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Steuerberatung

Vorsteuervergütungsanträge in UK für das Jahr 2018

So­fern das Ver­ei­nigte König­reich (UK) mit Ab­lauf des 29.3.2019 ohne Aus­tritts­ab­kom­men aus der EU aus­schei­det, be­steht für EU-Un­ter­neh­mer, die in UK einen Vor­steu­er­vergütungs­an­trag stel­len wol­len, drin­gen­der Hand­lungs­be­darf.

Der 29.3.2019 und da­mit der Brexit rückt im­mer näher, un­klar ist im­mer noch, ob es ein „deal-Sze­na­rio“ oder ein „no deal-Sze­na­rio“ ge­ben wird. Sollte es zu einem „no deal-Sze­na­rio“ kom­men, könnte dies ne­ga­tive Fol­gen für Vor­steu­er­vergütungs­anträge für das Jahr 2018 von EU-Un­ter­neh­men in UK ha­ben. Nach dem Brexit hätten EU-Un­ter­neh­men, und so­mit auch Un­ter­neh­men aus Deutsch­land, die Re­ge­lun­gen für Un­ter­neh­men aus dem Dritt­land an­zu­wen­den.

In UK muss der Vor­steu­er­vergütungs­an­trag von im Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­mern nicht für das Ka­len­der­jahr, son­dern hier­von ab­wei­chend für ein sog. „vor­ge­ge­be­nes Jahr“, wel­ches den Zeit­raum vom 1.7. bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res um­fasst, in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ge­stellt wer­den. Für den Zeit­raum 1.7.2017 bis 30.6.2018 muss­ten die Vor­steu­er­vergütungs­anträge da­mit bis spätes­tens zum 31.12.2018 ge­stellt wer­den. Für das er­ste Halb­jahr 2018 sind folg­lich die Vergütungs­anträge von im Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­mern be­reits ver­fris­tet und eine Er­stat­tung der Vor­steu­ern nicht mehr möglich.

Hinweis

EU-Un­ter­neh­mer, die die Er­stat­tung von Vor­steu­ern für 2018 in UK im Wege des be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­rens gemäß der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie be­geh­ren, das grundsätz­lich bis 30.9.2019 möglich wäre, soll­ten den Vergütungs­an­trag be­reits vor dem 29.3.2019 beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern stel­len. Da­mit ist si­cher­ge­stellt, dass in UK noch das EU-Vor­steu­er­vergütungs­re­gime und nicht die für Dritt­staa­ten gel­ten­den Re­ge­lun­gen zur An­wen­dung kom­men.

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