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Steuerberatung

Zollrechtliche Bewilligungen: Startschuss für Überprüfungen und Neubewertungen ist gefallen

Mit Wir­kung zum 1.5.2016 trat der Uni­ons­zoll­ko­dex (UZK) in Kraft, der eine Viel­zahl von zoll­recht­li­chen Ände­run­gen für alle Un­ter­neh­men mit sich brachte, die Wa­ren im- oder ex­por­tie­ren.

Zollrechtliche Bewilligungen: Startschuss für Überprüfungen und Neubewertungen ist gefallen© Thinkstock

Ins­be­son­dere ha­ben sich die An­for­de­run­gen für die Er­lan­gung von zoll­recht­li­chen Ver­ein­fa­chun­gen und Be­wil­li­gun­gen erhöht. Die Zoll­ver­wal­tung ist da­her ver­pflich­tet hin­sicht­lich be­reits be­ste­hen­der Be­wil­li­gun­gen suk­zes­sive zu prüfen, ob auch diese stren­ge­ren An­for­de­run­gen erfüllt sind.

Die Neu­be­wer­tung hat be­reits mit dem 1. Quar­tal 2017 be­gon­nen und wird bis Mai 2019 in Wel­len durch­geführt wer­den, ge­staf­felt nach Be­wil­li­gungs­art.

Zunächst wer­den alle Be­wil­li­gun­gen ohne Be­fris­tung ei­ner Prüfung un­ter­zo­gen, wie zum Bei­spiel der in Deutsch­land sehr häufig ge­nutzte „Zu­ge­las­sene Ausführer“ und sämt­li­che Zu­las­sun­gen als so­ge­nann­ter „Aut­ho­ri­sed Eco­no­mic Ope­ra­tor“ (AEO).

Die Ab­frage der im Rah­men der Neu­be­wer­tung zu prüfen­den Kri­te­rien er­folgt mit Hilfe von „Fra­gebögen zur Selbst­be­wer­tung“. Das je­weils zuständige Haupt­zoll­amt setzt sich schrift­lich mit dem be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men in Ver­bin­dung und in­for­miert die­ses darüber, wel­cher der verfügba­ren Fra­gen­ka­ta­loge maßge­bend ist.

Die Kri­te­rien, die im We­sent­li­chen von der Neu­be­wer­tung be­trof­fen sind, be­tref­fen die Be­rei­che

  •   Com­pli­ance
  •   Buchführungs­sys­tem
  •   Zah­lungsfähig­keit
  •   prak­ti­sche und be­ruf­li­che Befähi­gung
  •   Si­cher­heits­stan­dards (für AEO S)
Soll­ten die erhöhten An­for­de­run­gen erfüllt sein, blei­ben die Be­wil­li­gun­gen be­ste­hen. An­dern­falls wer­den die Be­wil­li­gun­gen nach ei­ner Frist von 30 Ta­gen (recht­li­ches Gehör) wi­der­ru­fen.

Hinweis

Un­ter­neh­men soll­ten sich be­reits jetzt darüber be­wusst sein, dass zum Er­halt der je­wei­lig ge­nutz­ten Be­wil­li­gun­gen zusätz­li­che An­for­de­run­gen zu erfüllen sind und falls nötig schon jetzt Pro­zesse und/oder Do­ku­men­ta­tio­nen der neuen Si­tua­tion an­pas­sen.
 

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