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Steuerberatung

Wärmelieferung einer WEG an Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig?

FG Baden-Württemberg v. 12.9.2018 - 14 K 3709/16

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat sich mit einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH ge­wandt. Das FG möchte wis­sen, ob die Vor­schrif­ten der Richt­li­nie 2006/112/EG über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen sind, dass sie der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats ent­ge­gen­ste­hen, nach der die Lie­fe­rung von Wärme durch Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten an die Woh­nungs­ei­gentümer von der Mehr­wert­steuer be­freit ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine aus ei­ner GmbH, ei­ner Behörde und ei­ner Ge­meinde be­ste­hende Woh­nungs- und Teil­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Das Grundstück um­fasst ver­mie­tete Woh­nun­gen, eine Behörde und eine Ge­mein­de­ein­rich­tung. Im Streit­jahr 2012 er­rich­tete die Kläge­rin auf dem Grundstück ein Block­heiz­kraft­werk und machte die für des­sen An­schaf­fung und Be­trieb in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend. Den er­zeug­ten Strom lie­ferte sie an ein En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, die da­ne­ben er­zeugte Wärme an die Woh­nungs- bzw. Teil­ei­gentümer.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte nur 28 % der erklärten Vor­steu­er­beträge. Im Übri­gen ent­fiele ein Vor­steu­er­ab­zug, da die Lie­fe­rung von Wärme an Woh­nungs­ei­gentümer steu­er­frei und da­her in­so­weit ein Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen sei. Die Kläge­rin macht gel­tend, das Uni­ons­recht, dem An­wen­dungs­vor­rang zu­komme, ent­halte keine ent­spre­chende Ermäch­ti­gungs­grund­lage. Die na­tio­nale Steu­er­be­frei­ungs­norm sei eu­ro­pa­rechts­wid­rig.

Das FG hält eine Ent­schei­dung des EuGH über die Aus­le­gung der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie un­ter Berück­sich­ti­gung der Pro­to­koll­erklärung Nr. 7 der Rats­ta­gung am 17.5.1977 zur vor­he­ri­gen Richt­li­nie für er­for­der­lich. Das Ge­richt setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Das FG möchte vom EuGH wis­sen, ob die Vor­schrif­ten der Richt­li­nie 2006/112/EG da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen sind, dass sie der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats ent­ge­gen­ste­hen, nach der die Lie­fe­rung von Wärme durch Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaf­ten an die Woh­nungs­ei­gentümer von der Mehr­wert­steuer be­freit ist.

Teil­weise wird die Ermäch­ti­gung, die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken von der Steuer be­freien zu können, für eine aus­rei­chende Ermäch­ti­gungs­grund­lage ge­hal­ten. An­dere se­hen diese in der Pro­to­koll­erklärung. Ver­tre­ten wird auch, dass eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft mit der Wärme­lie­fe­rung eine nicht steu­er­bare Leis­tung ausführt, sie in­so­weit keine Un­ter­neh­me­rin ist bzw. keine Leis­tung ge­gen Ent­gelt er­bringt, da die Kos­ten­um­lage nur einen Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich dar­stellt. Wird die Leis­tung nicht als wirt­schaft­li­che Tätig­keit an­ge­se­hen, dann schei­det in­so­weit ein Vor­steu­er­ab­zug aus. Die Rechts­lage ist un­klar und be­darf der Klärung durch den EuGH.

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