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Steuerberatung

Implementierungskosten einer zertifizierten TSE

Seit 1.1.2020 müssen Un­ter­neh­men ihre elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme prin­zi­pi­ell mit ei­ner zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Si­cher­heits­ein­rich­tung (TSE) schützen. Das BMF äußert sich zur steu­er­li­chen Be­hand­lung der Kos­ten für die Im­ple­men­tie­rung ei­ner TSE und ei­ner ein­heit­li­chen di­gi­ta­len Schnitt­stelle.

Die TSE stellt laut BMF-Schrei­ben vom 21.8.2020 ein selbständi­ges Wirt­schafts­gut dar, das aber nicht selbständig nutz­bar ist. Die An­schaf­fungs­kos­ten der TSE sind da­her zu ak­ti­vie­ren und über eine Nut­zungs­dauer von drei Jah­ren ab­zu­schrei­ben. Ein So­fort­ab­zug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bil­dung ei­nes Sam­mel­pos­tens nach § 6 Abs. 2a EStG schei­den man­gels selbständi­ger Nutz­bar­keit grundsätz­lich aus. Beim fes­ten Ein­bau der TSE han­delt es sich um nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten des Wirt­schafts­guts, in das die TSE ein­ge­baut wurde. Lau­fende Ent­gelte für Cloud-Lösun­gen sind als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Bei den Auf­wen­dun­gen für die ein­heit­li­che di­gi­tale Schnitt­stelle han­delt es sich laut BMF um An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten des Wirt­schafts­guts „TSE“.

Das BMF be­an­stan­det es aus Ver­ein­fa­chungsgründen aber nicht, wenn die Kos­ten der nachträgli­chen Ausrüstung be­ste­hen­der Kas­sen mit ei­ner TSE so­wie die Kos­ten der Im­ple­men­tie­rung ei­ner ein­heit­li­chen di­gi­ta­len Schnitt­stelle ei­nes be­ste­hen­den Auf­zeich­nungs­sys­tems so­fort in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den.

Hinweis

Mit Aus­nahme von Bre­men ha­ben zwi­schen­zeit­lich alle Bun­desländer ver­lau­ten las­sen, dass sie es un­ter Umständen nicht be­an­stan­den, wenn elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme bis 31.3.2021 noch nicht über eine TSE verfügen (s. dazu auch Web­site-Bei­trag). Das BMF macht al­ler­dings mit Schrei­ben vom 18.8.2020 deut­lich, dass es grundsätz­lich bei sei­ner bis­he­ri­gen, am 30.9.2020 en­den­den Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bleibt. Ab­wei­chende Re­ge­lun­gen der Bun­desländer benöti­gen nach Auf­fas­sung des BMF eine Ab­stim­mung mit dem BMF. Ei­nige Bun­desländer äußer­ten sich hierzu be­reits kri­ti­sch.

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