als zu un­ter­neh­mens­frem­den Zwecken er­bracht er­schei­nen zu las­sen, so dass sie dem über­wie­gen­den In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers (und da­mit un­ter­neh­mens­ei­ge­nen In­ter­es­sen) dient. Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL an­ge­legte Dif­fe­ren­zie­rung kommt aus­schließlich bei un­ent­gelt­li­chen Leis­tun­gen zur An­wen­dung. Eine ver­gleich­bare Un­ter­schei­dung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwSt­Sys­tRL für ent­gelt­li­che Lie­fe­run­gen von Ge­genständen oder Dienst­leis­tun­gen nicht an­ge­legt. Eine Vor­lage an den EuGH war nicht er­for­der­lich. Wer Park­raum ge­gen Ent­gelt - auch an das ei­gene Per­so­nal - überlässt, ver­schafft un­zwei­fel­haft einen ver­brauchsfähi­gen Vor­teil i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwSt­Sys­tRL.

Im Übri­gen be­zie­hen sich die Ausführun­gen in Ab­schn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE aus­schließlich auf un­ent­gelt­li­che Leis­tun­gen, nicht hin­ge­gen auf Sach­leis­tun­gen, die der Ar­beit­ge­ber an seine Ar­beit­neh­mer ge­gen ein ver­bil­lig­tes Ent­gelt er­bringt. Nach Ab­schn. 1.8 Abs. 1 S. 3 UStAE sind u.a. sons­tige Leis­tun­gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steu­er­bar, die der Un­ter­neh­mer an seine Ar­beit­neh­mer auf­grund des Dienst­verhält­nis­ses ge­gen ver­bil­lig­tes Ent­gelt ausführt. In Ab­schn. 1.8 Abs. 2 bis 4 UStAE wer­den so­dann die Vor­aus­set­zun­gen be­schrie­ben, un­ter de­nen (aus­schließlich) un­ent­gelt­li­che (Ar­beit­ge­ber-)Leis­tun­gen den ent­gelt­li­chen Leis­tun­gen gleich­zu­stel­len sind (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG). Ent­ge­gen den Ausführun­gen der Kläge­rin geht die Recht­spre­chung da­von aus, dass ent­gelt­li­che Leis­tun­gen auch dann vor­lie­gen, wenn sie wie hier ver­bil­ligt er­bracht wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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