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Steuerberatung

Wann stellt ein Arbeitszimmer ein selbständiges Wirtschaftsgut dar?

FG München v. 14.1.2019 - 15 V 2627/18

Der Se­nat hat er­heb­li­che Zwei­fel daran, dass ein Ar­beits­zim­mer, das 18,04% der Ge­samtfläche ein­nimmt, ein selbständi­ges Wirt­schafts­gut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 ins­be­son­dere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein kann mit der Folge, dass für die­sen Teil der Woh­nung ein ei­ge­ner Frist­lauf be­ginnt. Der BFH führt aus, dass die Iden­tität ei­nes auf­ge­teil­ten oder auf­zu­tei­len­den Wirt­schafts­guts in den Tei­len er­hal­ten bleibt, wenn die Tei­lung ohne auf­wen­dige tech­ni­sche Maßnah­men durch­geführt wer­den kann und sich die Marktgängig­keit des bis­he­ri­gen Wirt­schafts­guts in den Tei­len fort­setzt.

Der Sach­ver­halt:

Die An­trag­stel­ler hat­ten am 25.4.2003 eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben, einen Teil da­von (18,04% der Ge­samtfläche) von April 2003 bis No­vem­ber 2006 als Ar­beits­zim­mer ge­nutzt und ent­spre­chend bi­lan­ziert. Ab dem 1.11.2006 bis zum 23.5.2011 wurde die ge­samte Woh­nung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt. An­schließend wurde sie fremd­ver­mie­tet und am 26.11.2013 für 780.000 € veräußert.

In ih­rer Ein­kom­men­steuer(ESt-)Erklärung für das Streit­jahr 2013 erklärten die An­trag­stel­ler keine Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften aus dem Ver­kauf der Ei­gen­tums­woh­nung. Der Be­triebsprüfer kam zu dem Er­geb­nis, dass hin­sicht­lich des ur­sprüng­lich bi­lan­zier­ten Teils (18,04% der Ge­samtfläche) der im Jahr 2013 veräußer­ten Ei­gen­tums­woh­nung ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor­liege. Schließlich sei ein un­be­weg­li­ches Wirt­schafts­gut in­ner­halb von zehn Jah­ren nach der An­schaf­fung bzw. wie im Streit­fall nach der Ent­nahme aus dem Be­triebs­vermögen veräußert wor­den.

Das Fi­nanz­amt folgte der Auf­fas­sung der Be­triebsprüfung und legte Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.H.v. 90.468 € zu­grunde. Das FG setzte die Voll­zie­hung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids 2013 für die Dauer des Ein­spruchs­ver­fah­rens aus.

Die Gründe:

An der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halb­satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, so­weit das Fi­nanz­amt im ESt-Be­scheid 2013 einen Veräußerungs­ge­winn i.H.v. 90.468 € gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an­ge­setzt hat.

Bei ge­bo­te­ner sum­ma­ri­schen Prüfung an­hand der präsen­ten Be­weis­mit­tel sind die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG schon nicht erfüllt. Die An­trag­stel­ler hat­ten am 25.4.2003 ein (an­tei­li­ges) Grundstück samt Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben. Gebäude (bzw. eine Ei­gen­tums­woh­nung) sind selbst bei An­schaf­fung nicht iso­liert zu er­fas­sen. Das wirt­schaft­lich iden­ti­sche Grundstück veräußer­ten die An­trag­stel­ler erst nach Ab­lauf von zehn Jah­ren seit die­ser An­schaf­fung, nämlich am 26.11.2013.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes hat der Se­nat er­heb­li­che Zwei­fel daran, dass das Ar­beits­zim­mer (18,04% der Ge­samtfläche) ein selbständi­ges Wirt­schafts­gut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 ins­be­son­dere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG - Veräußerungs­ge­schäfte bei Grundstücken - sein kann mit der Folge, dass für die­sen Teil der Woh­nung ein ei­ge­ner Frist­lauf be­ginnt. Denn der BFH kon­kre­ti­siert in sei­ner Ent­schei­dung vom 19.7.1983, Az.: VIII R 161/82, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Veräußerung von Tei­len ei­nes ein­heit­lich an­ge­schaff­ten Wirt­schafts­guts (hier Grundstück samt Ei­gen­tums­woh­nung) den Tat­be­stand ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts erfüllen kann. Er führt aus, dass die Iden­tität ei­nes auf­ge­teil­ten oder auf­zu­tei­len­den Wirt­schafts­guts in den Tei­len er­hal­ten bleibt, wenn die Tei­lung ohne auf­wen­dige tech­ni­sche Maßnah­men durch­geführt wer­den kann und sich die Marktgängig­keit des bis­he­ri­gen Wirt­schafts­guts in den Tei­len fort­setzt.

Das ist all­ge­mein für Wirt­schaftsgüter an­zu­neh­men, die durch bloßen Rechts­akt, ggf. ver­bun­den mit ei­ner Ver­mes­sung, ge­teilt wer­den und wei­ter­hin ver­kehrsfähig blei­ben. Hierzu führt der BFH aus, dass dies bei der Auf­tei­lung ei­nes un­be­bau­ten Grundstücks in Par­zel­len oder bei der Auf­tei­lung ei­nes Gebäude­grundstücks in Ei­gen­tums­woh­nun­gen sein kann. Bei einem an­tei­li­gen Grundstück be­tref­fend einen Raum ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung - wie im Streit­fall ein Ar­beits­zim­mer - liegt bei über­schlägi­ger Prüfung hin­ge­gen keine Marktgängig­keit bzw. Ver­kehrsfähig­keit we­der die­ses Teils noch des übri­gen Teils der Ei­gen­tums­woh­nung vor. Für diese Auf­fas­sung spricht auch die Aus­sage des BFH, wo­nach im Rah­men des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Grund und Bo­den ei­ner­seits so­wie auf­ste­hen­des Gebäude an­de­rer­seits selbständige Wirt­schaftsgüter bil­den.

In­fol­ge­des­sen be­gann nach Auf­fas­sung des Se­nats bei sum­ma­ri­scher Prüfung für den im Jahr 2006 ins Pri­vat­vermögen über­nom­me­nen An­teil der Ei­gen­tums­woh­nung der An­trag­stel­ler dies­bezüglich keine se­pa­rate Frist i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu lau­fen. Das Grundstück ist viel­mehr in sei­ner Ge­samt­heit in Be­zug auf den Tat­be­stand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu be­trach­ten.

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