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Steuerberatung

Private Grundstücksveräußerung nach Erwerb eines Erbanteils

Der Er­werb von An­tei­len an ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft und die spätere Veräußerung des zur Erb­masse gehören­den Grundstücks führen nicht zu einem steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäft.

Im Streit­fall er­warb ein Erbe die an­de­ren An­teile an ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft, zu de­ren Erb­masse ein Grundstück gehörte von einem Drit­ten, der zu­vor die Er­ban­teile von den Miter­ben er­wor­ben hatte. In­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb veräußerte der Erbe das Grundstück aus der Erb­masse mit Ge­winn.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­trat der BFH mit Ur­teil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22, DStR 2024, S. 22) die An­sicht, dass die Grundstücks­veräußerung nicht zu einem Ge­winn aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i. S. d. § 23 EStG führt. Der Er­werb der ge­samthände­ri­schen Be­tei­li­gung an der Er­ben­ge­mein­schaft stelle bei zi­vil­recht­li­cher Be­trach­tung kei­nen an­tei­li­gen Er­werb des darin ent­hal­te­nen Grundstücks dar. Es fehle da­her an der wirt­schaft­li­chen Iden­tität zwi­schen er­wor­be­nem und veräußer­tem Wirt­schafts­gut und da­mit an der für die Erfüllung des Tat­be­stands des pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts er­for­der­li­chen Nämlich­keit.

Eine An­wen­dung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (an­tei­lige Zu­rech­nung bei Ge­samt­hands­vermögen) schei­det nach Auf­fas­sung des BFH eben­falls aus. Nach ge­fes­tig­ter BFH-Recht­spre­chung werde eine an­tei­lige Zu­rech­nung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rah­men ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann er­for­der­lich, wenn die Ge­samt­hand, die nicht Schuld­ne­rin der Ein­kom­men­steuer ist, selbst den Be­steue­rungs­tat­be­stand erfüllt. Bei durch ein­zelne Ge­mein­schaf­ter - wie im Streit­fall - ver­wirk­lichte An­schaf­fungs- oder Veräußerungs­vorgänge sei hin­ge­gen eine Zu­rech­nung nach Bruch­tei­len nicht er­for­der­lich.

Hin­weis: Et­was an­de­res gilt, wenn statt ei­nes An­teils an ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft ein An­teil an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft be­trof­fen ist. In die­sem Fall fin­giert § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG mit der An­schaf­fung des An­teils die An­schaf­fung der an­tei­li­gen Wirt­schaftsgüter. Mit dem Ur­teil ändert der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 20.04.2004, Az. IX R 5/02) und wi­der­spricht zu­dem der im BMF-Schrei­ben vom 14.03.2006 (BStBl. I 2006, S. 253, Rn. 43) ver­tre­te­nen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Er­ben­ge­mein­schaft und ih­rer Aus­ein­an­der­set­zung.

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