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Steuerberatung

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer Wohnung von Ehegatten

BFH 6.12.2017, VI R 41/15

Nutzt ein Mit­ei­gentümer al­lein eine Woh­nung zu be­ruf­li­chen Zwecken, kann er AfA und Schuld­zin­sen nur ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen, wenn die Dar­le­hen zum Er­werb der Woh­nung ge­mein­sam auf­ge­nom­men wur­den und Zins und Til­gung von einem ge­mein­sa­men Konto be­gli­chen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu­sam­men ver­an­lagte Ehe­leute, die in den Streit­jah­ren 2007 und 2008 nicht­selbständig tätig wa­ren. Im Jahr 2007 be­zo­gen sie eine im ge­mein­sa­men Ei­gen­tum ste­hende Woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Im sel­ben Haus, je­doch auf ei­ner an­de­ren Etage und räum­lich nicht mit der selbst­ge­nutz­ten Woh­nung ver­bun­den, er­war­ben sie eine wei­tere - klei­nere - je­weils im hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tum der Ehe­gat­ten ste­hende Woh­nung, die von der Kläge­rin aus­schließlich be­ruf­lich ge­nutzt wurde. Die Dar­le­hen zum Er­werb die­ser Woh­nung nah­men die Kläger ge­mein­sam auf; die Zin­sen und die Til­gung so­wie die lau­fen­den Kos­ten be­gli­chen sie von einem ge­mein­sa­men Konto.

Mit ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre be­gehr­ten die Kläger die Berück­sich­ti­gung der ge­sam­ten Kos­ten für die Ar­beits­woh­nung der Kläge­rin als Wer­bungs­kos­ten bei de­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die sog. nut­zungs­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen (En­er­gie­kos­ten, Was­ser) in vol­ler Höhe. Die sog. grundstücks­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen (ins­be­son­dere Ab­set­zung für Ab­nut­zung - AfA - und Schuld­zin­sen) er­kannte die Behörde le­dig­lich zu 50 % ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil der Kläge­rin an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläger vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die grundstücks­ori­en­tier­ten  Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­dere AfA und Schuld­zin­sen, zu Recht nur i.H.v. 50 % als Wer­bungs­kos­ten der Kläge­rin bei de­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit berück­sich­tigt.

Be­zah­len Ehe­leute Auf­wen­dun­gen "aus einem Topf", d.h. aus Gut­ha­ben, zu de­nen beide Ehe­leute bei­ge­tra­gen ha­ben, oder aus Dar­le­hens­mit­teln, die zu Las­ten bei­der Ehe­leute auf­ge­nom­men wur­den (§ 421 BGB), wird, so­fern keine be­son­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen sind, der Be­trag je­weils für Rech­nung des­je­ni­gen ge­leis­tet, der den Be­trag schul­det. Da­her sind ge­mein­schaft­lich ge­tra­gene Auf­wen­dun­gen für eine Im­mo­bi­lie, die einem Ehe­gat­ten gehört und die die­ser zur Er­zie­lung von Ein­nah­men nutzt, beim Ei­gentümerehe­gat­ten in vol­lem Um­fang Wer­bungs­kos­ten.

Sind Ehe­leute je­doch - wie hier - Mit­ei­gentümer ei­nes Grundstücks und er­rich­ten sie hier­auf ein Gebäude oder er­wer­ben sie eine Ei­gen­tums­woh­nung zu Mit­ei­gen­tum, ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass je­der von ih­nen die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil ge­tra­gen hat, und zwar un­abhängig da­von, wie viel er tatsäch­lich aus ei­ge­nen Mit­teln dazu bei­ge­tra­gen hat. Sind die fi­nan­zi­el­len Beiträge der Ehe­leute un­ter­schied­lich hoch, dann hat so­wohl zi­vil­recht­lich als auch steu­er­recht­lich der Ehe­gatte, der aus ei­ge­nen Mit­teln mehr als der an­dere bei­ge­steu­ert hat, das Mehr sei­nem Ehe­gat­ten mit der Folge zu­ge­wandt, dass je­der von ih­nen so an­zu­se­hen ist, als habe er die sei­nem An­teil ent­spre­chen­den An­schaf­fungs­kos­ten selbst ge­tra­gen.

Ent­spre­chend sind auch die ge­mein­sam ge­tra­ge­nen lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für eine sol­che Woh­nung, so­weit sie grundstücks­ori­en­tiert sind (z.B. Schuld­zin­sen auf den An­schaf­fungs­kre­dit, Grund­steu­ern, all­ge­meine Re­pa­ra­tur­kos­ten, Ver­si­che­rungsprämien und ähn­li­che Kos­ten), nur ent­spre­chend den Mit­ei­gen­tums­an­tei­len als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Denn die an­tei­lig auf einen Ehe­gat­ten ent­fal­len­den und von die­sem ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen min­dern nicht die Leis­tungsfähig­keit des an­de­ren.

Et­was an­de­res gilt nur dann, wenn ein Ehe­gatte sich an den An­schaf­fungs­kos­ten für das Mit­ei­gen­tum des an­de­ren Ehe­gat­ten be­tei­ligt, um die Woh­nung teil­weise zu be­ruf­li­chen Zwecken nut­zen zu können. Da­von kann dann aus­zu­ge­hen sein, wenn nur ein Ehe­gatte Einkünfte er­zielt oder je­den­falls er­heb­lich höhere als der Ehe­part­ner und er sich des­halb mit einem deut­lich höheren Bei­trag an den An­schaf­fungs­kos­ten be­tei­ligt als der an­dere. In die­sem Fall ist die­ser Bei­trag, so­weit er die an­tei­li­gen An­schaf­fungs­kos­ten des be­ruf­lich oder be­trieb­lich ge­nutz­ten Raums deckt, von dem nut­zen­den Ehe­part­ner als in sei­nem be­ruf­li­chen In­ter­esse auf­ge­wen­det an­zu­se­hen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nut­zung zu AfA als Wer­bungs­kos­ten be­rech­tigt ist.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Ehe­frau je­doch die AfA für die Ar­beits­woh­nung nur in Höhe ih­res Mit­ei­gen­tums­an­teils und die Schuld­zin­sen so­wie die übri­gen grundstücks­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen nur zur Hälfte ge­tra­gen. Denn Zins und Til­gung der ge­mein­schaft­lich auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten der Woh­nung wur­den aus ge­mein­sa­men Mit­teln der Ehe­leute ("aus einem Topf") be­strit­ten, so­dass da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Ehe­mann die auf sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­fal­len­den Kos­ten aus ei­ge­nem In­ter­esse auf­ge­wandt hat.

Link­hin­weis:

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