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Steuerberatung

Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern

BFH v. 23.10.2019 - XI R 17/19

Bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­um­sat­zes nach der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (§ 19 UStG) ist bei einem Händ­ler, der der Dif­fe­renz­be­steue­rung (§ 25a UStG) un­ter­liegt, nicht auf die Dif­fe­renz zwi­schen dem ge­for­der­ten Ver­kaufs­preis und dem Ein­kaufs­preis (Han­dels­spanne), son­dern auf die Ge­samt­ein­nah­men ab­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger führte im Rah­men sei­ner Tätig­keit als Ge­braucht­wa­genhänd­ler steu­er­bare Umsätze aus, die der Dif­fe­renz­be­steue­rung gem. § 25a UStG un­ter­la­gen. Die in 2009 und dem Streit­jahr 2010 aus­geführ­ten Umsätze des Klägers be­tru­gen bei ei­ner Er­mitt­lung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten 27.358 € bzw. 25.115 €. Die um­satz­steu­er­recht­li­che Be­mes­sungs­grund­lage er­mit­telte der Kläger gem. § 25a Abs. 3 UStG nach dem Dif­fe­renz­be­trag (Han­dels­spanne) mit 17.328 € (2009) bzw. 17.470 € (Streit­jahr). Er nahm in sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr des­halb an, dass er - wie auch zu­vor - "Klein­un­ter­neh­mer" i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG sei.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte da­ge­gen die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung. Der Ge­samt­um­satz des Klägers habe in dem vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 2009 ge­mes­sen an den ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten über der Grenze von 17.500 € ge­le­gen. Das FG gab der Klage statt. Mit der Re­vi­sion rügte das Fi­nanz­amt, das FG habe Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes vom 28.11.2006 über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem (MwSt­Sys­tRL) feh­ler­haft aus­ge­legt. Der Se­nat hat mit Be­schluss vom 7.2.2018 - XI R 7/16 (Um­satz­steuer-Rund­schau - UR 2018, 530) das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren aus­ge­setzt und die Sa­che dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Hier­auf hat der EuGH mit sei­nem Ur­teil vom 29.7.2019 - C-388/18 wie folgt ge­ant­wor­tet:

"Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes vom 28. No­vem­ber 2006 über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem ist da­hin ge­hend aus­zu­le­gen, dass er ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung oder ei­ner na­tio­na­len Ver­wal­tungs­pra­xis ent­ge­gen­steht, wo­nach bei der Er­mitt­lung des Um­sat­zes, der für die An­wend­bar­keit der Son­der­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­men auf einen der Dif­fe­renz­be­steue­rung bei steu­er­pflich­ti­gen Wie­der­verkäufern un­ter­lie­gen­den Steu­er­pflich­ti­gen zu­grunde zu le­gen ist, gemäß Art. 315 der Richt­li­nie nur die er­zielte Han­dels­spanne berück­sich­tigt wird. Die­ser Um­satz ist auf der Grund­lage al­ler von dem steu­er­pflich­ti­gen Wie­der­verkäufer ver­ein­nahm­ten oder zu ver­ein­nah­men­den Beträge ohne Mehr­wert­steuer zu er­mit­teln, un­abhängig von den Mo­da­litäten, nach de­nen diese Beträge tatsäch­lich be­steu­ert wer­den."

Dar­auf­hin hat der Se­nat die Ent­schei­dung des FG auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass bei der Er­mitt­lung der Um­satz­gren­zen nach der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung i.S.v. § 19 UStG bei einem Händ­ler, der - wie hier der Kläger - der Dif­fe­renz­be­steue­rung i.S.v. § 25a UStG un­ter­liegt, nur auf die Dif­fe­renz­umsätze und nicht auf die Ge­samt­ent­gelte ab­zu­stel­len ist. Die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG sind nicht erfüllt.

§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG sind nach uni­ons­recht­li­chen Maßga­ben nicht da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass zur Er­mitt­lung der be­tref­fen­den Um­satzgrößen bei einem Fall wie dem vor­lie­gen­den auf die Summe der Dif­fe­renz­beträge i.S.d. § 25a Abs. 3 UStG ab­zu­stel­len ist, un­abhängig von der Höhe der ver­ein­nahm­ten Ent­gelte. Nach Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL setzt sich der Um­satz, der bei der An­wen­dung der Son­der­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­men zu­grunde zu le­gen ist, aus dem Be­trag ohne Mehr­wert­steuer der Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen zu­sam­men, so­weit diese be­steu­ert wer­den.

Nach EuGH-Recht­spre­chung setzt sich der Um­satz des Steu­er­pflich­ti­gen schon nach dem Wort­laut die­ser Be­stim­mung aus dem Ge­samt­be­trag ohne Mehr­wert­steuer der be­steu­er­ten Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen zu­sam­men­setzt, wo­bei sich das Wort "be­steu­ert" aber nicht auf das Wort "Be­trag", son­dern auf "Lie­fe­run­gen" oder "Leis­tun­gen" be­zieht. Er hat ent­schie­den, dass eine wört­li­che Aus­le­gung von Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL des­halb im­pli­ziert, dass der Ge­samt­be­trag der von den steu­er­pflich­ti­gen Wie­der­verkäufern aus­geführ­ten Lie­fe­run­gen und nicht de­ren Han­dels­spanne den Um­satz dar­stellt, der für die An­wend­bar­keit der Son­der­re­ge­lung für Klein­un­ter­neh­men zu­grunde zu le­gen ist. Diese Aus­le­gung wird durch die Sys­te­ma­tik, die Ent­ste­hungs­ge­schichte und die Ziel­set­zung der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie bestätigt.

Das FG hatte da­her im Streit­fall die An­wend­bar­keit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu Un­recht be­jaht.
 

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