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Steuerberatung

Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

Der BFH wi­der­spricht dem BMF und ver­neint die Be­steue­rung ei­nes Veräußerungs­ge­winns als pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft, der auf das häus­li­che Ar­beits­zim­mer in der ei­gen­ge­nutz­ten Ei­gen­tums­woh­nung entfällt.

Wird eine zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzte Im­mo­bi­lie in­ner­halb der zehnjähri­gen Hal­te­frist veräußert, ist der er­zielte Veräußerungs­ge­winn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Be­steue­rung als pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft aus­ge­nom­men. Diese Aus­nah­me­re­ge­lung fin­det laut Ur­teil des BFH vom 01.03.2021 (Az. IX R 27/19) auch auf das zur Er­zie­lung von Über­schuss­einkünf­ten ge­nutzte häus­li­che Ar­beits­zim­mer in die­ser Im­mo­bi­lie An­wen­dung.

Der BFH wi­der­spricht da­mit der Rechts­auf­fas­sung des BMF laut Schrei­ben vom 05.10.2000 (BStBl. I 2000, S. 1383).

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